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Gesundheit und Soziales

Wie berichtet, hat der Bundesvorstand des ASGB im Herbst in groben Zügen seine Tätigkeit für die nächsten Jahre festgelegt. Ein Schwerpunkt bildet neben „Familie und Jugend und „Autonomie" auch „Gesundheit und Soziales". Nachstehend das erarbeitete Papier zum Thema „Gesundheit und Soziales"
Auf Grund des extrem großen Sachgebietes, sei es was das Thema Gesundheit, als auch das Thema Soziales anbelangt, wurde von der Arbeitsgruppe beschlossen sich auf drei konkrete Punkte zu beschränken und diese jedoch mit aussagekräftigen und „starken" Forderungen zu verbinden.
Neuauflage Landesgesundheitsplan
Die erste und wichtigste Forderung des ASGB betrifft die Neuauflage des Landesgesundheitsplanes. Der Landesgesundheitsplan ist der gesundheitspolitische Leitfaden für die Entwicklung des Landesgesundheitsdienstes als Dienstleistungsbetrieb.
Der erste Landesgesundheitsplan betraf den Zeitraum 1983 bis 1985 der zweite den Zeitraum 1988 bis 1991 und der dritte und bisher letzte den Zeitraum 2000 bis 2002. Dieser wurde noch unter dem vorherigen Landesrat Saurer erstellt und ist somit bereits neun Jahre alt.
Da in der Zwischenzeit, durch den medizinischen Fortschritt, durch die schwer in den Griff zu kriegenden Kostensteigerungen, durch das zunehmende Durchschnittsalter, durch das Wiederaufleben von Seuchengefahren und die angespannte Finanzlage, völlig neue Herausforderungen an unser Gesundheitssystem gestellt werden, sind wir der Überzeugung, dass dieses Instrument, so rasch als möglich, in Zusammenarbeit mit allen Akteuren und Sozialpartnern, eine Neuauflage erfahren muss.
Folgende Grundsätze müssen dabei Beachtung finden:
1. Alle in Südtirol ansässigen Bürger haben das Recht auf Chancengleichheit beim Zutritt zu den Gesundheitsdiensten. Zu diesem Zweck darf es keine zu langen Wartezeiten geben und die Hausärzte müssen stärker in die Pflicht genommen werden.
2. Die Fortschritte der medizinischen Entwicklung müssen auch in Zukunft unserer Bevölkerung, bei Bedarf, uneingeschränkt zur Verfügung stehen.
3. Qualitätsbewußtsein und Menschlichkeit müssen das Gütesiegel unserer Dienste bilden.
4. Die Erhaltung der kleinen Krankenhäuser von Innichen, Sterzing und Schlanders sind auch wesentlicher Inhalt eines neuen Landesgesundheitsplans. Zum einen könne den Südtirolern und Südtirolerinnen dadurch weiterhin die medizinische Grundversorgung vor Ort garantiert werden, zum anderen seien die kleinen Spitäler ein wichtiger Wirtschaftsfaktor, der periphere Arbeitsplätze schaffe und auch die lokale Privatwirtschaft fördere.
5. Wir fordern auch in Zukunft den Menschen und die Menschlichkeit als Schwerpunkt jeder Planung zu betrachten und die notwendige Kosteneinsparung diesen Grundsätzen auf jeden Fall unterzuordnen.
Gesundheitsdienste sind KEIN Kostenfaktor sondern ein Wirtschaftsfaktor!
Wir müssen dafür sorgen, dass das Wort Kostenfaktor in diesem Zusammenhang aus unserem Sprachgebrauch eliminiert wird. Der Gesundheitsdienst gibt vielen Menschen eine gut qualifizierte Arbeit, er gibt Handwerkern und vielen Betrieben aus den verschiedensten Bereichen Aufträge und unterstützt somit direkt den örtlichen Wirtschaftskreislauf, abgesehen davon, dass ein gut funktionierendes Gesundheitssystem durch die Förderung der Gesundheit einen direkten Beitrag zur Verringerung von Lohn- und Arbeitsausfällen leistet.
Wir müssen den Politikern die Frage stellen, welche Schwerpunkte im zukünftig schrumpfenden Landeshaushalt gesetzt werden müssen. Es kann darauf eigentlich nur eine Antwort geben und zwar nicht mehr in Beton, also Strukturen und Megaprojekten, welche unkalkulierbare Folgekosten und somit die Belastung für zukünftige Generationen verursachen, sondern in Menschen zu investieren und somit den Schwerpunkt Familie, Bildung und Gesundheit vorrangig zu fördern.
In diesem Sinne spricht sich der ASGB gegen jeden Stellenabbau und die (schleichende) Privatisierung des Gesundheitsdienstes aus, welche bereits weltweit, insbesondere auf die Vereinigten Staaten blickend, als gescheitert zu betrachten ist. Ein so wertvolles Gut wie unsere Gesundheit kann und darf niemals dem Profitdenken unterworfen werden!
Um zum Landesgesundheitsplan zurückzukehren, muss von uns eine besondere Aufmerksamkeit auf die von den gesamtstaatlichen Dekreten vorgesehenen LEA „livelli essenziali di assistenza" also der Mindestbetreuungsstandards gelenkt werden. Diese sollten von vorne herein nicht als Mindest- sondern als „Angemessene Betreuungsstandards" (livelli appropriati di assistenza) definiert werden. In diesem Sinne spricht sich der ASGB auch klar und deutlich für die Eröffnung einer Abteilung für Komplementärmedizin aus, welche unter dem Motto nicht dem Leben Jahre, sondern den Jahren Leben geben, arbeiten wird. Diese angemessenen Betreuungsstandards müssen für alle Bürger kostenlos oder eben über ein möglichst gerechtes System der Kostenbeteiligung allen Bürgern garantiert werden.
Einführung der Einkommens- und Vermögenserhebung
Genau die Forderung der Einführung eines Systems einer gerechten Kostenbeteiligung war für uns der Übergang zum Schwerpunktthema Vermögens- und Einkommensbewertung, was das Thema Soziales betrifft.
Dabei wurde von uns festgestellt, dass es weiterhin große Ungerechtigkeiten bei der Beitragsvergabe bzw. den Zugang zu Sozialleistungen gibt. Hauptgrund dafür ist das italienische Steuersystem, welches nur für Lohnabhängige eine glaubwürdige Einkommensermittlung ermöglicht.
Das vom Land kürzlich vorgestellte Modell hat im Grunde dieselben „Kinderkrankheiten" wie alle bisherigen. Unsere Hauptkritikpunkte sind folgende:
1. Die Schutzklausel, dass bei Selbständigen wenigstens dasselbe Einkommen wie der Kollektivvertragslohn eines qualifizierten Arbeiters bewertet wird ist bei verschiedenen Leistungen als wirkungslos zu betrachten, weil dieser auf jeden Fall zu niedrig ist und trotzdem häufig Anspruch auf die maximale Förderung gibt.
2. Das Betriebsvermögen, ausgenommen die als Erstwohnung genutzten Räumlichkeiten müssen bei der Vermögensbewertung mitberücksichtigt werden. Es kann nicht sein, dass bei Lohnabhängigen jeder Abstellraum oder noch so kleine Garage außerhalb der Erstwohnung bewertet werden, aber der Besitz z.B. von einem vier oder fünf Sternehotel mit einem Marktwert von Millionen von Euro nicht berücksichtigt wird.
3. Genauso muss bei den Bauern ein neues System der Einkommensbewertung geschaffen werden, welches z.B. durch die Zahlungen der Genossenschaften und entsprechender IVA Erklärungen Rückschlüsse auf die effektive Höhe des Einkommens zulässt. Es kann nicht sein, dass im dritten Jahrtausend, wo jeder Geldfluss penibel registriert und überwacht wird, wie in Urzeiten, Großvieheinheiten und Hektar Grundbesitz, welche sowieso eine viel zu niedrige Bewertung erfahren, gezählt werden.
Wohnbau und dabei insbesondere die sogenannte Mittelstandsförderung
Dabei wurde von uns ein klares Ja zur Idee einer Mittelstandsförderung im Bereich Wohnbau ausgesprochen. Da es aber zur Zeit von Seiten des Landes keine klaren Ideen über die Kriterien und diese somit mit uns noch nicht besprochen werden konnten, haben wir uns auf die Forderung möglichst gerechte und nachvollziehbare Kriterien zu erstellen beschränkt, wobei wir uns vorbehalten, sobald sich von Landesseite der Nebel etwas lichtet, konkrete Vorschläge auszuarbeiten.
In der nächsten Ausgabe des AKTIV werden wir auf das Thema „Familie und Jugend" näher eingehen.

aktuell
Energiesparmaßnahmen

Die neu überarbeitete Landesförderung von 30 Prozent

Die Landesförderung von 30 Prozent Verlustbeitrag der anerkannten Kosten für Energiesparmaßnahmen, welche mit Beschluss der Landesregierung vom 14. Dezember 2009 ausgesetzt worden war, ist mittlerweile, nach einer gründlichen Überarbeitung, laut Klimaschutzplan des Landes Südtirol, wieder aktiviert worden.
Das neue Fördersystem gewährt, in der Regel, eine Förderung für Energiesparmaßnahmen nur mehr dann, wenn das Gebäude mindestens einen Klimahaus Standard C erreicht.
Bei automatisch beschickten Biomasseheizkesseln, Stückholzvergaserkesseln oder Erdwärmepumpen wird, bei ab dem 14. Dezember 2009 errichteten Gebäuden, eine Förderung nur mehr dann gewährt, wenn diese mindestens den Klimahaus Standard A erreichen.
Thermische Solaranlagen für Warmwasserbereitung oder Heizung/Kühlung werden nur mehr ausschließlich für Klimahaus A Gebäude gefördert.
Durch die oben genannten Bedingungen soll der alte Gebäudebestand mindestens auf den Klimahaus Standard C gehoben werden. Durch diese Zielsetzung will die Landesregierung einen wesentlichen Beitrag zur energetischen Sanierung der „Energieschleudern" des Altbaubestandes leisten um Südtirol der Vision eines Klimalandes eine großen Schritt näher zu bringen.
Die wichtigsten geförderten Maßnahmen:
1. Wärmedämmung von Dächern, obersten Geschossdecken und nicht begehbaren Terrassen bestehender Gebäude
Bedingungen:
Baukonzession vor dem 12. Jänner 2005 ausgestellt.
Mindeststärke des Dämmstoffes = 10 cm.
Erreichung des Klimahaus Standard C nach Durchführung der Dämmung.
Ausgeschlossen sind Zu- und Aufbauten bzw. Abbruch und Wiederaufbau.
2. Wärmedämmung von Außenmauern, untersten Geschossdecken, Lauben und begehbaren Terrassen bestehender Gebäude
Bedingungen:
Baukonzession vor dem 12. Jänner 2005 ausgestellt.
Mindeststärke des Dämmstoffes = 5 cm.
Erreichung des Klimahaus Standard C nach Durchführung der Dämmung.
Ausgeschlossen ist der Abbruch und Wiederaufbau.
Ausnahmen bezüglich des Klimahaus Standard C bzw. der Mindesstärke des Dämmstoffes gibt es nur für Gebäude unter Denkmal bzw. Ensembleschutz mit Abbruchverbot.
3. Austausch von Fenstern und Fenstertüren bei Gebäuden unter Ensembleschutz mit Abbruchverbot
Bedingungen:
Glas mit U - Wert von mindestens 1,2.
4. Einbau von thermischen Solaranlagen für Warmwasser und/oder Schwimmbaderwärmung
Bedingungen:
Die Abweichung der Sonnenkollektoren von der Ausrichtung nach Süden darf maximal 90° betragen.
Anlagen mit bis zu 10 m2 Kollektorfläche und einem Wasserspeicher bis zu 1.000 l, werden unabhängig von der Anzahl der Nutznießer bezuschusst.
Für Anlagen über 10 m2 Kollektorfläche werden maximal 2 m2 Kollektorfläche und maximal 200 l Wasserspeicher pro Nutznießer oder äquivalentem Verbrauchswert bezuschusst.
Innerhalb einer abgegrenzten Versorgungszone eines Fernheizwerkes sind Zuschüsse für thermische Solaranlagen für Warmwasser- und/oder Schwimmbaderwärmung ausgeschlossen.
5. Einbau von thermischen Solaranlagen für Heizung und/oder Kühlung
Bedingungen:
Thermische Solaranlagen für Heizung und/oder Kühlung werden nur bei Gebäuden bezuschusst, die bei einem Jahresheizwärmebedarf von maximal 30 kWh/m?a, den Klimahaus Standard A, aufweisen.
Es werden maximal 0,25 m? Kollektorfläche pro m? Nettogeschossfläche bezuschusst; inbegriffen ist eine eventuelle Warmwasserbereitung.
Anlagen für Heizung werden nur bei Gebäuden bezuschusst, die mit einem Niedertemperaturheizsystem ausgestattet sind. Die Neigung der Sonnenkollektoren muss mindestens 40° zur Horizontalen, die Abweichung von der Ausrichtung nach Süden darf maximal 45° betragen.
Die Zuschüsse werden nicht zusammen mit weiteren Zuschüssen im Sinne dieser Kriterien für andere Wärmeerzeuger vergeben.
Innerhalb einer abgegrenzten Versorgungszone eines Fernheizwerkes sind Zuschüsse für thermische Solaranlagen für Heizung und/oder Kühlung ausgeschlossen.
6. Einbau von automatisch beschickten Heizanlagen für feste Biomasse
Bedingungen:
Wird die Anlage bei Gebäuden, die mit Baukonzession vor dem 14. Dezember 2009 genehmigt wurden, eingebaut, darf das Gebäude einen Jahresheizwärmebedarf von maximal 70 kWh/m?a, dem Klimahaus Standard C entsprechend, aufweisen, mit Ausnahme von Gebäuden unter Ensembleschutz, bei denen als Schutzmaßnahme das Abbruchverbot besteht sowie von Gebäuden unter Denkmalschutz.
Wird die Anlage bei Gebäuden, die mit Baukonzession ab dem 14. Dezember 2009 genehmigt wurden, eingebaut sowie bei Abbruch und Wiederaufbau, darf das Gebäude einen Jahresheizwärmebedarf von maximal 30 kWh/m?a, dem Klimahaus Standard A entsprechend, aufweisen.
Die Zuschüsse werden nicht zusammen mit weiteren Zuschüssen im Sinne dieser Kriterien für andere Wärmeerzeuger, mit Ausnahme von thermischen Solaranlagen für Warmwasser- oder Schwimmbaderwärmung vergeben.
Innerhalb einer abgegrenzten Versorgungszone eines Fernheizwerkes sind Zuschüsse für automatisch beschickte Heizanlagen für feste Biomasse ausgeschlossen.
7. Einbau von Stückholzvergaserkesseln
Bedingungen:
Stückholzvergaserkessel müssen automatisch geregelt werden, die gesamte Nutzwärme muss an das Heizwasser abgegeben werden, weiters ist ein Heizwasserspeicher von mindestens 40 Litern pro kW Nennleistung des Stückholzkessels einzubauen.
Wird die Anlage bei Gebäuden, die mit Baukonzession vor dem 14. Dezember 2009 genehmigt wurden, eingebaut, darf das Gebäude einen Jahresheizwärmebedarf von maximal 70 kWh/m?a, dem Klimahaus Standard C entsprechend, aufweisen, mit Ausnahme von Gebäuden unter Ensembleschutz, bei denen als Schutzmaßnahme das Abbruchverbot besteht sowie von Gebäuden unter Denkmalschutz.
Wird die Anlage bei Gebäuden, die mit Baukonzession ab dem 14. Dezember 2009 genehmigt wurden, eingebaut sowie bei Abbruch und Wiederaufbau, darf das Gebäude einen Jahresheizwärmebedarf von maximal 30 kWh/m?a, dem Klimahaus Standard A entsprechend, aufweisen.
Die Zuschüsse werden nicht zusammen mit weiteren Zuschüssen im Sinne dieser Kriterien für andere Wärmeerzeuger, mit Ausnahme von thermischen Solaranlagen für Warmwasser- oder Schwimmbaderwärmung vergeben.
Innerhalb einer abgegrenzten Versorgungszone eines Fernheizwerkes sind Zuschüsse für Stückholzvergaserkessel ausgeschlossen.
8. Einbau von geothermischen Wärmepumpen
Bedingungen:
Geothermische Wärmepumpen für Heizung werden nur bei Gebäuden bezuschusst, die mit einem Niedertemperaturheizsystem ausgestattet sind.
Wird die Anlage bei Gebäuden, die mit Baukonzession vor dem 14. Dezember 2009 genehmigt wurden, eingebaut, darf das Gebäude einen Jahresheizwärmebedarf von maximal 70 kWh/m?a, dem Klimahaus Standard C entsprechend, aufweisen, mit Ausnahme von Gebäuden unter Ensembleschutz, bei denen als Schutzmaßnahme das Abbruchverbot besteht sowie von Gebäuden unter Denkmalschutz.
Wird die Anlage bei Gebäuden, die mit Baukonzession ab dem 14. Dezember 2009 genehmigt wurden, eingebaut sowie bei Abbruch und Wiederaufbau, darf das Gebäude einen Jahresheizwärmebedarf von maximal 30 kWh/m?a, dem Klimahaus Standard A entsprechend, aufweisen.
Die Zuschüsse werden nicht zusammen mit weiteren Zuschüssen im Sinne dieser Kriterien für andere Wärmeerzeuger, mit Ausnahme von thermischen Solaranlagen für Warmwasser- oder Schwimmbaderwärmung, vergeben.
Innerhalb einer abgegrenzten Versorgungszone eines Fernheizwerkes sind Zuschüsse für geothermische Wärmepumpen ausgeschlossen.
Gesuchseinreichung
Das Gesuch muss vor Beginn der Arbeiten beim Amt für Energieeinsparung eingereicht werden. Je nach Maßnahme für welche das Gesuch eingereicht wird, ist eine Reihe von weiteren Dokumenten einzureichen, wobei der Besitz des Klimahaus Zertifikates auch mittels Selbsterklärung nachgewiesen werden kann. Die Zuschüsse werden im Höchst?ausmaß von 30 Prozent der anerkannten Ausgaben, ohne Mehrwertsteuer, ausgezahlt. Der Austausch bereits geförderter Anlagen, kann nach Ablauf der Lebensdauer von 15 Jahren wieder gefördert werden. Die Kosten für technische Spesen bzw. für die Gebäudezertifizierung können bis zu einer Höhe von 10 Prozent des anerkannten Gesamtbetrages bei der Förderung berücksichtigt werden.
Nach schriftlicher Aufforderung seitens des Amtes für Energieeinsparung müssen die Antragsteller die bezahlten Originalrechnungen nachreichen. Diese müssen, in der Regel, nach dem Einreichedatum des Gesuches ausgestellt sein. Die Rechnungen müssen auf den Antragsteller ausgestellt sein und die Kosten detailliert angeben. Die eingehenden Gesuche werden in chronologischer Reihenfolge bearbeitet und sollen in Zukunft wesentlich schneller bearbeitet und die Beiträge rascher ausgezahlt werden.