Dienstleistungen des ASGB
Steuerabschreibung für die energetische Sanierung von 55 Prozent
Zusätzliche Mitteilung an die Agentur der Einnahmen, nur für Maßnahmen deren Zahlungen mehrere Kalenderjahre betreffen, notwendig.
Betroffene Steuerpflichtige
Die neue Mitteilung betrifft nur jene Steuerpflichtige, welche im Jahr 2009 energetische Sanierungsmaßnahmen durchführen und diese über das Kalenderjahr 2009 hinaus fortführen, sofern auch die entsprechenden Zahlungen auf mehrere Kalenderjahre aufgeteilt werden.
Beispiel: Beginn der energetischen Sanierungsmaßnahmen und erste Vorauszahlung im Jahr 2009, Fortführung und Abschluss der Sanierungsmaßnahmen und Zahlung des Saldobetrages im Jahr 2010.
Keine Mitteilung ist für folgende Fälle notwendig
Die Mitteilung muss nicht erfolgen, wenn die Sanierungsmaßnahmen im selben Jahr begonnen und abgeschlossen werden.Ebenfalls keine Mitteilung ist dann notwendig, wenn die Sanierungsmaßnahmen zwar über mehrere Kalenderjahre fortgeführt werden, aber die Zahlungen alle im selben Kalenderjahr getätigt werden.
Versendung der Mitteilung
Die Mitteilung an die Agentur der Einnahmen ist ausschließlich telematisch zu versenden. Die Mitteilung ist, spätestens, innerhalb 90 Tage nach Ende des Kalenderjahres, in welchem die Arbeiten begonnen haben und die erste Vorauszahlung getätigt wurde, zu versenden. Zu diesem Zweck kann man sich an die Fachleute des ASGB wenden.
Beispiel: Bei Arbeiten, welche im Jahr 2009 begonnen haben und die im Jahr 2010 fortgeführt werden, muss die neue Mitteilung, sofern auch die Zahlungen beide Jahre betreffen, innerhalb 31. März 2010 der Agentur der Einnahmen telematisch übermittelt werden.