Gesundheitsdienst

ASGB strikt gegen Teilprivatisierung im Südtiroler Sanitätswesen

Die Fachgewerkschaft Gesundheitsdienst im ASGB kritisiert die Aussagen des Sanitätsdirektors des Südtiroler Sanitätsbetriebes, Oswald Mayr, wonach aufgrund der Kostensteigerungen im Gesundheitswesen Teilprivatisierungen unvermeidbar seien. Der ASGB lehnt eine Privatisierung des Sanitätswesens nach wie vor ab. Dies sei keine Garantie für mehr Qualität und schaffe eine Zweiklassenmedizin.
„Wir müssen leider zum wiederholten Male klarstellen, dass eine Privatisierung des Gesundheitsdienstes nicht gleichbedeutend mit Qualitätssteigerung ist. Vielmehr gehen dadurch lokale Arbeitsplätze verloren, welche oft nur durch billige Arbeitsplätze auswärtiger Firmen ersetzt werden", erklärt der Landessekretär der Fachgewerkschaft Gesundheitsdienst im ASGB, Reinhard Innerhofer. Es gibt bereits Beispiele in Südtirol, bei denen die Auslagerung von Diensten im Gesundheitsdienst mehr Schwierigkeiten als Vorteile gebracht hat, so Innerhofer weiter.
Die Fachgewerkschaft ASGB-Gesundheitsdienst findet es bedenklich, wenn ranghohe Funktionäre des Südtiroler Sanitätsbetriebes die Privatisierung weiter ins Auge fassen, nachdem der zuständige Landesrat diese erst vor kurzem gänzlich ausgeschlossen hat, um in Südtirol nicht „amerikanische Verhältnisse" zu erreichen.
Der ASGB-Gesundheitsdienst fordert den Sanitätsdirektor auf, von seinen Aussagen Abstand zu nehmen und dafür andere Maßnahmen zur effizienteren Gestaltung des lokalen Gesundheitssystems zu verfolgen. „Ein Ansatz hierzu wäre die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und Hausärzten", so Innerhofer abschließend.

handel

Feiertagsarbeit im Dezember

Für die Beschäftigten der Handelsbetriebe, welche im Dezember an den vorgesehenen Sonntagen und am 8. Dezember arbeiten, gelten folgende Bestimmungen:
Die Arbeitsleistung, die an dem als wöchentlicher Ruhetag vorgesehenen Goldenen Sonntag und am Silbernen Sonntag und am 8. Dezember erbracht wird, muss mit 95 Prozent vergütet werden; zusätzlich besteht für die beiden Sonntage Anspruch auf einen Ersatzruhetag unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Für die am 8. Dezember erbrachte Arbeitsleistung wird hingegen eine höhere Anzahl von bezahlten Freistellungen gewährt.
Etwaige andere Arbeitsleistungen an Sonn- und/oder Feiertagen während des Jahres werden mit einem Aufschlag von 50 Prozent auf den Stundensatz vergütet. Der Ersatzruhetag muss innerhalb der gesetzlichen Fristen in Anspruch genommen werden. Für Arbeitnehmer, bei denen die Arbeit an Sonn- und Feiertagen der normalen Wochenarbeitszeit entspricht, da als wöchentlicher Ruhetag ein anderer Tag vorgesehen ist, gilt ein Aufschlag von 30 Prozent.