Bauindustrie

Territoriales Lohnelement für das Jahr 2010 festgelegt

Bei einem Treffen mit dem Kollegium der Bauunternehmer am 3. Dezember 2009, bei dem der ASGB sowohl durch dessen Vorsitzenden Tony Tschenett als auch durch die Fachsekretäre Werner Blaas und Friedl Oberlechner vertreten war, wurden die Beträge des Territorialen Lohnelementes für das Jahr 2010 festgelegt. Dabei konnte erreicht werden, dass trotz der derzeitigen schwierigen Auftragslage und den damit verbundenen nicht allzu rosigen Prognosen im Bausektor für das Jahr 2010 die bisherigen Beträge bestätigt wurden. Somit gelten auch für das Jahr 2010 folgende Beträge in Bezug auf das Territoriale Lohnelement:
ARBEITER
I. Kategorie (gewöhnlicher Arbeiter), 0,22 Euro/Stunde
II. Kategorie (qualifizierter Arbeiter), 0,26 Euro/Stunde
III. Kategorie (spezialisierter Arbeiter, 0,29 Euro/Stunde
IV. Kategorie (hochspezialisierter Arbeiter), 0,32 Euro/Stunde
ANGESTELLTE
4. Kategorie Ersteinstellung, 38,91 Euro/Monat
4. Kategorie, 45,52 Euro/Monat
3. Kategorie, 50,58 Euro/Monat
Angestellte 4. Kategorie -Techn. Assistent, 54,47 Euro/Monat
2. Kategorie, 58,36 Euro/Monat
1. Kategorie, 70,03 Euro/Monat
1. Kategorie Super, 77,81 Euro/Monat

Metallindustrie

Neuer Kollektivvertrag für die Jahre 2010 bis 2012

Am 15. Oktober 2009 ist die Einigung über den neuen Vertrag in der Metallindustrie unterschrieben worden (ohne Fiom/CGIL). Auch vom ASGB-Metall wurde dieser nationale Kollektivvertrag, der vom 01.01.2010 bis 31.12.2012 gültig ist, unterzeichnet.
Im Juli 2012 wird überprüft, ob die voraussichtliche und die wirkliche Inflation noch Restbeträge ergibt; eventuelle Unterschiede werden ab September 2012 ausgeglichen.
Ausgleichsvergütung
Ab 01.01.11 wird die Ausgleichsvergütung jährlich um 195 Euro angehoben. Auf diesen Lohnteil, der seit 2008 jährlich 260 Euro beträgt, haben jene Bediensteten Anrecht, die nur den Mindestlohn vom Kollektivvertrag erhalten, keinen Zusatzlohn, keine Jahresprämie oder 14. Monatslohn haben.
Zweite Verhandlungsebene
Eine Arbeitsgruppe wird bis Juni 2010 Leitlinien für Ergebnisprämien erstellen. In einfacher Form sind, auf Ertrag, Qualität, Produktivität oder auch anderer Bemessungsgrundlagen aufbauend, Leitlinien für variable Prämien zu erstellen, wo auch Steuer- und Beitragsbegünstigungen Anwendung finden. Für Betriebe ohne gewerkschaftlicher Vertretung (ohne Betriebsrat) können auf örtlicher Ebene zwischen Unternehmerverband und Gewerkschaften entsprechende Kommissionen eingerichtet werden. Derselben Arbeitsgruppe wird auch die Aufgabe übertragen, bis Dezember 2010 die Zusatzverhandlungen für Betriebsvereinbarungen zu regeln, mögliche Inhalte zu erarbeiten und auch die Vorgangsweise bei Streitfragen festzulegen.
Bilaterale Körperschaft
Eine Arbeitsgruppe wird innerhalb von sechs Monaten den Aufbau einer Bilateralen Körperschaft vorbereiten (Organismo Bilaterale Nazionale, OBN).
Unterstützung des Einkommens
Bedienstete, die für längere Zeit Lohneinbußen haben (lange Krankheitszeiten oder Lohnausgleichskasse), sollen die Möglichkeit erhalten, mit freiwilligen Beitragszahlungen und zusätzlicher Beiträge seitens der Betriebe Unterstützungszahlungen zu erhalten, die auf Solidarität aufgebaut sind. Für die Jahre 2011 und 2012 wird der Arbeitgeber für jeden Beschäftigten monatlich zwei Euro an Beiträgen leisten, die im Jänner 2012 und 2013 eingezahlt werden. Jene Bediensteten, die diesem Fonds beitreten, leisten ab 01.01.2012 einen monatlichen Beitrag von einem Euro. Für die Mitglieder des Fonds entrichtet der Arbeitgeber ab 01.01.2013 monatlich zwei Euro an Beiträgen. Sollten sich die rechtlichen und steuerlichen Bedingungen für die Errichtung des Fonds nicht ergeben, treffen sich die Vertragsparteien innerhalb Juni 2011 um die Lage zu überprüfen.
Zusatzvorsorge
Der Beitrag des Betriebes von derzeit 1,2 Prozent wird ab 01.01.2012 auf 1,4 und ab 01.01.2013 auf 1,6 Euro angehoben. Für die Bediensteten gilt ebenso dieser Mindestbeitrag. Auch für die Lehrlinge wird ab 01.01.2013 der Beitrag auf 1,6 Euro angehoben.
Arbeitsmarkt
Eine Arbeitsgruppe wird sich mit der nationalen und europäischen Gesetzgebung auseinander setzen, die sich auf die Arten der Arbeitsverträge, auf das „soziale Netz" sowie auf die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bezieht.
Bildungsreferent
In Betrieben mit mehr als 300 Beschäftigten kann der Betriebsrat (EGV) einen Bildungsreferent bestellen. Dieser wird bevollmächtigt, mit dem Betrieb die Aus- und Weiterbildungspläne festzulegen, auch jene, die von „Fondimpresa" finanziert werden.
Migranten
Die Bilaterale Körperschaft wird innerhalb von sechs Monaten ab deren Konstituierung Informationsmaterial in englischer und französischer Sprache erarbeiten, welches den ausländischen Arbeitnehmern bei Dienstantritt auszuhändigen ist.
Arbeitsumwelt
Der entsprechende Text vom Kollektivvertrag wurde überarbeitet. Der Respekt vor der Umwelt und die nachhaltige Entwicklung in der Produktion wurden als zu schützende Werte festgeschrieben. Die gesetzlichen Veränderungen wurde festgehalten (das Gesetzesdekret Nr. 626/94 wurde mit Gesetzesdekret Nr. 81/08 überarbeitet und geändert mit dem Gesetzesdekret Nr. 106/09).
Der Betriebsrat (EGV) von Betrieben mit großem Unfallrisiko (Gesetzesdekret Nr. 334/99, geändert mit Gesetzesdekret Nr. 238/05) kann die Einsetzung eines „Sicherheitssprechers für die Arbeitsumwelt" verlangen (Betriebe, die unter das Gesetz „Seveso 2" fallen).
Teilzeitarbeit
Die Bestimmungen über Teilzeitarbeit wurden teils neu formuliert und abgeändert; sie sind ab 01.01.2012 gültig. Horizontale, vertikale oder auch Mischformen von Teilzeitarbeitsverhältnissen, bezogen auf Woche, Monat oder auch Jahr, sind möglich. Wird die normale tägliche Arbeitszeit überschritten oder sind bei der Teilzeitarbeit Wochenendtage dabei, ist der Betriebsrat (EGV) mit einzubeziehen.
Es können auch flexible Klauseln für zeitliche Veränderungen vereinbart werden. Bei der vertikalen Teilzeit oder der gemischten Form kann mit einer elastischen Klausel eine Erhöhung der Arbeitszeit bestimmt werden. Für Teilzeitverträge mit flexiblen oder elastischen Klauseln ist die schriftliche Zustimmung des Bediensteten erforderlich. Der Bedienstete ist berechtigt, sich über ein Betriebsratsmitglied oder der örtlichen Gewerkschaftsorganisation Beistand zu holen. Der Arbeitgeber muss mögliche Veränderungen der Arbeitszeit sieben Arbeitstage vorher ankündigen.
Die geänderten Arbeitsstunden sind mit zehn Prozent Zuschlag zu vergüten.
Mehrarbeit ist bis zu 25 Prozent der normalen Arbeitsleistung pro Jahr möglich mit einem Zuschlag von 15 Prozent zu vergüten.
Beschäftigte, die flexiblen oder elastischen Klauseln zugestimmt haben, sind von dieser Verpflichtung befreit, wenn sie mindestens sieben Tage vorher eine schriftliche und dokumentierte Begründung liefern:
sie üben eine andere lohnabhängige Tätigkeit aus oder haben Verpflichtungen, die eine Änderung der Arbeitszeit nicht zulassen;
sie haben Eltern, Ehepartner, Kinder oder andere zusammenlebende Familienmitglieder zu betreuen, die schwer krank oder behindert sind und sich keine alternative Betreuungsmöglichkeit ergibt;
sie müssen auf Kinder bis zum achten Lebensjahr achten;
sie nehmen an Kursen mit Schulabschluss teil, deren Besuch mit einer Änderung der Arbeitszeit unvereinbar wäre;
sie unterziehen sich Therapien, die mit einer Änderung der Arbeitszeit unvereinbar würden;
es ergeben sich andere Unmöglichkeiten, die von Direktion und Betriebsrat oder auf örtlicher Ebene von Vertretern der Vertragsparteien anerkannt werden.
Zusatzarbeit ist bis zum Erreichen der 40 Wochenstunden erlaubt. Bis zu 50 Prozent (pro Jahr) über der normalen Arbeitszeit wird mit zehn Prozent Zuschlag vergütet, jene die darüber liegt, mit 20 Prozent. Im Rahmen von drei Prozent der Vollzeitbeschäftigten (zwei Prozent in Betrieben mit bis zu 100 Beschäftigten) verpflichten sich die Betriebe, Gesuche um Teilzeitarbeit positiv zu beurteilen, wenn in der Familie Kinder bis zum vollendeten 13. Lebensjahr sind (bisher bis zu sieben Jahren).
Recht auf Bildung
Bedienstete, die eine Oberschule besuchen, erhalten für die letzten drei Jahre jeweils 40 entlohnte Stunden (bisher je 40 Stunden für die letzten zwei Jahre). Um Italienischkurse für Migranten zu finanzieren, können Projekte über „Fondimpresa" in Betracht gezogen werden.
Arbeitsverträge auf Zeit
Für die Beschäftigten, die nach dem 01.01.2010 mit einem Zeitvertrag angestellt werden, gilt:
dass Ergebnisprämien, falls nicht anders vereinbart, auch ihnen zu entrichten sind (den Dienstmonaten entsprechend);
dass sie über Sicherheit und Gesundheit zur Genüge und angemessen auszubilden sind;
dass sie über freie Arbeitsplätze informiert werden (mittels Aushang im Betrieb), die es auf unbestimmte Zeit gibt;
dass deren Aufnahme als Ersatz für Mutter- oder Vaterschaftsurlaub um bis zu zwei Monate vorverlegt werden kann;
dass im Falle der Umwandlung des Arbeitsvertrages auf unbestimmte Zeit oder einer späteren Anstellung auf unbestimmte Zeit, die Dienstzeiten mit Vertrag auf Zeit voll und ganz für die Dienstalterszulage und für die Einstufung mitberücksichtigt werden, falls die Unterbrechung nicht mehr als zwölf Monate war (auch Leiharbeiter sind hier inbegriffen);
dass ihnen für zwölf Monate bei eventuellen Anstellungen auf unbestimmte Zeit – mit bereits ausgeführten Aufgaben – eine Vorrangstellung eingeräumt wird. Der Arbeitnehmer muss allerdings eine schriftliche Absichtserklärung abgeben, damit ihm dieser Vorrang gewährt wird.
Vertragsquote
Nicht-Gewerkschaftsmitglieder werden zur Entrichtung einer Vertragsquote von 30 Euro aufgefordert. Mit der Lohnabrechnung vom Monat April 2010 wird ein entsprechender Vordruck verteilt, wo der Beschäftigte bis 15. Mai 2010 seine Zustimmung oder Ablehnung äußern kann.