Landesbedienstete

Bereichsvertrag zur Arbeitszeit

Am 23. September 2009 ist der Arbeitszeitvertrag für das Landespersonal nun zum zweiten Mal mit der Erstunterschrift von den Sozialpartnern abgesegnet worden. In den Versammlungen mit dem Landespersonal hat eine breite Mehrheit für die endgültige Unterzeichnung dieses Vertrages gestimmt. Auch die Landesregierung hat in der Sitzung vom 16. November 09 diesem Arbeitszeitvertrag endlich zugestimmt, so dass einer endgültigen Unterschrift nichts mehr im Wege steht. Voraussichtlich wird der Vertrag am 1. Dezember 09 im Amtsblatt veröffentlicht, damit tritt er auch in Kraft und kann somit umgesetzt werden.
Ergänzt wird dieser Vertrag mit einem Abkommen über Ergänzungen und Abänderungen der Bereichsverträge für das Landespersonal vom 4. Juli 02 und 8. März 06, welche fast alle als Vorgaben der Landesregierung behandelt wurden und daher sehr viel Verhandlungszeit beansprucht haben.
Zusammenfassung der wichtigsten Neuheiten dieses Entwurfes
Wochenarbeitszeit – 38 Wochenstunden, wobei die 48 Stunden nicht überschritten werden dürfen - Überstunden inbegriffen
Tägliche Arbeitszeit zwischen 7.30 und 18 Uhr, andere Gliederung auf Grund von Diensterfordernisse nach Besprechung der GW möglich
Feiertage – verhältnismäßige Kürzung der individuellen Wochenarbeitszeit
Betriebsausflug – Gutschrift von 3,5 Stunden
Bezahlte Kaffeepause von 15 Minuten einmal täglich
Pause von einer halben Stunde bei einer Tagesarbeitszeit von mehr als sechs Stunden
flexible Arbeitszeit: eine tägliche Ruhezeit von 14 oder mindestens elf Stunden
Ruhepause alle sieben Tage von wenigstens 24 Stunden, in der Regel der Sonntag - Recht auf Ausgleich
Kernzeiten: 8.45 bis 12.15 Uhr; 14.30 bis 16.15 Uhr
Gleitzeit: 7.30 bis 8.45 Uhr; 12.15 bis 14.30 Uhr; 16.15 bis 18.00 Uhr; Mittagspause von einer halben Stunde
Teilzeitpersonal: Gliederung der Arbeitszeit mit den Betroffenen besprechen und nach Abwägung der Diensterfordernisse und der besonderen Bedürfnisse des Personals schriftlich festlegen, Reduzierung der Kernzeit möglich;
Für besondere Dienstbereiche können nach Besprechung der GW eine andere Gestaltung der Arbeitszeit sowie der Gleit- und Kernzeit vorgesehen werden;
Saldo: positiv und negativ acht Stunden – bei Positivsaldo Zeitausgleich aus persönlichen Erfordernissen auch während der Kernzeit möglich;
Individueller Arbeitsvertrag zur Gestaltung der Arbeitszeit: bis 12 Monate möglich
Überstunden: Verpflichtung bis zu 180 Stunden bei Dienstanweisung oder Ermächtigung; Personal mit nachgewiesenen persönlichen oder familiären Bedürfnissen Befreiung möglich; Zeitausgleich auf Antrag; schriftliche Vereinbarung über die flexible Einteilung; persönliche Bedürfnisse bei der Planung des Zeitausgleichs berücksichtigen;
Teilzeitarbeit: 19 oder 23 oder 28 oder 33 Stunden oder eine besondere wöchentliche Arbeitszeit aufgrund besonderer organisatorischer Erfordernisse; Erhöhung aufgrund objektiver dienstlicher Erfordernisse nach Besprechung möglich; Verweigerung der Teilzeit bei Bediensteten mit Kindern unter 16 Jahren fast nicht mehr möglich; Festlegung der Teilzeitkontingente für die Abteilungen, Dienstbereiche können wegen organisatorischen Aspekte von der Teilzeit ausgeschlossen werden; Recht auf Rückkehr in die Vollzeitarbeit innerhalb eines Jahres, falls freie Stellen verfügbar sind; bei schweren, unvorhersehbaren Gründen Rückkehr auch auf Supplenzstellen oder ähnliche Tätigkeitsbereiche möglich; alle Verteilungsformen der Teilzeit sind möglich: horizontal, vertikal oder wöchentlich, monatlich, auch für mehrere Monate alternierende Zeitabschnitte;
Telearbeit: ist möglich bei positiven Gutachten des Vorgesetzen, bei technischer Machbarkeit und Angemessenheit der Kosten, bei Selbständigkeit und geringer Notwendigkeit, mit anderen in Kontakt zu treten, bei Planbarkeit der Arbeit, leichte Kontrolle und Beurteilungsmöglichkeiten der Ergebnisse und keine nachteilige Auswirkungen auf das gute Funktionieren des Dienstes hat;
Sabbatjahr: die objektiven Voraussetzungen für die Inanspruchnahme werden mit Beschluss der Landesregierung nach vorhergehenden Einvernehmen mit den Gewerkschaften.
Urlaub: kann auch stundenweise genommen werden, wobei die Rechtsvorschriften über den Schutz der Gesundheit gewährleistet werden müssen; von den vier möglichen Pflichturlaube müssen zwei mit den GW vereinbart werden;
Abkommen über die Ergänzungen und Abänderungen der Bereichsverträge vom 4.7.02 und 8.3.06
Freizeittätigkeit des Landespersonal: Gründung eines Betriebsfreizeitvereines ist nun zusätzlich zu den vom Personal selbst gegründeten Freizeitvereine möglich;
Anpassung der Aufgabenzulagen und der Koordinierungszulagen an die Inflation seit 2002 bzw. Erhöhung der Höchstgrenze gemäß BÜKV vom 12.02.08
Forstdienstzulage – Erhöhung auf 33 Prozent für alle und drei Prozent auch für die Dienstälteren aufgrund einer Ausweitung des Bereitschaftsdienstes und der mit den Beschwernissen des Außendienstes verbundenen Arbeitstätigkeit außerhalb des ordentlichen Dienstsitzes;
Gebühr für die Benutzung der Dienstwohnung: die Konzessionsgebühr von 1,80 € pro Quadratmeter für Haus- und Schulwarte wird jährlich an die tendenzielle Inflation angepasst; für alle anderen Berufsbilder wird die Konzessionsgebühr im individuellen Arbeitsvertrag festgelegt;
Regelung des Streiksrechtes für den Feuerwehrdienst am Flughafen: Gewährleistung des Dienstes von 6 bis 8 Uhr und von 21 bis 23 Uhr
Abänderung der Zugangsvoraussetzungen einiger Berufsbilder: Diplom-Bibliothekar; Technischer Schulassistent; Technischer Experte;
Erhebung der Voraussetzungen für das technische Personal der Schulen;
Neue Zulage für die Informatisierung des Grundbuches
Übergangbestimmung für das Berufsbild Grundbuchgehilfen – Eignungsprüfung
Tagesstätten und Tageseinrichtungen für Kinder bis zu 3 Jahren – die Landesverwaltung kann für das eigene Personal Tagesstätten zur Verfügung stellen oder einen Kostenbeitrag für Plätze innerhalb der von Dritten geführten Strukturen leisten; Kostenbeitrag zu Lasten des Personals darf nicht mehr als 35% betragen;
Übergangbestimmungen für das Berufsbild Mitarbeiterin für die Integration - berücksichtigt werden sollten auch jene Personen, welche sich in der Vollzeitausbildung sind und im Besitz der alten Zugangsvoraussetzungen sind
Übergangsbestimmung zum Zweisprachigkeitsnachweis für den Zugang zu den Berufsbildern des unterrichtenden und diesem gleichgestellten Personal der Kindergärten – bis zu einer Neuregelung für das gesamte Lehrpersonal im Landesdienst ist die Aufnahme in diesen Berufsbildern auch mit Zweisprachigkeitsnachweis B bzw. C möglich
Aufnahme in den Landesdienst von Personen mit Behinderung im Besitz einer Teilqualifizierung – diese Möglichkeit der Aufnahme mit Teilqualifizierung wird nun endlich auch für Menschen mit Behinderung umgesetzt
Zusammenlegung bzw. Vereinfachung der Zugangsvoraussetzungen im akademischen Bereich der Berufsbilder im Verwaltungsbereich – mit dieser Neuerung trägt man den neuen Laureatstudiengängen Rechnung und die Aufnahme in den Landesdienst wird in diesem Bereich vereinfacht

Nahrungsmittel

Die wichtigsten Neuerungen des Kollektivvertragesfür die Lebensmitteindustrie, Kellerei- und Sennereigenossenschaften

Gültigkeit 01.10.2009 – 30.09.2012
Dauer des Vertrags und Bestimmungen zur Erneuerung
Der Kollektivvertrag läuft am 1. Oktober 2009 an und am 30 September 2012 aus.
Die Lohnerhöhungen laufen mit 1. Juni 2009 an. Für den Zeitraum zwischen 1. Juni und 30. September 2009 gibt es ein Una tantum von 227,20€ mit dem Oktobergehalt ausbezahlt.
Die Forderungsplattform muss zukünftig sechs Monate vor Ablauf des Vertrags eingereicht werden. Für den Fall einer verspäteten Erneuerung des Vertrags wird ein finanzieller Ausgleich verhandelt.
Wirtschaftlicher Teil
Vorgesehen ist eine durchschnittliche Lohnerhöhung von monatlich 142€ brutto in vier Raten (siehe Tabelle). Die Kennzahl für den Dreijahreszeitraum 2012 – 2015 beträgt 19,12€, was einem durchschnittlichen Lohn von 1.992€ entspricht. Die gesamte Erhöhung der 40 Monate beläuft sich auf durchschnittlich 4.359,38€ brutto.
Ergebnisprämie
Die Modalitäten der zweiten Vertragsverhandlungsebene sind jene, die im letzten Kollektivvertrag festgelegt sind. Die vollständig variablen Prämien sind gestrichen worden. Die Ergebnisprämie wird nun alle drei Jahre neu verhandelt (statt alle vier Jahre). Die Prämie für Beschäftigten von Betrieben, die nicht von der zweiten Verhandlungsebene abgedeckt sind, wird um durchschnittlich zwei Euro monatlich angehoben.
Zweite Verhandlungsebene
Es wird die Möglichkeit eingeführt, neben Betriebsabkommen auch Branchen- oder Bereichsabkommen abzuschließen.
Zeitliche Angleichung der zweiten Verhandlungsebene
Die Inhalte des Abkommen von 1994 sind bestätigt. Abgeändert wurden die zeitlichen Fälligkeiten, um eine Überlagerung der Vertragsebenen zu vermeiden. Die Abkommen der 2. Verhandlungsebene die innerhalb 31.12.2010 ablaufen sind um 12 Monate verlängert, ebenso die Prämien der Abkommen, die in Folge auslaufen.
Berufsbildung
Miteinbeziehung der EGV bei der Erhebung des Berufsbildungsbedarfs und bei diesbezüglichen Projekten
Ergänzende Gesundheitsfürsorge
Mit Jänner 2011 läuft der gesamtstaatliche ergänzende Gesundheitsfonds an. Die Betriebe zahlen für zwei Jahre zehn Euro monatlich pro Beschäftigten ein.
Ab Jänner 2013 kann der Beschäftigte den Fonds mit einem freiwilligen Eigenbeitrag von zwei Euro anlaufen lassen.
Arbeitsmarkt
Neu eingeführt ist der Vorrang bei unbefristeten Anstellungen für befristet Beschäftigte, die länger als sechs Monate im Betrieb sind. Bei befristeten Anstellungen ist der Vorrang ein Jahr lang wirksam.
Freistellungen, Teilzeit
a) acht statt fünf Freistellungstage bei Krankheit der Kinder
b) drei statt zwei Prozent Höchstgrenze für die Inanspruchnahme von Bildungsurlaub
c) zusätzliche zwei Tage für Eltern von Kinder mit schwerer Krankheit
d) Wartestände für Arbeitnehmer, denen der Führerschein entzogen wurde und die einen Dienstwagen fahren
e) Beibehaltung des Arbeitsplatzes für Arbeitnehmer mit schwerer Krankheit bei gleichzeitigem Anrecht auf Entlohnung
f) Möglichkeit, für Eltern bis zum 2. Lebensjahr des Kindes, den Überstundenausgleich in die Zeitbank zu verlegen.
g) Höchstgrenze für Teilzeit wird auf fünf Prozent der Beschäftigten festgelegt
h) Zusätzliche acht Stunden Freistellung für Weiterbildung von Arbeitnehmervertreter für Arbeitssicherheit
i) zusätzliche Freistellungen für die Mitglieder der Alifonds-Versammlung.
Chancengleichheit
Bei der Zuteilung der Arbeitsaufgaben in Bezug auf die berufliche Weiterentwicklung wird auf die Chancengleichheit zwischen Mann und Frau geachtet.
Bilaterale Körperschaft
Diese Einrichtung, die sich mit Bildung und Forschung beschäftigt, wird um den Fonds zur Unterstützung der freiwilligen Mutterschaftszeit erweitert. Dafür zahlen die Betriebe zwei Euro monatlich pro Beschäftigtem ein.
Handelsreisende
Die Vergütung im Todesfall wird auf 35.000€ angehoben. Die Vergütung im Falle einer bleibenden Invalidität wird auf 45.000 Euro angehoben. Die Abdeckung für Risiken am Pkw wird auf 5.000 Euro angehoben. Freigabe für die Benutzung der PCs für Mitteilungen der EGV.