Dienstleistungen des ASGB

Arbeitnehmer/innen bei Wahlen

Für Arbeitnehmer/innen, die bei Wahlen als Präsidenten, Sekretäre, Stimmzähler oder Listenvertreter eingesetzt sind, gelten die gesamten Tage der Wahlhandlungen als Arbeitszeit. Der Sonntag wird als Arbeitstag zusätzlich bezahlt und der wöchentliche Ruhetag muss nachgeholt werden. Der Samstag wird bei 5-Tage-Woche als normaler Arbeitstag entlohnt. Für alle anderen – am Wahlsitz verbrachten Tage, einschließlich der Samstag bei 6-Tage-Woche – steht ein Lohnzuschlag zu oder ein jeweils freier Tag. Dies gilt unabhängig von den effektiv verbrachten Stunden.

Dienstleistungen des ASGB

Arbeitnehmer/innen in den Gemeindestuben

Für diese Tätigkeiten haben Arbeitnehmer laut Gesetz Anrecht auf Freistellungen:
Gemeinderat: den Tag an dem die Sitzung stattfindet bezahlt. Weitere 24 Arbeitsstunden pro Monat unbezahlt.
Bürgermeister: 48 Arbeitsstunden pro Monat bezahlt – 24 Stunden unbezahlt.
Gemeindereferent: 24 Arbeitsstunden pro Monat bezahlt – 24 Stunden unbezahlt.
Der Arbeitgeber hat Anrecht auf die entsprechenden Bestätigungen. Er bezahlt den Lohn, kann aber den Betrag von der Gemeinde zurückverlangen. Ohne Zustimmung darf ein in den Gemeinderat gewählter Arbeitnehmer nicht von seinem Arbeitsplatz versetzt werden. Darüber hinaus kann jeder für die Zeit der Ausübung seines Mandates in den unbezahlten Wartestand versetzt werden. Den Lohn bezahlt dann die entsprechende Gemeinde.