Transport & Verkehr

Berufsfahrer im ASGB-GTV treffen Kommissar der Straßenpolizei Peter Mock

„Eine gute Kenntnis der Straßenverkehrsordnung ist für einen Berufsfahrer, ob Bus- oder LKW-Fahrer, unverzichtbar", betont der Obmann der Gewerkschaft Transport & Verkehr im ASGB (ASGB-GTV), Richard Goller. Die italienische Straßenverkehrsordnung stand daher im Mittelpunkt der Vorstandssitzung des ASGB-GTV. Polizeikommissar Peter Mock von der Straßenpolizei Sterzing gab hierbei als Gastreferent einen detaillierten Einblick
Die ständige Änderung und Verschärfung der italienischen Straßenverkehrsordnung bringt eine Verunsicherung bei den Verkehrsteilnehmern im allgemeinen und bei den Berufsfahrern im speziellen mit sich. „Deshalb haben wir es als sehr sinnvoll erachtet, uns von einem Experten auf diesem Gebiet, in diesem Falle von Herrn Mock, die wichtigsten Bestimmungen erläutern zu lassen. Er konnte mit seinen detaillierten Informationen viele Zweifel bei meinen Berufskollegen ausräumen", so Goller.
Diskutiert wurden in der Vorstandssitzung auch die Schwierigkeiten sowie die möglichen Lösungsvorschläge für die einzelnen Transportbereiche wie Busverkehr, lokale Eisenbahn, Warentransport oder Weißes Kreuz. Die Themen reichten hier von der Berufsbekleidung, den allgemeinen Gefahren auf der Straße über die Änderung von Fahrplänen und Arbeitsturnussen bis hin zur Forderung nach einem einheitlichen Südtiroler Landeskollektivvertrag für den gesamten Transportbereich.
Auch die neue ASGB-Führung machte sich bei dieser Gelegenheit ein Bild von der aktuellen Situation im Südtiroler Transportwesen. Der neue Vorsitzende des ASGB, Tony Tschenett, betonte die Bedeutung der Solidarität unter den Fachgewerkschaften innerhalb des ASGB und sicherte dem Vorstand seine Unterstützung für dessen Anliegen zu.

Landwirtschaft

Auch Cousins sind nicht mehr zu melden

Keine Meldung an das Arbeitsamt für Beschäftigte bis zum 4. Verwandtschaftsgrad
Die Möglichkeit, Verwandte und Verschwägerte ohne Bürokratie anzustellen, wurde in diesem Jahr vom 3. auf den 4. Verwandtschaftsgrad ausgedehnt, d.h. sie müssen nicht beim Arbeitsamt angemeldet werden.
Normalerweise müssen alle landwirschaftlichen Arbeiter, die im Betrieb arbeiten, bei den zuständigen Stellen gemeldet werden. Ansonsten handelt es sich um Schwarzarbeit, was hohe Strafen bedeutet. Dies gilt aber nicht für Verwandte und Verschwägerte.
Durch die Ausweitung vom 3. auf den 4. Grad (siehe Grafik) können heuer zusätzlich zu Bruder, Sohn, Onkel, Tante usw. auch Cousinen ohne Meldung beschäftigt werden. Rechtlich gesehen handelt es sich um kein Arbeitsverhältnis. Somit entfallen alle damit verbundenen Auflagen und Formalitäten. Es müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt werden:
Bei der Arbeit muss es sich um eine gelegentliche Beschäftigung über einen kurzen Zeitraum handeln (z.B. die Ernte).
Die Mitarbeit hat den Zweck der einseitigen oder gegenseitigen Aushilfe bzw. Unterstützung.
Für die Beschäftigung darf kein Entgelt entrichtet werden.
Ausgenommen sind hier nur Spesen für Verbrauchsmaterial, welches der Arbeiter (der Verwandte) selbst mitbringt. Für weitere Fragen wendet euch bitte an die Büros des ASGB.