Gastgewerbe

Wichtige Informationen für Saisonsbeschäftigte

Nachdem in diesen Tagen viele Beschäftigte im Gastgewerbe die Wintersaison beginnen, möchten wir bei dieser Gelegenheit die Arbeitnehmer/Innen auf Ihre Rechte und Pflichten aufmerksam machen:
40-Stunden-Woche: Entgegen gängiger Meinung gilt auch im Gastgewerbe die 40-Stunden-Woche. Bei der 5-Tage-Woche beträgt die tägliche Arbeitszeit acht Stunden; bei der 6-Tage-Woche 6,66 Stunden. Alles was darüber hinausgeht, muss mit einem Überstundenzuschlag von 30 Prozent auf dem Lohnstreifen angeführt und ausbezahlt werden.
13. und 14. Monatslohn: Auch bei Saisonverträgen muss gemäß kollektivvertraglichen Bestimmungen ein 13. und 14. Monatslohn ausbezahlt werden. Die Höhe der zusätzlichen Monatsgehälter richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses bzw. nach den Tagen desselben.
Urlaub: Auch die Saisonbeschäftigten haben Anrecht auf ihren jährlichen Urlaub. Dieser setzt sich aus dem normalen Urlaub im Ausmaß von 26 Tagen pro Jahr und aus 104 Stunden für Arbeitszeitverkürzung und abgeschaffte Feiertage zusammen. Für Saisonbeschäftigte wird der jährliche Urlaub im Verhältnis zu den gearbeiteten Tagen berechnet. Nachdem Saisonbeschäftigte üblicherweise keinen oder nur wenig Urlaub in Anspruch nehmen, muss der Resturlaub am Ende der Saison ausbezahlt werden.
Abfertigung: Die Abfertigung muss innerhalb eines Monats nach Saisonende ausbezahlt werden. Die Höhe der Abfertigung richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und beträgt pro Jahr ungefähr ein Monatsgehalt.
Zusatzrente Laborfonds: Wenn die Saison länger als drei Monate dauert, können sich auch Saisonbeschäftigte in den Zusatzrentenfonds einschreiben. Mit der gesamtstaatlichen Rentenreform von 1995 sind vor allem Saisonbeschäftigte bei der Berechnung der Höhe der Rente benachteiligt, weil immer wieder Arbeitslosenzeiten aufscheinen. Die Zusatzrente ist ein wichtiges Vorsorgeinstrument für die Arbeitnehmer um die zukünftige Verringerung der öffentlichen Rente auszugleichen. Arbeitnehmer in Saisonbetrieben, die vom selben Arbeitgeber wieder eingestellt werden, brauchen keinen neuen Antrag an den Laborfonds stellen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die entsprechende Mitteilung über die Wiederaufnahme der Arbeit vorzunehmen.
Arbeitslosenunterstützung: Bei Saisonende können die Arbeitnehmer um die ordentliche Arbeitslosenunterstützung ansuchen. Voraussetzung dafür ist, dass sie in den letzten zwei Jahren mindestens ein Beitragsjahr nachweisen können. Die Gesuche dafür können in unserem Patronat in der Bindergasse Nr. 22 eingereicht werden.
Vorzeitige Auflösung des Saisonvertrages: Falls der Saisonvertrag von einem der Vertragspartner ohne Rechtfertigungsgrund vorzeitig aufgelöst wird, kann eine entsprechende Entschädigung bis zum Ende der Vertragszeit einbehalten bzw. verlangt werden. Falls der Arbeitnehmer den Vertrag vorzeitig auflöst, hat der Arbeitgeber das Recht, eine Entschädigung in maximaler Höhe der ihm noch zustehenden Entlohnungen einzubehalten. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Vertrages, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf die Entschädigung bis zum Ende des Vertrages.
Sollten bezüglich des Arbeitsverhältnisses oder mit der Bezahlung Unklarheiten bestehen, so können sich die ASGB Mitglieder an unser Rechtsschutzbüro in Bozen, Bindergasse Nr. 30, oder an die Bezirksbüros wenden.

Bau & Holz

Abkommen über Stundenbank

Ende Oktober wurde mit der Firma Marx AG in Schlanders ein Abkommen über die Einführung einer so genannten Stundenbank, wie vom Art 1 des Landesergänzungsvertrages für die Bauindustrie vorgesehen, unterzeichnet, welches mit 1. Jänner 2010 in Kraft tritt. Bei einer Betriebsversammlung wurde den Arbeitnehmern von den Kollegen des ASGB- BAU Werner Blaas und Friedl Oberlechner die Funktion einer Stundenbank bis ins Detail erläutert. Nach eingehender Diskussion konnten die anwesenden Arbeiter über die Vorteile für den Betrieb, und dessen Mitarbeiter, überzeugt werden.