Verbrauchertelegramm
DER BUCHTIPP

Prall gefüllte Einkaufstaschen

Wie lange können wir uns unseren Lebensstil noch leisten? Und was macht die Verbrauchskultur, das Habenwollen, aus? Diesen Fragen widmet Wolfgang Künig 294 Seiten, wissenschaftlich fundiert und verständlich geschrieben. Der Autor ist Professor für Technikgeschichte an der TU Berlin. Das Buch hat im Februar Platz 3 der deutschen Top Ten-Liste der Sachbücher erobert.
Von einer Konsumgesellschaft könne man laut Künig erst reden, wenn die Mehrheit der Bevölkerung ein Einkommen erzielt, das deutlich über dem liegt, was man für die Befriedigung der Grundbedürfnisse braucht. Neue Herstellungsverfahren und technische Innovationen führten im 20. Jahrhundert zu sinkenden Preisen für hochwertige Konsumgüter und zu mehr Freizeit. Immer mehr Menschen konnten sie sich leisten. Das Ergebnis war der american way of life' - lange Zeit ein Symbol für Wohlstand und Konsumgesellschaft. Heute fast ein Bild für "Dekadenz", denn die Konsumgesellschaft gehe zu verschwenderisch mit Rohstoffen und Energie um und erzeuge zu viel Abfall. Wie allerdings noch rechtzeitig die Kurve zu neuen Lebensformen gekratzt werden könne, ist im Buch nicht nachzulesen. Nur, dass Aussicht auf Besserung erst bestünde, wenn Lebensqualität nicht mehr gleichbedeutend mit dem Erwerb ständig neuer Konsumgüter sei. Weiterer Kritikpunkt: Starker Deutschlandbezug.
Wolfgang König: Kleine Geschichte der Konsumgesellschaft
Konsum als Lebensform der Moderne
Steiner Verlag, Stuttgart 2008
EUR 24,90
ISBN: 3-515-09103-9

Gebietskörperschaften

Kollektivvertrag für privat geführte Alten- und Pflegeheime

Gültigkeit: 1.1.2009 -31.12.2012
Betriebsabkommen: Themen: Fort- und Weiterbildung, Umschulung, Bestimmung Einstufungen, Arbeitszeit, Pausenregelungen, Kontrollsysteme, innerbetriebliche Mobilität, Arbeitskräfteüberlassung, Telearbeit, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Patronate, Freizeitvereine, Teilzeitregelungen, Berufsbegleitende Ausbildung, Außendienste, Sonderregelungen und zusätzlich vorgesehene Sachbereiche.
Probezeit:
1. bis 3. FE: 30 Arbeitstage
4. bis 9. FE: 90 Arbeitstage
Die Probezeit kann im Einvernehmen um die Hälfte der angegebenen Zeit verlängert werden.
Probezeit bei Arbeitsverträgen bis zu einem Jahr:
1 bis 3. FE: 15 Arbeitstage
4. bis 9. FE: 45 Arbeitstage
Arbeitszeit: 38 Wochenstunden. Sie beginnt nach dem Umziehen und endet wieder nach dem Umziehen.
Vorgesehen sind: Teilzeitarbeit, Flexible Arbeitszeit, Telearbeit, Organisation der Arbeit nach einer festgelegten Stundenzahl, Arbeitszeitkonto (max. 150 Stunden, abzubauen innerhalb Juni des folgenden Jahres – nicht ausgeglichene Stunden, aufgrund von betrieblichen Erfordernissen werden mit 50 Prozent Aufschlag ausbezahlt), Sabbatjahr.
Mehr- und Überstunden werden vorrangig ausgeglichen. Bezahlte Pause bei Vollzeit: 15 Minuten pro Tag.
Wer bei Personalengpässen einspringt, erhält eine Zulage von 15 Euro (Tag) bzw. 20 Euro (Nacht).
Feiertage: Zusätzlich zu den staatlichen und kirchlichen Feiertagen gibt es folgende Halbfeiertage: Faschingsdonnerstag, -dienstag, Karfreitag, heiliger Abend, Silvester. Feiertagsarbeit: Ausgleichsruhetag oder Überstundenvergütung.
Urlaub: 30 Tage bei 5-Tage-Woche.
Zulagen: Überstunden: Werktag: 25 Prozent nachts (20.00 bis 7.00 Uhr), arbeitsfreie Tage, Feiertage: 50 Prozent - nachts an Feiertagen: 55 Prozent.
Schichtdienst: tagsüber fünf Prozent, nachts, Sonn- und Feiertage 25 Prozent, Nachtdienste an Sonn- und Feiertagen: 30 Prozent. Bei mehr als fünf Nachtdiensten im Monat erhöht sich diese Zulage auf 35 Prozent. Für verschiedene Berufsbilder ist eine Aufgabenzulage ab mindestens fünf Prozent des monatlichen Anfangs-Grundgehaltes vorgesehen. Bei Koordinierung von mindestens vier Personen gibt es eine Koordinierungszulage von maximal 30 Prozent berechnet auf das Grundgehalt.
Teilzeitarbeit: Der Arbeitsvertrag beinhaltet Dauer des Vertrages und Arbeitszeiten. Bereits Bedienstete haben ein Vorrecht vor Neu-Einstellungen. Möglich sind auch Regelungen für größere Flexibilität, die mit Zuschlägen abgegolten werden.
Befristete Arbeitsverträge: Befristete Arbeitsverträge sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Prozent des Vollzeitpersonals möglich. Bei Arbeitsverträgen mit mehr als 12 Monaten Dauer wird eine eventuelle Verlängerung 45 Tage vor Ablauf mitgeteilt.
Haftung: Der Betrieb übernimmt die Kosten für die Deckung der Haftung gegenüber Dritten – einschließlich Rechtskosten. Nicht abgesichert sind Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
Disziplinarbestimmungen: Es gilt Art. 7 Gesetz 300/70. Schriftliche Vorhaltung – Rechtfertigung innerhalb fünf Tagen.
Bezahlte Freistellungen: Heiratsurlaub: 15 Tage; Prüfungen: max. 20 Tage; Todesfall: fünf aufeinander folgende Tage: Ehepartner, Verwandte 1.Grades, Lebenspartner, Geschwister, Verwandte 2.Grades, Verschwägerte 1.Grades 3 Tage. Der Beerdigungstag ist immer inbegriffen. Eventueller Urlaub wird unterbrochen. Rettungseinsätze: die erforderliche Zeit; Blutspende, Kuren, Gesetz 104/92, Bürgerpflichten: laut gesetzlichen Bestimmungen.
Verschriebene fachärztliche Visiten oder unbedingt notwendige Behandlungen werden mit Krankheit gleichgesetzt. Als Arbeitszeit anerkannt wird nur die notwendige und nachgewiesene Zeit. Der Rest muss nach- bzw. vorgearbeitet werden.
Kurze Abwesenheit kann gewährt werden, ist aber durch zusätzliche Arbeit wieder einzubringen oder mit Urlaub zu verrechnen.
Bildungsurlaub: 150 Stunden im Jahr. Vorbedingung ist ein Dienst?alter von mindestens 24 Monaten ein Maximum von drei Prozent der Beschäftigten. Teilzeitbediensteten ab 60 Prozent wird er im Verhältnis reduziert. Berufsbegleitende Ausbildung: 17 bezahlte Tage im Jahr.
Sonderurlaub für psychophysische Erholung: ab dem fünften Dienstjahr in der Pflege gibt es in jedem Jahr einen zusätzlichen Urlaubstag, bis höchstens 20 Dienstjahren. Normalerweise ist dieser alle zwei Jahre zu beanspruchen.
Urlaube bei Kindern: Krankheit des Kindes: bezahlte 30 Arbeitstage bis zum 8. Lebensjahr des Kindes. Bei schwerer Krankheit des Kindes kann der gesamte Sonderurlaub genommen werden. Zusätzlich gibt es einen unbezahlten Wartestand von höchstens zwei Jahren für jedes Kind innerhalb des achten Lebensahres. Elternurlaub gemäß gesetzlichen Bestimmungen aber mit Entlohnung bis das Kind acht Jahre alt ist. In der Summe dürfen Elternurlaub und Wartestand nicht mehr als 31 Monate ausmachen. Krankheit: ärztliche Bescheinigung ab dem 2. Arbeitstag im Krankenstand. Entlohnung: sechs Monate zu 100 Prozent, 12 Monate zu 80 Prozent und sechs Monate zu 70 Prozent. Aus schwerwiegenden Gründen gibt es weitere 12 Monaten unbezahlten Wartestand. Die Garantie des Arbeitsplatzes besteht im Fünf-Jahres-Zeitraum für zwei Jahre und neun Monate.
Kündigung: ab 1. oder 16. des Monats nach Ankunft des Kündigungsschreibens im Betrieb. Die Kündigungsfrist beträgt 30 Tage.
Entlohnung: es gelten dieselben Gehälter wie im Öffentlichen Dienst.
Übergangsregelungen: Bei bestehenden Unterschieden sind Übergangsbestimmungen einzuhalten bzw. Betriebsabkommen zu vereinbaren. Günstigere Regelungen bleiben erhalten.