Energiewerker
ENEL

Verteilung

Am 19. Mai 2009 fand ein Treffen mit den neuen Verantwortlichen der ENEL-Verteilung Oberitaliens statt. Uns konnte bezüglich Übernahme durch die SEL-AG leider nichts nennenswertes berichtet werden. Die einzige neue Nachricht war die, dass die Übernahme nicht im Sommer 2009, sondern voraussichtlich erst Anfang 2010 stattfinden wird.

Gebietskörperschaften

Freistellungen für öffentlich Bedienstete mit einer Behinderung oder für die Betreuung eines Angehörigen

(Nachtrag zu unserem Artikel in Aktiv März/April 2009)
Nachdem verschiedene Veröffentlichungen anderer Gewerkschaften letzthin größere Neuigkeiten zu diesem Thema angekündigt und dadurch zu vermehrter Unsicherheit geführt haben, ist es unser Anliegen diese im Nachtrag zu unserem ausführlichen Artikel in Aktiv März/April 2009 zu verdeutlichen.
Mit einem Gerichtsurteil des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Jänner 2009 Nr. 19 wurde das Verbot der Inanspruchnahme des besagten Wartestandes zur Betreuung eines Elternteiles für dessen Kinder als nicht rechtens erklärt:
Erste wesentliche Grundlage hierfür ist das Zusammenleben des Kindes mit dem Elternteil, welcher eine schwere Behinderung gemäß Ges. 104/1992 hat;
eine weitere Voraussetzung ist die ausdrückliche Verzichtserklärung auf den Wartestand von Seiten des mitlebenden Ehegatten des/der Pflegebedürftigen, ausgenommen derselbe ist ohne Arbeit bzw. selbständig tätig;
sind weitere Kinder des pflegebedürftigen Elternteiles vorhanden, die ebenfalls im selben Haushalt mitleben, bedarf es einer ausdrücklichen Verzichtserklärung auf den Wartestand auch dieser, wiederum ausgenommen, sie sind ohne Arbeit oder selbständig tätig;
ebenfalls eine Verzichtserklärung braucht es von eventuell mit dem/der Pflegebedürftigen zusammenlebenden Geschwistern, wiederum Arbeitslosigkeit oder selbständige Tätigkeiten ausgenommen;
außerdem müssen die Elternteile des Pflegebedürftigen, also die Großeltern des/der Antragstellers/in um Sonderurlaub, entweder bereits verstorben oder vollkommen arbeitsunfähig sein;
Die betroffenen Bediensteten haben das Anrecht auf Arbeitsenthaltung und eine Zulage, welche sich nach dem letzten Gehalt richtet, wobei die jährlich festgelegten Höchstgrenzen gelten (für 2009 43.276 Euro). Für die Abfertigung zählt der Zeitraum nicht, die Sozialbeiträge für die Pension übernimmt die Körperschaft.
Das NFAÖV/INPDAP hat dazu bereits das Rundschreiben Nr. 02/2002 verfasst. Neu ist somit lediglich die Ausdehnung des Wartestandes auf die Kinder.