Landesbedienstete

Gehaltsabtretungen von einem „Fünftel" nun auch für Landesbedienstete

Auch die Landesbediensteten können nun zu günstigen Bedingungen Kredite beantragen, welche dann über eine Gehaltsabtretung im Höchstausmaß von einem Fünftel wieder zurückbezahlt werden. Diese Begünstigung für das Personal im Landesdienst wurde nur durch die erfolgreichen Bemühungen des ASGB möglich, welcher dafür gesorgt hat, dass dieses Recht vertraglich abgesichert und auch aktiviert wurde. Mit Sonderkonditionen für die Landesbediensteten ist das Abkommen der Neos Bank ausgestattet, welches für Mitglieder der Fachgewerkschaft ASGB-Landesbedienstete einen besonders günstigen Zinssatz eingeräumt. Besonders interessant ist diese Möglichkeit für jene Bedienstete, welche auf Grund der zeitbefristeten Arbeitsverträge keinen Zugriff auf den Darlehensfonds der INPDAP haben.

Gesundheitsdienst & Gebietskörperschaften

Freistellungen für öffentlich Bedienstete mit einer Behinderung oder für die Betreuung eines Angehörigen

Arbeitnehmer mit einer Behinderung sowie Arbeitnehmer, die behinderte oder schwer kranke Angehörige betreuen, haben Anrecht auf gesetzlich garantierte Begünstigungen. Dazu zählen etwa die ganztägigen oder stundenweisen Freistellungen von der Arbeit oder die Gewährung von Warteständen und deren Anrechnung für die Pension.
Das Gesetz Nr. 104/1992 ist die grundlegende Norm, welche die Begünstigungen für Arbeitnehmer in diesen Fällen festlegt. Wer jedoch konkrete Antworten zu diesem Thema sucht, muss sich durch einen Dschungel von Bestimmungen arbeiten. Grund dafür ist, dass das INPS/NISF, das INPDAP und die zuständigen Ministerien eine Menge an Zusatzbestimmungen erlassen haben, so dass es schwer fällt, die Übersicht zu behalten. Daher ist im konkreten Fall eine individuelle Beratung auf jeden Fall notwendig.
In diesem Artikel behandeln wir die wichtigsten Bestimmungen, die für öffentlich Bedienstete hinsichtlich der monatlichen Freistellungen bei einer Behinderung bzw. zur Betreuung eines behinderten Angehörigen gelten.
1. Wer hat Anrecht auf die Freistellungen?
Arbeitnehmer mit Behinderung
Diese können die Freistellung entweder in Form einer täglichen Reduzierung der Arbeitszeit von zwei Stunden beantragen oder drei Tage pro Monat von der Arbeit fernbleiben. Es besteht die Möglichkeit, bei triftigen Gründen von der stundenweisen Freistellung auf die ganztägige Form zu wechseln und umgekehrt.
Voraussetzung für das Anrecht ist, dass man im Besitz der ärztlichen Bescheinigung ist, die von der zuständigen Kommission des Sanitätswesens ausgestellt wird und den Grad der Behinderung beinhalten muss.
Arbeitnehmer mit einem behinderten Kind: für die ersten drei Lebensjahre
Die berufstätige Mutter oder statt ihr der berufstätige Vater hat im Falle einer schweren Behinderung des Kindes unter drei Jahren Anrecht auf eine Verlängerung der fakultativen Arbeitsenthaltung. Während dieser Zeit hat der/die betroffene Arbeitnehmer/in Anrecht auf 30 Prozent der Entlohnung. Wer diese Möglichkeit nicht in Anspruch nehmen will, hat dafür Anrecht auf eine tägliche Reduzierung der Arbeitszeit von zwei Stunden (eine Stunde, wenn die tägliche Arbeitszeit weniger als sechs beträgt), sofern das Kind nicht dauerhaft in einer spezialisierten Einrichtung untergebracht ist.
Arbeitnehmer mit einem behinderten Kind: nach Vollendung des dritten Lebensjahres
Ab diesem Zeitpunkt hat die Mutter oder statt ihr der Vater nicht mehr Anrecht auf die tägliche Reduzierung der Arbeitszeit von zwei Stunden, sondern nur mehr auf die Freistellung von drei Tagen im Monat, welche auch zusammenhängend sein kann, aber auf jeden Fall im selben Monat verwendet werden muss. Diese Freistellung steht nur zu, wenn das Kind nicht dauerhaft in einer Einrichtung untergebracht ist.
Arbeitnehmer mit einem behinderten Kind: bei Volljährigkeit des Kindes
In diesem Falle hat die Mutter oder statt ihr der Vater Anrecht auf die bezahlte Freistellung von drei Tagen im Monat. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind mit dem betreffenden Elternteil zusammenlebt. Ist dies nicht der Fall, so besteht das Anrecht auch, wenn die Betreuung kontinuierlich und ausschließlich erfolgt, d.h. es dürfen keine anderen Familienmitglieder vorhanden sein, die die behinderte Person betreuen könnten. Diese Freistellung steht nur zu, wenn das Kind nicht dauerhaft in einer Einrichtung untergebracht ist.
Verwandte und Verschwägerte
Das Gesetz Nr. 104/1992 sieht vor, dass die Freistellung von drei Tagen pro Monat nicht nur den Eltern zusteht, sondern auch von anderen Familienangehörigen der behinderten Person beansprucht werden kann und zwar innerhalb des dritten Verwandtschafts- und Verschwägerungsgrades. Voraussetzung ist, dass die Betreuung kontinuierlich und ausschließlich erfolgt, auch wenn die betreute Person nicht im selben Haushalt lebt. Diese Freistellung steht natürlich auch dem Ehepartner der behinderten Person zu, auch wenn dieser weder als verwandt noch als verschwägert gilt. Auch in diesem Fall wird die Freistellung nicht gewährt, wenn die behinderte Person dauerhaft in einer Einrichtung untergebracht ist.
2. Was gilt es zu beachten?
Die Freistellung von drei Tagen pro Monat kann auch in Stunden aufgeteilt werden
Öffentlich Bedienstete, welche beim Nationalen Fürsorgeinstitut für Angestellte der öffentlichen Verwaltung (INPDAP) sozialversichert sind und einen behinderten Angehörigen betreuen, können von der Aufteilung der drei Tage in Stunden nur bis zu 18 Stunden im Monat Gebrauch machen. Für Arbeitnehmer, die selbst eine Behinderung haben, gilt diese Einschränkung nicht. Sie können zwischen der Freistellung von drei Tagen pro Monat oder der täglichen Reduzierung der Arbeitszeit von zwei Stunden (eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von weniger als sechs Stunden) wählen.
Die Berechnung der Freistellung bei Teilzeitarbeit
Das Ausmaß der Freistellung hängt von der Art des Teilzeitvertrages und von der vertraglichen Arbeitszeit ab. Der Teilzeitvertrag kann horizontal (z.B. Montag bis Freitag mit täglicher Arbeitszeit von vier Stunden) oder vertikal (z.B. Arbeitszeit geht von Montag bis Mittwoch) sein.
Im Falle der horizontalen Teilzeit beträgt die Freistellung drei Tage. Im Falle der vertikalen Teilzeit wird die monatliche Freistellung von drei Tagen laut INPDAP im Verhältnis zu den effektiv gearbeiteten Tagen reduziert.
Auswirkung auf Entlohnung und Pension
Während der monatlichen Freistellungen, unabhängig davon ob diese in Tagen oder Stunden beansprucht werden, besteht Anrecht auf Entlohnung. Ebenso werden diese Zeit??räume in Form von figurativen Beiträgen für die Pension angerechnet. Der Urlaub und das 13. Monatsgehalt reifen auch während der Freistellung an.
Den Arbeitgeber rechtzeitig informieren
Weder das Gesetz noch das INPDAP sehen zu diesem Punkt genaue Bestimmungen vor. Um jedoch Streitigkeiten zu vermeiden, ist es ratsam, die für die Freistellung ausgewählten Tage dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen.
Was bedeutet kontinuierliche und ausschließliche Betreuung?
Seit dem Jahr 2000 hängt die Gewährung der Freistellungen nicht mehr davon ab, ob die behinderte Person im selben Haushalt lebt wie der Antragsteller. Es ist nämlich entscheidend, ob die Betreuung kontinuierlich und ausschließlich erfolgt. Diese Voraussetzung gilt für die Verwandten, die Verschwägerten und für die Eltern von volljährigen Kindern mit schwerer Behinderung, die nicht im selben Haushalt leben. Leben die Kinder im selben Haushalt, ist für die Eltern diese Voraussetzung nicht erforderlich. Kontinuität bedeutet, dass der Antragsteller den Angehörigen nicht nur gelegentlich, sondern angemessen und regelmäßig betreut. Ausschließlichkeit hingegen bedeutet laut Gesetz, dass die Betreuung durch niemand anderen im selben Familienhaushalt erfolgen kann. Allerdings wird dies in der Praxis so interpretiert, dass immer nur ein Arbeitnehmer die Freistellungen für die Betreuung eines behinderten Angehörigen beanspruchen kann. Somit werden die Freistellungen auch gewährt, wenn andere Personen im Familienhaushalt für die Betreuung in Frage kommen könnten. Formell reicht für die Verwandten und Verschwägerten eine Ersatzerklärung, aus welcher hervorgeht, dass der Antragsteller als einziges Familienmitglied den Angehörigen mit Behinderung kontinuierlich und ausschließlich betreut. In der konkreten Anwendung dieser Bestimmungen hat das zuständige Ministerium der betreffenden öffentlichen Verwaltung einen gewissen Spielraum zur Feststellung der Kontinuität und der Ausschließlichkeit bei der Betreuung eingeräumt.
3. Können die Freistellungen kumuliert werden?
Es gibt verschiedene Fälle, in denen eine Anhäufung bzw. Verdoppelung der Freistellung notwendig erscheint. Für öffentlich Bedienstete gelten hierzu folgende Richtlinien:
Ein Arbeitnehmer betreut zwei behinderte Familienangehörige
Die Freistellungen werden nur für jeweils eine behinderte Person gewährt, somit ist keine Kumulierung erlaubt. Die Begründung lautet, dass es als Arbeitnehmer nicht möglich ist, zwei Personen mit Behinderung kontinuierlich zu betreuen. Allerdings liegt es im Ermessen des betreffenden Arbeitgebers, Ausnahmefälle zu bewerten.
Ein Arbeitnehmer betreut einen Angehörigen, der selbst schon die Freistellung beansprucht
Das INPDAP hat hierzu - im Gegensatz zum INPS/NISF - keine Richtlinien erlassen, was jedoch nicht bedeutet, dass in diesem Falle eine Kumulierung ausgeschlossen ist.
Arbeitnehmer mit Behinderung, welcher selbst eine behinderte Person betreut
Das INPDAP erlaubt hier eine Kumulierung unter der Bedingung, dass es keine anderen Familienangehörigen gibt, die die Betreuung übernehmen könnten.
Weitere Auskünfte erteilt die jeweilige Fachgewerkschaft:
ASGB-Gebietskörperschaft - 0471/308220
ASGB-Gesundheitsdienst - 0471/308230