Dienstleistungen des ASGB

Erneuerung des Familiengeldes von Region und Land

Ansuchen ab 1. September stellen
Vom 1. September 2009 bis zum 31. Dezember 2009 kann um das regionale Familiengeld bzw. um das Kindergeld des Landes für das Bezugsjahr 2010 angesucht werden. Hierfür sind folgende Unterlagen erforderlich:
Kopie der Identitätskarte oder Führerschein des Antragstellers
Familieneinkommen des Jahres 2008 (Modell CUD, 730, UNICO)
Vermögenswert zum Stand 31. Dezember 2008
aktueller Familienbogen oder Eigenerklärung
IBAN (Bankkoordinaten)
Neu: Alleinerziehende müssen den Unterhaltsbeitrag des anderen Elternteiles für jedes Kind erklären, mit Angabe, ob dies aus einer gerichtlichen oder privatrechtlichen Vereinbarung abzuleiten ist.
Das Gesuch kann beim Patronat des ASGB in Bozen oder in den Bezirksbüros des ASGB innerhalb 23. Dezember 2009 eingereicht werden.
Voraussetzungen:
Regionales Familiengeld
Ein Kind innerhalb der ersten sieben Lebensjahre,
zwei minderjährige Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
mindestens ein behindertes Kind mit einer Zivilinvalidität von mindestens 74 Prozent,
Ansässigkeit in der Region zum Zeitpunkt des Antrages seit mindestens fünf Jahren oder, wenn unterbrochen, seit mindestens einem Jahr zum Zeitpunkt des Antrages bei nachweislich insgesamt 15 Jahren.
Kindergeld des Landes
Das Kindergeld von monatlich 100,00 Euro wird für jedes Kind bis zum dritten vollendeten Lebensjahr ausbezahlt, sofern das Familieneinkommen und -vermögen unter 80.000,00 Euro liegt.
EU-BürgerInnen müssen mindestens einen Tag vor Antrag den Wohnsitz in Südtirol haben, Nicht-EU-Bürgerinnen müssen den Wohnsitz seit mindestens fünf Jahren in Südtirol haben. Bedauerliche Weise wurden die Einkommensgrenzen nicht erhöht.

Dienstleistungen des ASGB
Neuheit Zusatzrente

Auch Haushaltsangestellte können dem Laborfonds beitreten

Seit 1. August 2009 können nun auch Haushaltsangestellte dem Laborfonds beitreten und eine Zusatzrente aufbauen.
Die Beiträge an den Zusatzrentenfonds setzen sich zusammen aus dem Arbeitnehmerbeitrag, dem Arbeitgeberbeitrag und der Abfertigung bzw. einem Teil davon.
Der Arbeitnehmerbeitrag beträgt mindestens 0,55 Prozent des Bruttolohnes (Grundlage für die Abfertigung). Die Haushaltsangestellten können jedoch statt des Mindestbeitrags einen der folgenden Prozentsätze zu ihren Lasten wählen: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10.
Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 1 Prozent des Bruttolohns (Grundlage für die Abfertigung).
Jene Haushaltsangestellten, die ihr erstes Arbeitsverhältnis nach dem 28.04.1993 begonnen haben, zahlen 100 Prozent der Abfertigung, die ab dem Zeitpunkt des Beitritts anreift, in den Laborfonds ein.
Jene Haushaltsangestellten, die bereits vor dem 29.04.1993 ihr erstes Arbeitsverhältnis eingegangen sind, zahlen hingegen mindestens 50 Prozent der anreifenden Abfertigung ein. Sie können diesen Anteil jederzeit erhöhen oder auch die gesamte anreifende Abfertigung einzahlen.
Weitere Informationen über die Zusatzrente erteilen die Mitarbeiter/innen des ASGB in Bozen und in den Bezirksbüros (Adressen siehe Rückseite).
Der ASGB bietet mit den so genannten „INFOPOINTS" eine kostenlose und individuelle Zusatzrentenberatung. Vormerkungen bitte beim ASGB in Bozen oder in den Bezirksbüros.