Dienstleistungen des ASGB

Steuerabschreibung für die energetische Sanierung von 55 Prozent

Zusätzliche Mitteilung an die Agentur der Einnahmen, nur für Maßnahmen deren Zahlungen mehrere Kalenderjahre betreffen, notwendig.
Betroffene Steuerpflichtige
Die neue Mitteilung betrifft nur jene Steuerpflichtige, welche im Jahr 2009 energetische Sanierungsmaßnahmen durchführen und diese über das Kalenderjahr 2009 hinaus fortführen, sofern auch die entsprechenden Zahlungen auf mehrere Kalenderjahre aufgeteilt werden.
Beispiel: Beginn der energetischen Sanierungsmaßnahmen und erste Vorauszahlung im Jahr 2009, Fortführung und Abschluss der Sanierungsmaßnahmen und Zahlung des Saldobetrages im Jahr 2010.
Keine Mitteilung ist für folgende Fälle notwendig
Die Mitteilung muss nicht erfolgen, wenn die Sanierungsmaßnahmen im selben Jahr begonnen und abgeschlossen werden.Ebenfalls keine Mitteilung ist dann notwendig, wenn die Sanierungsmaßnahmen zwar über mehrere Kalenderjahre fortgeführt werden, aber die Zahlungen alle im selben Kalenderjahr getätigt werden.
Versendung der Mitteilung
Die Mitteilung an die Agentur der Einnahmen ist ausschließlich telematisch zu versenden. Die Mitteilung ist, spätestens, innerhalb 90 Tage nach Ende des Kalenderjahres, in welchem die Arbeiten begonnen haben und die erste Vorauszahlung getätigt wurde, zu versenden. Zu diesem Zweck kann man sich an die Fachleute des ASGB wenden.
Beispiel: Bei Arbeiten, welche im Jahr 2009 begonnen haben und die im Jahr 2010 fortgeführt werden, muss die neue Mitteilung, sofern auch die Zahlungen beide Jahre betreffen, innerhalb 31. März 2010 der Agentur der Einnahmen telematisch übermittelt werden.

Dienstleistungen des ASGB

Steuerabzug von 20 Prozent beim Kauf von Möbeln und Haushaltsgeräten

Unbedingte Voraussetzung für die Beanspruchung obigen Steuerabzuges ist die Mitteilung an das Steuerdienstzentrum von Pescara von Sanierungsarbeiten bzw. Arbeiten der außerordentlichen Instandhaltung (im Sinne des Gesetzes Nr. 441 vom 27.12.1997 für den Steuerabzug von 36 Prozent) in der Wohnung, für welche Möbel, Haushaltsgeräte, Computer und Fernsehgeräte angekauft werden.
Die Meldung des Arbeitsbeginns muss auf den 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2009 fallen und vor der Zahlung der oben genannten Güter erfolgen. Dies vorausgesetzt, müssen die Zahlungen oben genannter Güter im Zeitraum vom 6. Februar 2009 bis zum 31.12.2009 getätigt werden.
Der Steuerabzug beträgt 20 Prozent, berechnet auf einen Höchstbetrag von 10.000 Euro (also maximal 2.000 Euro) je Wohnung, welcher auf fünf Jahre aufgeteilt beansprucht werden kann. Voraussetzung ist neben oben genannter Mitteilung, die Zahlung der entsprechenden Rechnungen mittels Banküberweisung, mit Angabe der Steuernummer des Überweisenden, des Begünstigten und des Zahlungsgrundes (Gesetzesartikel). Der Steuerabzug kann für den Einkauf von Möbeln (auch auf Maß), Haushaltsgeräten, Computern und Fernsehern beansprucht werden. Bei den Haushaltsgeräten muss es sich laut Rundschreiben der Agentur der Einnahmen, zwingend, mindestens um Geräte der A+ Klasse handeln. Diese Energieklasse gibt es aber, zur Zeit, nur für Kühlschränke, welche bereits durch eine andere Förderung begünstigt werden und für Waschmaschinen. Für alle anderen Haushaltsgeräte kann somit, derzeit, kein Steuerabzug beansprucht werden.