Thema

Maßnahmen zum Schutz der von der Krise betroffenen ArbeitnehmerInnen

Für alle von Arbeitslosigkeit Betroffenen ist es von großer Bedeutung, dass sie rechtzeitig erfahren können, welche Hilfsmaßnahmen ihnen offen stehen. Staat, Land und Region haben ein Paket von Maßnahmen verabschiedet, das insgesamt rund 15 Millionen Euro umfasst. Jetzt gilt es, diese Hilfen in die Tat umzusetzen, schnell und möglichst unbürokratisch. Wichtig ist es, dass jeder betroffene Arbeitnehmer (Frau und Mann) genau weiß, in welche Kategorie der Bezugsberechtigten von Arbeitslosenhilfe er/sie gehört. In der folgenden Auflistung sind alle Fälle beschrieben. Die Gewerkschaften, also auch der ASGB, stehen bereit, um Beratung und Information zu geben und somit zu helfen, damit den Arbeitslosen schnell und nachhaltig geholfen werden kann. Es gibt sechs verschiedene Kategorien.
Das ordentliche Arbeitslosengeld mit reduzierten Voraussetzungen
Was?
Finanzielle Leistung des NISF bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, die im Falle von Saisonarbeit, bei nicht ständiger Arbeitsleistung oder bei Aussetzung des Arbeitsverhältnisses infolge einer Betriebskrise/Beschäftigungskrise, ausbezahlt wird.
Wer?
Alle Arbeitskräfte, die während der letzten beiden Jahre nicht mindestens 52 Beitragswochen aufweisen können, aber im Vorjahr wenigstens 78 Tage gearbeitet haben und mindestens zwei Jahre gegen die Arbeitslosigkeit versichert waren.
Wie?
Innerhalb 31.März des folgenden Jahres Antrag des Arbeitnehmers an das INPS/NISF.
Wie viel?
Zwischen 40 und 35 Prozent der letzten Entlohnung, höchstens aber 858,58 Euro im Monat bzw. 1.031,93 Euro, wenn der Arbeitnehmer mehr als 1.857,48 Euro brutto verdiente.
Wie lange?
Für die ersten vier Monate 35 Prozent, vom 4. bis zum 6. Monat 40 Prozent der Entlohnung.
Die Mobilität
Was?
Ist eine besondere Form der Arbeitslosenunterstützung des INPS/NISF bzw. des Amtes für ergänzende Sozialfürsorge des Landes, für Arbeitskräfte, die infolge von Stellenabbau, Unternehmensauflösung oder nach der Lohnausgleichskasse entlassen werden.
Wer? (Arbeitgeber)
Industrieunternehmen, Arbeits- und Produktionsgenossenschaften mit mehr als 15 Beschäftigten, Handelsunternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten, Reinigungsfirmen, Verleger und Druckagenturen von Tageszeitungen und periodischen Zeitschriften, Wachgesellschaften, Reise-und Tourismusagenturen unter bestimmten Voraussetzungen.
Wer? (Arbeitnehmer)
Arbeiter, Angestellte, mittlere Führungskräfte, mit unbefristetem Arbeitsvertrag. Kein Anrecht haben leitende Angestellte, Lehrlinge und Arbeitnehmer mit einem Dienstalter von weniger als 12 Monaten.
Wie?
Bei kollektiven Entlassungen (mindestens fünf Entlassungen innerhalb von vier Monaten) muss das Unternehmen die Betriebsräte und Gewerkschaften sowie die Abteilung Arbeit verständigen. Innerhalb von sieben Tagen findet eine gemeinsame Überprüfung auf Gewerkschaftsebene statt. Wird innerhalb von 45 Tagen ein Abkommen erzielt, erfolgt die Überstellung in die Mobilitätsliste. Wird keines erzielt, erfolgt eine gemeinsame Überprüfung bei der Landesabteilung Arbeit (Arbeitsservice). Bei einem Abkommen bezahlt das Unternehmen drei Raten des außerordentlichen Lohnausgleichs an das NISF, bei keinem Abkommen hingegen neun Raten. Bei Einzelentlassungen aus objektiven Gründen (Einstellung der Tätigkeit, Personalreduzierung wegen betrieblicher Schwierigkeiten) aus jedem Betrieb, ist kein Mobilitätsverfahren erforderlich. Die Arbeitnehmer müssen sich innerhalb von 60 Tagen ab Entlassung in die Mobilitätsliste eintragen, gleichzeitig muss beim NISF der Antrag, um Erhalt des ordentlichen Arbeitslosengeldes und beim Amt für ergänzende Sozialvorsorge der Südtiroler Landesverwaltung, der Antrag um Erhalt des regionalen Mobilitätsgeldes hinterlegt werden.
Wie viel?
Das staatliche Mobilitätsgeld beträgt 886,31 Euro brutto bzw. 834,55 Euro netto im Monat. Dieser Betrag wird auf 1.065,26 Euro brutto bzw. 1.003,05 Euro netto erhöht, wenn der Arbeitnehmer mehr als 1.917,48 Euro verdiente. Nach 12 Monate wird dieser Betrag auf 80 Prozent gekürzt. Das regionale Mobilitätsgeld beträgt 80 Prozent der letzten Entlohnung, aber nicht mehr als 800 Euro im Monat.
Wie lange?
Staatliches Mobilitätsgeld: Arbeitnehmer bis zu 40 Jahren 12 Monate, über 40 Jahre 24 Monate und über 50, drei Jahre. Regionales Mobilitätsgeld: 12 Monate.
Besondere Begünstigungen
Betriebe, die Arbeitnehmer aus der Mobilitätsliste befristet aufnehmen, erhalten vom INPS Beitragserleichterungen für 12 Monate und bei unbefristeter Übernahme nach Ablauf der 12 Monate für weitere 12 Monate. Bei sofortiger unbefristeter Aufnahme werden die Beitragserleichterungen für 18 Monate gewährt.
Die Solidaritätsverträge
Was?
Solidaritätsverträge sind gewerkschaftliche Vereinbarungen zur Reduzierung der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitsstunden mit entsprechender Verringerung der Entlohnung.
Wer (Arbeitgeber)?
Industrieunternehmen, Arbeits- und Produktionsgenossenschaften mit mehr als 15 Beschäftigten, Handelsunternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten, Reinigungsfirmen, Verleger und Druckagenturen von Tageszeitungen und periodischen Zeitschriften, Wachgesellschaften, Reise- und Tourismusagenturen unter bestimmten Voraussetzungen.
Betriebe, die nicht in den Anwendungsbereich der Sonderlohnausgleichskasse fallen, aber ein Mobilitätsverfahren eingeleitet haben, können ebenfalls Solidaritätsverträge abschließen.
Wer (Arbeitnehmer)?
Arbeiter, Angestellte, mittlere Führungskräfte mit Ausnahme der leitenden Angestellten, Arbeitnehmer mit Eingliederungsvertrag oder Lehrlingsvertrag, Mitglieder der Arbeits- und Produktionsgenossenschaften, allgemein Arbeitskräfte, die Anrecht auf die Sonderlohnausgleichskasse haben.
Wie?
Für Betriebe, welche die Sonderlohnausgleichskasse beanspruchen könnten, Abschluss eines Betriebsabkommens mit den Gewerkschaftsorganisationen und Antrag an das Arbeitsministerium. Für Betriebe, welche nicht die Sonderlohnausgleichskasse beanspruchen könnten, Abschluss eines Betriebsabkommens mit den Gewerkschaftsorganisationen und Antrag an die Landesabteilung Arbeit, Arbeitsservice. Dieser übermittelt die Unterlagen an das Arbeitsministerium zur Genehmigung.
Wie viel?
Höchstens 60 Prozent der Entlohnung für die Arbeitsstunden, die reduziert wurden. Für Betriebe, welche nicht die Sonderlohnausgleichskasse beanspruchen könnten höchstens 25 Prozent.
Wie lange?
12 bis 24 Monate
Das ordentliche Arbeitslosengeld
Was?
Finanzielle Leistung des NISF, das im Falle unfreiwilliger Arbeitslosigkeit oder bei Aussetzung des Arbeitsverhältnisses infolge einer Betriebskrise/Beschäftigungskrise, ausbezahlt wird. Das Arbeitslosengeld steht bei freiwilliger Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Regel nicht zu.
Wer?
Alle Arbeitskräfte, die vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses mindestens ein Jahr in den vergangenen zwei Jahren gearbeitet haben und mindestens zwei Versicherungsjahre gegen die unfreiwillige Arbeitslosigkeit nachweisen können, sowie Lehrlinge mit einem Dienstalter von mindestens drei Monaten, deren Arbeitsverhältnis infolge einer Betriebskrise/Beschäftigungskrise ausgesetzt oder aufgelöst wurde.
Wie?
Eintragung des Arbeitnehmers beim Arbeitsvermittlungszentrum und Antrag innerhalb von 68 Tagen nach erfolgter Entlassung an das NISF.
Wie viel?
Zwischen 60 und 40 Prozent der letzten Entlohnung, höchstens aber 858,58 Euro im Monat bzw.
1.031,93 Euro, wenn der Arbeitnehmer mehr als 1.857,48 Euro brutto verdiente.
Wie lange?
Arbeitslose unter 50 Jahre: acht Monate (für 6 Monate 60 Prozent, für zwei Monate 50 Prozent).
Arbeitslose über 50 Jahre: 12 Monate (für 6 Monate 60 Prozent, für drei Monate 50 Prozent, für die restlichen drei Monate 40 Prozent).
Bei Aussetzung des Arbeitsverhältnis infolge einer Betriebskrise/Beschäftigungskrise, drei Monate.
Die Sonderlohnausgleichskasse
Was?
Finanzielle Leistung des NISF/INPS für Unternehmen, die sich in einer ernsten Betriebskrise befinden, eine Umstrukturierung vornehmen (z.B. die Produktion wird umgestellt) oder ein Konkursverfahren anhängig haben.
Wer? (Arbeitgeber)
Industrieunternehmen, Betriebe der Bauindustrie, Arbeits- und Produktionsgenossenschaften mit jeweils mehr als 15 Beschäftigten, Handelsunternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten, Reinigungsfirmen, Verleger und Druckagenturen von Tageszeitungen und periodischen Zeitschriften, Wachgesellschaften, Reise- und Tourismusagenturen unter bestimmten Voraussetzungen.
Wer? (Arbeitnehmer)
Arbeiter, Angestellte, mittlere Führungskräfte, die zum Zeitpunkt des Antrages mindestens 90 Tage im Betrieb auch nur befristet beschäftigt waren. Kein Anrecht haben: leitende Angestellte, Lehrlinge und Heimarbeiter.
Wie?
Information des Arbeitgebers an die Betriebsräte und die Gewerkschaften und innerhalb von drei Tagen Antrag um gemeinsame Überprüfung. Diese erfolgt in der Landesabteilung Arbeit beim Arbeitsservice, bei Betrieben mit Sitz in Südtirol oder beim Arbeitsministerium, wenn das Unternehmen in mehreren Regionen tätig ist. Antrag an das Arbeitsministerium, Gutachten des Landes und Gewährung der Lohnausgleichskasse mit Dekret des Ministeriums.
Wie viel?
80 Prozent der Entlohnung für die Arbeitsstunden, die nicht geleistet wurden, höchstens aber 886,31 Euro brutto bzw. 834,55 Euro netto im Monat. Dieser Betrag wird auf 1.065,26 Euro brutto bzw. 1.003,05 Euro netto erhöht, wenn der Arbeitnehmer mehr als 1.917,48 Euro verdiente.
Wie lange?
Bei Betriebskrisen höchstens 12 Monate, bei Reorganisation, Umstrukturierung oder Umstellung der Produktion 24 Monate und im Falle eines Konkurses 18 Monate.
Die ordentliche Lohnausgleichskasse
Was?
Finanzielle Leistung des NISF/INPS zur Überbrückung zeitlich begrenzter Schwierigkeiten, wie z.B. zeitweilige Krise des Marktes, Auftragsrückgang, betriebliche Gründe, die vorübergehenden Charakter haben und nicht vom Unternehmer oder von den Arbeitskräften abhängen; das Vorliegen von Ereignissen, die nicht vermeidbar sind wie z.B. Naturkatastrophen, Energieausfall, schlechte Wetterbedingungen für das Arbeiten im Freien.
Wer (Arbeitgeber)?
Industrieunternehmen und Handwerksbetriebe, die im Bausektor tätig sind unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten, Genossenschaften, die landwirtschaftliche Produkte herstellen und verkaufen, sowie Genossenschaften, die Viehzucht oder Waldwirtschaft betreiben.
Wer (Arbeitnehmer)?
Arbeiter, Angestellte, mittlere Führungskräfte auch nur mit befristetem Arbeitsvertrag sowie Fixangestellte in der Landwirtschaft.
Kein Anrecht haben Angestellte von Handwerksbetrieben, Dienstleistungsunternehmen, Kreditinstituten und Versicherungsgesellschaften.
Wie?
Information des Arbeitgebers an die Betriebsräte und die Gewerkschaftsorganisationen und bei Reduzierung der Arbeitsstunden von mehr als 16 Wochenstunden gemeinsame Überprüfung mit den Gewerkschaften. Antragstellung an das NISF, Entscheidung durch eine Kommission.
Wie viel?
80 Prozent der Entlohnung für die Arbeitsstunden, die nicht geleistet wurden, höchstens aber 886,31 Euro brutto bzw. 834,55 Euro netto im Monat. Dieser Betrag wird auf 1.065,26 Euro brutto bzw. 1.003,05 Euro netto erhöht, wenn der Arbeitnehmer mehr als 1.917,48 Euro verdiente.
Wie lange?
Drei aufeinander folgende Monate, verlängerbar auf maximal 12 Monate.

LANDESBEDIENSTETE
Oberlandesgericht

Bereichsvertrag über die Einstufung des Kindergartenpersonals als rechtmäßig erklärt

Das Oberlandesgericht hat nun das Urteil vom 29.04.09 über die rechtliche und wirtschaftliche Behandlung des Personals der Kindergärten hinterlegt und somit wurde endlich wieder für Rechtssicherheit gesorgt. Berufung gegen das 1. Urteil haben die Landesverwaltung und die Gewerkschaftsorganisationen ASGB und GS eingelegt. Der ASGB hat sich vom Anwalt Christoph von Musil vertreten lassen, welcher der Vorsitzenden des ASGB-Landesbedienstete, Christine Staffler, mit großer Genugtuung mitteilte, dass der Berufung stattgegeben wurde. Somit ist die Rechtmäßigkeit der ursprünglich angefochtenen Bereiche über die rechtliche und wirtschaftliche Behandlung des Personals der Kindergärten festgestellt worden. Der Bereichsvertrag vom 14.06.06 über die Einstufung des Kindergartenpersonals ist mit diesem Urteil als rechtmäßig erklärt worden.