Dienstleistungen des ASGB
Wahldienst bei Volksabstimmung
Anrecht auf Freistellung vom Dienst
Mitarbeiter, die den Nachweis erbringen, bei Wahlämtern Wahldienst geleistet zu haben (Präsidenten, Sekretäre, Stimmzähler sowie Listenvertreter) haben Anrecht auf Freistellung vom Dienst für die Dauer der Wahlhandlungen:
wer an einem Arbeitstag einen Wahldienst ausübt, ist vom Dienst freigestellt;
die Bediensteten haben Anrecht auf Ausgleichsruhetage für den Sonntag, oder sollte der Montag (Auszählung der Stimmen) ein arbeitsfreier Tag sein, welche unmittelbar an den auf die Wahl folgenden Arbeitstagen zu beanspruchen ist;
das Recht auf Freistellung vom Dienst bzw. Ausgleichsruhetag steht auch bei Wahlhandlungen kurzer Dauer zu; darunter versteht man die Einsetzung des Wahlsitzes.
Beispiele
Bedienstete mit arbeitsfreien Tagen am Samstag und Sonntag erhalten einen Ausgleichsruhetag am Dienstag für den Sonntag (sollte der/die Bedienstete auch bei der Einsetzung des Wahlsitzes am Samstag anwesend sein müssen, so wird der Ausgleichsruhetag für den Samstag am Mittwoch beansprucht)
Bedienstete mit Arbeitstag am Samstag und Montag erhalten den Ausgleichsruhetag nur für den Sonntag am Dienstag (am Montag und eventuell am Samstag Freistellung vom Dienst für Wahlhandlungen)
Der Ausgleichsruhetag für den Samstag steht nur den Bediensteten zu, welche bei der Einsetzung des Wahlsitzes anwesend sein müssen und wenn der Samstag ein arbeitsfreier Tag ist.