Landesbedienstete

Versammlungen im Bereich der Landesschulen über den Stand der Verhandlungen

Die Gewerkschaftsorganisationen haben im Monat März 2010 wieder eine Versammlungsrunde im ganzen Lande für die Lehrerschaft der Landesschulen organisiert. Insgesamt sind acht Versammlungen abgehalten worden, wobei die Zielgruppe insgesamt und unabhängig von der Sprachgruppenzugehörigkeit 1700 Personen umfasste. Zu den Versammlungen gekommen sind ungefähr 400 Lehrer/innen, um sich über den letzten Stand der Verhandlungen zu informieren.
Das geringe Interesse war für uns enttäuschend, denn wir arbeiten seit zwei Jahren intensiv an einem Bereichsvertrag für das unterrichtende Personal im Landesdienst, damit diese Berufsgruppe eine einheitliche Einstufung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Studientitel erhält. Dieses Einstufungsmodell garan?tiert trotz verschiedener Anfangsgehälter eine gleiche wirtschaftliche Behandlung in der beruflichen Entwicklung, d.h., die Gehaltsschere würde sich mit dem Dienstalter im Unterschied zu heute nicht mehr verändern. Dadurch würde man dem Anspruch der Lehrer nach der gleichen Anerkennung hinsichtlich ihrer Anforderung in der Berufsausübung gerecht werden. Auch ist in diesem Entwurf eine Aufgabenzulage für die gesamte Lehrerschaft vorgesehen, so dass auch für den Lehrer mit Hochschulabschluss ein wirtschaftlicher Anreiz vorgesehen ist. Allerdings muss diese neue Zulage bis zu 40 Prozent mit Eigenmitteln gegen finanziert werden, was die Kürzung der Leistungsprämie und das Kontingent der Zulage für die individuelle Gehaltserhöhung zur Folge hat.
Hinsichtlich Arbeitszeit ist in diesem Entwurf die Jahresarbeitszeit vorgesehen, damit man der Eigenheit der berufsbildenden Schulen zwischen Vollzeitschule, Lehrlingsausbildung im dualen System und der Erwachsenenbildung Rechnung tragen kann. Diese Flexibilität bedeutet auch gleichzeitig Schutz für die Lehrer und Lehrerinnen in diesem Bereich, denn zu Beginn des Schuljahres wird durch eine genaue Planung ihre Jahresarbeitszeit eingeteilt, Abänderung können nur unter Vorankündigungen gemacht werden und auch der wöchentlichen Höchstarbeitzeit wird unter Berücksichtigung der didaktischen Qualität Grenzen gesetzt. Auch Abänderungen des Schulkalenders bzw. eine Verlängerung desselben erhöht nicht mehr die Jahresarbeitszeit eines Lehrers, da sie damit vertraglich abgesichert ist. Außerdem kann der einzelne Lehrer auch seine individuellen und persönlichen Bedürfnisse einbringen, Vereinbarungen sind vorgesehen.
Wir haben in diesen Versammlungen eine Urabstimmung nach der Siglierung des Entwurfes angekündigt, denn nur mit einer Mehrheit für diese Regelung werden wir diesen Vertrag endgültig unterzeichnen. Es ist zu hoffen, dass die betroffene Lehrerschaft ihr Recht wahrnimmt und abstimmt. Auch wünschen wir uns, dass dieser großer Arbeitseinsatz vom Großteil der Lehrer/innen anerkannt wird und sie für diesen Entwurf stimmen, denn schlussendlich muss auch noch die Landesregierung diesem Vertrag zustimmen und damit die Finanzierung garantieren. Eine Spaltung unter den Lehrern könnte fatale Folgen haben, die alles zum Scheitern bringt. Wir sind überzeugt, dass dieser Vertrag ein mutiger und zukunftsgerichteter Schritt in eine neue Ära der Landesschulen ist.

Dienstleistungen des ASGB

Wissenswertes über die ordentliche Lohnausgleichskasse

Neben den üblichen Arbeitsunterbrechungen (Krankheit, Urlaub, Mutterschaft, usw.) gibt es auch die Möglichkeit, die ordentliche Lohnausgleichskasse (LAK) zu beanspruchen, welche vom NISF/INPS auf territorialer Ebene verwaltet wird.
Wann kann um die LAK angesucht werden?
Der Arbeitgeber kann das entsprechende Ansuchen in folgenden Fällen an die zuständige territoriale NISF/INPS-Stelle richten:
bei vorübergehenden Marktproblemen
bei vorübergehendem Auftragsmangel
bei höherer Gewalt (Wetter bedingt)
Welcher Betrag wird ausbezahlt und für welchen Zeitraum?
Normalerweise hat man Anrecht auf die LAK für dreizehn auf einander folgende Kalenderwochen (Montag bis Samstag) bis maximal 52 Wochen in einem Zeitraum von zwei Jahren.
Als Berechnungsgrundlage wird die insgesamt zustehende Bruttoentlohnung herangezogen und davon 80 Prozent berechnet. Zu Lasten des Betroffenen werden dann monatlich die Sozialabgaben im Ausmaß von 5,84 Prozent (wie bei den Lehrlingen) und die Steuern in Abzug gebracht.
Für das Jahr 2010 gilt für die LAK die Obergrenze von höchstens 892,96 Euro* brutto (für Bruttolöhne bis 1.931,86 Euro ohne LAK), bzw. 1.073,25 Euro* brutto (für Bruttolöhne über 1.931,86 Euro). Das Familiengeld wird weiterhin zusätzlich voll ausbezahlt. (* Im Bausektor werden die Beträge für bestimmte Fälle um 20 Prozent erhöht.)
Was ist mit Urlaub und 13. und/oder 14. Monatsgehalt?
Für die Zeit der LAK reift kein Urlaub an und das 13. und/oder 14. Monatsgehalt wird um die entsprechenden Teile gekürzt.
Was ist bei Krankheit?
Geht jemand innerhalb von 60 Tagen der LAK in den Krankenstand, entfällt der Lohnausgleich, und es wird das Krankengeld gemäß kollektivvertraglicher Regelung ausbezahlt. Nach dem 60. Tag LAK, bleibt man auch im Krankheitsfall in LAK.
Wer hat Anrecht auf Überstellung in die LAK?
Anrecht darauf haben alle Arbeiter, Angestellte und Zwischenkategorien mit Ausnahme der Heimarbeiter/innen und der Lehrlinge. Die Zeiten der LAK werden vom NIFS/INPS für Pensionszwecke (Altersrente, Beitragsrente, usw.) anerkannt, ebenso bleibt während dieser Zeit das Anrecht auf die sanitäre Betreuung für den Betroffenen und dessen Familienangehörige weiterhin aufrecht.