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Darlehen mit Wucherzinsen: beträchtliche Rückvergütungen möglich

Justiz ermittelt – VZS rät VerbraucherInnen und Betrieben: Zinssätze der Darlehen überprüfen! VZS verlangt dringende Einberufung des Kreditbeobachtungskomitees beim Regierungskommissär
Wer ein variables Hypothekar-Darlehen abbezahlt, tut gut daran, die von der Bank angewandten Zinssätze zu überprüfen – vor allem, wenn es sich dabei um eines jener Darlehen handelt, in welchen die Bank den Zinssatz frei festlegt. Es könnte nämlich sein, dass die Zinssätze jenseits der Wucherschwelle liegen. Um die Ausmaße des Phänomens Wucherdarlehen in Südtirol abzuklären, wurde jüngst auch die Gerichtsbehörde eingeschaltet; deren Ermittlungen laufen derzeit. Inzwischen haben einige Kunden, die Wucherzinssätze feststellten, an die jeweiligen Banken Rückerstattungsforderungen gestellt – und dabei teilweise auch beträchtliche Summen erhalten.
Seit einiger Zeit beschäftigen sich die BeraterInnen der VZS mit Meldungen von VerbraucherInnen, die annehmen, dass sie auf ihre Darlehen Wucherzinsen zahlen oder gezahlt haben. Wir erinnern daran, dass die Wucherschwellen trimestral vom Finanzministerium festgelegt werden.
„Wir hegen den starken Verdacht" erklärt Walther Andreaus, Geschäftsführer der VZS „dass dieses Phänomen zahlreiche Bankkunden betrifft, und es sich nicht nur um Einzelfälle handelt. Denn in den letzten Jahren wurden zahlreiche variable Hypothekar-Darlehen abgeschlossen, sei es nun indexgebundene oder solche mit frei festgelegtem Zinssatz. Nun muss überprüft werden, ob die Banken die vom Finanzministerium festgelegten Wuchergrenzen immer eingehalten haben."
Ein Beispiel für Wucher
Wenn z.B. für ein Darlehen im Oktober 2004 ein effektiver Globalzinssatz (sog. TEG) über 5,760 Prozent angewandt wurde, so handelt es sich um Wucher. Ebenso wenn dieser Zinssatz im April 2006 über 6,240 Prozent lag. Derzeit liegt die Wucherschwelle für variable Hypothekardarlehen bei 4,875 Prozent.
Wie kann man sein Darlehen überprüfen?
1. Verlangen Sie von Ihrer Bank einen zusammenfassenden, historischen Tilgungsplan. Verwenden Sie dazu unser Musterschreiben unter www.verbraucherzentrale.it/download/11v11d53124.rtf. Verlangen Sie gleichfalls eine Kopie des Darlehensvertrags, sofern Sie diese nicht schon besitzen.
2. Nachdem Sie von der Bank die Information über die angewandten Zinssätze erhalten haben (siehe Tilgungsplan unter Punkt 1), vergleichen Sie diese mit den jeweils gültigen Wucherschwellen. Verwenden Sie dazu unsere Tabelle unter www.verbraucherzentrale.it/download/11v11d53125.xls.
3. Wenn aus dem Vergleich der Zinssätze mit den Wuchergrenzen hervorgeht, dass die bezahlten Zinsen über der Wuchergrenze liegen oder knapp darunter (max. 0,30 Prozent), merken Sie sich für ein Beratungsgespräch in der VZS vor.
4. Die obigen Musterschreiben sind in Papierversion kostenlos in allen Büros der VZS erhältlich.
Vorsicht! Fix verzinste Darlehen sind von dieser Problematik ausgenommen. Wenn Sie für ein Darlehen einen Zinssatz bezahlten, der über dem Marktdurchschnitt liegt (sog. „TEG medio"), können Sie sowohl bei fixverzinslichen als auch bei variabel verzinsten Darlehen den Zinssatz mit der Bank neu verhandeln. Falls die Bank kein Entgegenkommen zeigt, bleibt immer noch die Möglichkeit, das Darlehen und die Bank kostenlos zu wechseln (sog. Surrogation).
„Nun sind die KonsumentInnen am Zug, und wir können Ihnen nur raten, sich ranzuhalten. Es geht hier nicht nur um Prozentzahlen, sondern um jenes Geld, das so vielen Familien am Monatsende oft fehlt", meint Walther Andreaus abschließend.

Gastgewerbe

Wichtige Informationen für Saisonsbeschäftigte

Nachdem in diesen Tagen viele Beschäftigte im Gastgewerbe die Wintersaison beginnen, möchten wir bei dieser Gelegenheit die Arbeitnehmer/Innen auf Ihre Rechte und Pflichten aufmerksam machen:
40-Stunden-Woche: Entgegen gängiger Meinung gilt auch im Gastgewerbe die 40-Stunden-Woche. Bei der 5-Tage-Woche beträgt die tägliche Arbeitszeit acht Stunden; bei der 6-Tage-Woche 6,66 Stunden. Alles was darüber hinausgeht, muss mit einem Überstundenzuschlag von 30 Prozent auf dem Lohnstreifen angeführt und ausbezahlt werden.
13. und 14. Monatslohn: Auch bei Saisonverträgen muss gemäß kollektivvertraglichen Bestimmungen ein 13. und 14. Monatslohn ausbezahlt werden. Die Höhe der zusätzlichen Monatsgehälter richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses bzw. nach den Tagen desselben.
Urlaub: Auch die Saisonbeschäftigten haben Anrecht auf ihren jährlichen Urlaub. Dieser setzt sich aus dem normalen Urlaub im Ausmaß von 26 Tagen pro Jahr und aus 104 Stunden für Arbeitszeitverkürzung und abgeschaffte Feiertage zusammen. Für Saisonbeschäftigte wird der jährliche Urlaub im Verhältnis zu den gearbeiteten Tagen berechnet. Nachdem Saisonbeschäftigte üblicherweise keinen oder nur wenig Urlaub in Anspruch nehmen, muss der Resturlaub am Ende der Saison ausbezahlt werden.
Abfertigung: Die Abfertigung muss innerhalb eines Monats nach Saisonende ausbezahlt werden. Die Höhe der Abfertigung richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und beträgt pro Jahr ungefähr ein Monatsgehalt.
Zusatzrente Laborfonds: Wenn die Saison länger als drei Monate dauert, können sich auch Saisonbeschäftigte in den Zusatzrentenfonds einschreiben. Mit der gesamtstaatlichen Rentenreform von 1995 sind vor allem Saisonbeschäftigte bei der Berechnung der Höhe der Rente benachteiligt, weil immer wieder Arbeitslosenzeiten aufscheinen. Die Zusatzrente ist ein wichtiges Vorsorgeinstrument für die Arbeitnehmer um die zukünftige Verringerung der öffentlichen Rente auszugleichen. Arbeitnehmer in Saisonbetrieben, die vom selben Arbeitgeber wieder eingestellt werden, brauchen keinen neuen Antrag an den Laborfonds stellen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die entsprechende Mitteilung über die Wiederaufnahme der Arbeit vorzunehmen.
Arbeitslosenunterstützung: Bei Saisonende können die Arbeitnehmer um die ordentliche Arbeitslosenunterstützung ansuchen. Voraussetzung dafür ist, dass sie in den letzten zwei Jahren mindestens ein Beitragsjahr nachweisen können. Die Gesuche dafür können in unserem Patronat in der Bindergasse Nr. 22 eingereicht werden.
Vorzeitige Auflösung des Saisonvertrages: Falls der Saisonvertrag von einem der Vertragspartner ohne Rechtfertigungsgrund vorzeitig aufgelöst wird, kann eine entsprechende Entschädigung bis zum Ende der Vertragszeit einbehalten bzw. verlangt werden. Falls der Arbeitnehmer den Vertrag vorzeitig auflöst, hat der Arbeitgeber das Recht, eine Entschädigung in maximaler Höhe der ihm noch zustehenden Entlohnungen einzubehalten. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Vertrages, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf die Entschädigung bis zum Ende des Vertrages.
Sollten bezüglich des Arbeitsverhältnisses oder mit der Bezahlung Unklarheiten bestehen, so können sich die ASGB Mitglieder an unser Rechtsschutzbüro in Bozen, Bindergasse Nr. 30, oder an die Bezirksbüros wenden.