Gesundheitsdienst
Arbeitssicherheit im Gesundheitsbezirk Bozen

Hervorragendes Ergebnis des ASGB bei der Wahl

Im Gesundheitsbezirk Bozen wurden, wie vom Kollektivvertrag vorgesehen, die Wahlen der Vertreter für die Arbeitssicherheit durchgeführt. Für das nichtärztliche Personal konnten max. sechs Mitarbeiter gewählt werden. Der ASGB hat hierbei ein hervorragendes Ergebnis erzielt, da beide Kandidaten gewählt worden sind. Es handelt sich um den ASGB-Vorsitzenden im Gesundheitsbezirk Bozen, Walter Oberkalmsteiner (Verwaltungsmitarbeiter im Ökonomat), und um das Bezirksvorstandsmitglied Gebhard Tribus (Technischer Mitarbeiter in der Werkstatt).

Dienstleistungen des ASGB

Beiträge für Arbeitnehmer im Handel, Tourismus und Handwerk

In den Sektoren Handel, Dienstleistungen, Gastgewerbe und Handwerk gibt es in Südtirol so genannte bilaterale Körperschaften, bei denen die Beschäftigten um unterstützende Leistungen ansuchen können.
Hierbei handelt es sich nicht um öffentliche Institutionen, sondern um sozialpartnerschaftliche Einrichtungen, die von den Gewerkschaften in Südtirol zusammen mit den Arbeitgeberverbänden in einigen Sektoren gegründet wurden. Sie haben den Zweck, die Beschäftigten sowie deren Arbeitgeber durch wirtschaftliche und soziale Zusatzleistungen zu unterstützen, um dadurch wiederum den gesamten Wirtschaftszweig zu stärken. Der ASGB ist in den Gremien dieser Einrichtungen vertreten und leistet somit einen wichtigen Beitrag für die Beschäftigten der genannten Sektoren.
Vielen Arbeitnehmern sind diese bilateralen Einrichtungen nicht bekannt, weshalb ihnen oft wertvolle Leistungen entgehen. Die Leistungen können nämlich nur dann gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer ein entsprechendes Gesuch innerhalb der vorgesehenen Fristen stellt. Deshalb wollen wir hier einen kurzen Überblick über die verschiedenen Leistungen geben. Diese beinhalten z.B. eine Rückvergütung der Spesen für die Kinderbetreuung während der Sommerferien und der Winterzeit, Lohnergänzungen in verschiedenen Fällen, eine Reduzierung der Teilnahmegebühren für Kurse und vieles mehr.
Es müssen allerdings bestimmte Voraussetzung erfüllt werden, um Anspruch darauf zu haben: so hängt es in erster Linie davon ab, ob der Betrieb der bilateralen Körperschaft beigetreten ist und die Einzahlungen der Beiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers regelmäßig und ordnungsgemäß vornimmt. Je nach Leistung und Körperschaft sind zusätzlich verschiedene Kriterien zu beachten. Daher empfiehlt es sich, bei der jeweiligen Kontaktadresse nachzufragen oder Informationen auf der jeweiligen Internetseite einzuholen. Auskunft und Hilfestellung beim Ausfüllen der Gesuche erteilen auch die zuständigen Fachsekretäre und Bezirksbüros des ASGB.
In der folgenden Auflistung führen wir nur jene Leistungen auf, die auf Arbeitnehmerseite von den einzelnen bilateralen Körperschaften vorgesehen sind: