Dienstleistungen des ASGB

Wissenswertes über die ordentliche Lohnausgleichskasse

Neben den üblichen Arbeitsunterbrechungen (Krankheit, Urlaub, Mutterschaft, usw.) gibt es auch die Möglichkeit, die ordentliche Lohnausgleichskasse (LAK) zu beanspruchen, welche vom NISF/INPS auf territorialer Ebene verwaltet wird.
Wann kann um die LAK angesucht werden?
Der Arbeitgeber kann das entsprechende Ansuchen in folgenden Fällen an die zuständige territoriale NISF/INPS-Stelle richten:
bei vorübergehenden Marktproblemen
bei vorübergehendem Auftragsmangel
bei höherer Gewalt (Wetter bedingt)
Welcher Betrag wird ausbezahlt und für welchen Zeitraum?
Normalerweise hat man Anrecht auf die LAK für dreizehn auf einander folgende Kalenderwochen (Montag bis Samstag) bis maximal 52 Wochen in einem Zeitraum von zwei Jahren.
Als Berechnungsgrundlage wird die insgesamt zustehende Bruttoentlohnung herangezogen und davon 80 Prozent berechnet. Zu Lasten des Betroffenen werden dann monatlich die Sozialabgaben im Ausmaß von 5,84 Prozent (wie bei den Lehrlingen) und die Steuern in Abzug gebracht.
Für das Jahr 2010 gilt für die LAK die Obergrenze von höchstens 892,96 Euro* brutto (für Bruttolöhne bis 1.931,86 Euro ohne LAK), bzw. 1.073,25 Euro* brutto (für Bruttolöhne über 1.931,86 Euro). Das Familiengeld wird weiterhin zusätzlich voll ausbezahlt. (* Im Bausektor werden die Beträge für bestimmte Fälle um 20 Prozent erhöht.)
Was ist mit Urlaub und 13. und/oder 14. Monatsgehalt?
Für die Zeit der LAK reift kein Urlaub an und das 13. und/oder 14. Monatsgehalt wird um die entsprechenden Teile gekürzt.
Was ist bei Krankheit?
Geht jemand innerhalb von 60 Tagen der LAK in den Krankenstand, entfällt der Lohnausgleich, und es wird das Krankengeld gemäß kollektivvertraglicher Regelung ausbezahlt. Nach dem 60. Tag LAK, bleibt man auch im Krankheitsfall in LAK.
Wer hat Anrecht auf Überstellung in die LAK?
Anrecht darauf haben alle Arbeiter, Angestellte und Zwischenkategorien mit Ausnahme der Heimarbeiter/innen und der Lehrlinge. Die Zeiten der LAK werden vom NIFS/INPS für Pensionszwecke (Altersrente, Beitragsrente, usw.) anerkannt, ebenso bleibt während dieser Zeit das Anrecht auf die sanitäre Betreuung für den Betroffenen und dessen Familienangehörige weiterhin aufrecht.

Dienstleistungen des ASGB

Fahrtkostenzuschuss für das Jahr 2009

Wer hat Anspruch darauf?
In der Provinz Bozen ansässige Arbeitnehmer/innen, welche im Jahre 2009 mindestens 120 effektive Arbeitstage vom Wohnort zum Arbeitsplatz (innerhalb der Region) gefahren sind und dabei
1. eine Strecke von mehr als 10 Km zuru?ckgelegt haben, wobei auf dieser Strecke keine öffentlichen Liniendienste verkehren;
2. eine Strecke von mehr als 10 Km zuru?ckgelegt haben, auf welcher öffentliche Liniendienste verkehren, aber eine Wartezeit von u?ber 60 Minuten am Anfang und am Ende der Arbeitszeit entstehen;
3. eine Strecke von mehr als 10 Km zuru?ckgelegt haben und die nächste benutzbare Haltestelle mehr als 7 Km vom Wohnort entfernt ist;
Der Beitrag wird nicht gewährt, wenn:
- der Beitrag unter 150,00 Euro liegt;
- der Betrieb einen anderen Fahrtenzuschuss bezahlt;
- der Betrieb ein Firmenfahrzeug zur Verfu?gung stellt;
- Anrecht auf kostenlose Benu?tzung eines Linienverkehrsmittels besteht;
Einreichetermin
Das Gesuch ist vollständig auszufu?llen sowie mit einer Stempelmarke von 14,62 Euro zu versehen und innerhalb 30. April 2010 (gilt nur fu?r dieses Jahr) beim Amt fu?r Personennahverkehr, Crispi Straße 10, Landhaus 3b, 39100 Bozen, einzureichen. Es muss eine Ablichtung des Personalausweises dem Gesuch beigelegt werden.
NEU! Im Gesuch muss der Arbeitsstundenplan angegeben werden.
Fu?r weitere Informationen wendet euch an die ASGB-Bu?ros!