Dienstleistungen des ASGB

Drei Fragen zu Laborfonds und Zusatzrente

Muss der Arbeitgeber einen Beitrag für den Arbeitnehmer einzahlen, wenn dieser sich entscheidet, einem Zusatzrentenfonds beizutreten?
Wenn der Kollektivvertrag eine Zusatzrente vorsieht und der Arbeitnehmer sich zu einem Beitritt in den vorgesehenen Zusatzrentenfonds (z.B. Laborfonds) entschließt, muss auch der Arbeitgeber einen zusätzlichen Beitrag zugunsten des Arbeitnehmers einzahlen. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn der Arbeitnehmer nicht nur die Abfertigung in den Fonds einfließen lässt, sondern auch den Arbeitnehmerbeitrag einzahlt, welcher monatlich vom Lohnstreifen einbehalten wird.
Kann das Mitglied seinen Beitrag in den Laborfonds nachträglich ändern?
Das Mitglied hat die Möglichkeit, jährlich den Beitrag zu seinen Lasten zu erhöhen oder zu verringern. Hierzu muss innerhalb des Monats November (bzw. innerhalb der vom Kollektivvertrag vorgesehenen Frist) ein entsprechender Antrag (Formular unter www.laborfonds.it) an den Arbeitgeber gestellt werden. Die Änderung des Beitragssatzes wird dann mit 1. Januar des darauf folgenden Jahres wirksam. Der geänderte Beitragssatz darf jedoch nicht geringer als der vom Kollektivvertrag vorgesehene Mindestbeitrag sein. Der Arbeitgeberbeitrag ist nicht einseitig änderbar und ist folglich von einer eventuellen Änderung des Arbeitnehmerbeitrages nicht betroffen. Weiters gilt es im Falle einer Erhöhung des Arbeitnehmerbeitrages die Grenzen für die steuerliche Absetzbarkeit zu beachten.
Wann kann die Investitionslinie für die eigene Zusatzrentenposition gewechselt werden?
Seit dem Jahr 2008 bietet der Laborfonds seinen Mitgliedern ein Mehrliniensystem mit vier Investitionslinien, welche sich nach Risikograd unterscheiden. Wer seine bisherige Investitionslinie wechseln möchte, macht einen so genannten Switch. Hierbei verlegt das Mitglied seine gesamte Zusatzrentenposition von der gegenwärtigen Investitionslinie in eine Linie mit mehr oder weniger Risiko, je nach dem ob das Mitglied in Sachen Geldanlagen eher sicherheitsorientiert oder mehr risikiofreudig ist. Die gewählte Investitionslinie kann nach einem Mindestverbleib von 12 Monaten jederzeit gewechselt werden.

SBR

Zuschuss auf freiwillige Rentenversicherung

Hausfrauen, die zur freiwilligen Rentenversicherung ermächtigt sind, können von der Region Trentino-Südtirol einen Zuschuss erhalten, dessen Höhe an die wirtschaftlichen Verhältnisse der Famliliengemeinschaft gebunden ist und maximal 60 Prozent der freiwillig eingezahlten Versicherungsbeiträge betragen darf.
Voraussetzungen:
Haushaltstätigkeit
Ununterbrochener Wohnsitz in der Region
keine Pflichtversicherung und kein Bezug einer direkten Rente
entsprechende wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft
Kinder unter 18 Jahren oder
AntragstellerIn älter als 55 Jahre.
Das Beitragsansuchen ist immer innerhalb 30. Juni jeden Jahres zu stellen.