Dienstleistungen des ASGB

Die Rentenbestimmungen 2009

Dienstaltersente für ArbeitnehmerInnen
Seit 01. Juli 2009 gilt das sogenannte Quotensystem, d.h. wer die Quote 95 erreicht, hat Anrecht auf eine Dienst?altersrente. Um die Quote zu erreichen gibt es zwei Möglichkeiten: Lebensalter 59 und 36 Beitragsjahre oder Lebensalter 60 und 35 Beitragsjahre. Weiterhin gilt auch 40 Beitragsjahre unabhängig vom Lebensalter.
Dienstaltersrente für Selbständige
Für Selbständige gilt, wer die Quote 96 erreicht, hat Anrecht auf eine Dienstaltersrente. Um die Quote zu erreichen gibt es folgende Möglichkeiten: Lebensalter von 60 und 36 Beitragsjahre oder Lebensalter von 61 und 35 Beitragsjahre. Weiterhin gilt auch 40 Beitragsjahre unabhängig vom Lebensalter.

Dienstleistungen des ASGB

Frage und Antwort

Wie bereits in einigen vorhergehenden AKTIV-Ausgaben, veröffentlichen wir auch in unserer aktuellen Zeitung einige Fragen und Antworten, die häufig an unsere MitarbeiterInnen gestellt werden. In der aktuellen Ausgabe beschäftigt sich unsere Rechtsschutz-Mitarbeiterin Wally Wörndle mit Fragen rund um die Außendienstzulage.
> Viele Betriebe nutzen die Außendienstzulage als Ersatz für eine freiwillige Zulage als Lohnerhöhung. Ist das legal?
Personal, welches in den Außendienst geschickt wird, hat meist Anspruch auf eine Außendienstzulage. Allerdings darf die Außendienstzulage nicht als freiwillige Lohnerhöhung missbraucht werden. Außendienstzulagen sind bis zu einem gewissen Betrag pro Tag von den Sozialabgaben und von der Einkommenssteuer befreit.
> Ist das nicht von Vorteil für die Arbeitnehmer?
Vor allem ist es ein Vorteil für die Arbeitgeber. Diese ersparen sich über 30 Prozent an Sozialabgaben. Der Arbeitnehmer erspart sich zwar einen Teil der Steuern durch diese Art der Entlohnung, dieser vermeintliche Vorteil rechnet sich aber nicht, wenn man die negativen Auswirkungen auf die Sozialleistungen und auf die anderen Lohnelemente mitberücksichtigt, und diese überwiegen auf jeden Fall. So fehlen diese als „Lohnerhöhungen" gezahlten Außendienstzulagen, die zudem kein fixes Lohnelement darstellen, sowohl in der Berechnungsgrundlage für das Krankengeld, für das Unfallgeld, für die zusätzlichen Monatslöhne, für die Entlohnung während des Urlaubs als auch bei der Berechnung der Abfertigung und eventuell der Beiträge für den Zusatzrentenfonds.
> Wie sieht es mit der Pension aus?
Auch hier haben wir einen großen Nachteil, der sich aber erst dann bemerkbar macht, wenn man nicht mehr viel dagegen tun kann. Nachdem für diese Beträge keine Sozialabgaben eingezahlt werden, werden sie auch nicht bei der Berechnung der Pension berücksichtigt. Bei Pensionsantritt gibt es dann die böse Überraschung. Vor allem für junge Menschen ist es wichtig, dass im Laufe ihres Arbeitslebens alle ausbezahlten Bezüge (Überstunden, Prämien, usw.) auf dem Lohnstreifen als solche ausgewiesen werden. Wie bekannt, wird für alle Arbeitnehmer, die ab dem 1. Januar 1996 erstmals beschäftigt sind, die Rente nach dem beitragsbezogenen System berechnet, d.h. auf die eingezahlten Beiträge im Laufe ihres ganzen Arbeitslebens.