Thema

Soziale Abfederungsmaßnahmen

In Zeiten der Krise erlangen die sozialen Abfederungsmaßnahmen des Staates immer mehr an Bedeutung. In solchen Zeiten zeigt sich wieder die Wichtigkeit des Sozialstaates und in diesem Zusammenhang der Einsatz der Gewerkschaften für dessen Erhaltung. Teile der Politik und der Wirtschaft fordern immer wieder einen Abbau der sozialen Errungenschaften, was sich aber in Krisenzeit dramatisch auswirken würde.
Wir haben für euch die wichtigsten Abfederungsmaßen zusammengefasst:
Die (ordentliche) Lohnausgleichskasse
Was ist die (ordentliche) Lohnausgleichskasse, wem steht sie zu, wann wird sie gewährt, wer macht das Gesuch, welches ist das Ausmaß und für welchen Zeitraum wird sie gewährt?
Die (ordentliche) Lohnausgleichskasse ((LAK oder cig = cassa integrazione guadagni) ist eine Unterstützungsmaßnahme für Betriebe in Schwierigkeiten; den Bediensteten wird ein Ersatzeinkommen zur Entlohnung garantiert.
Die LAK steht den Arbeitern, Angestellten und mittleren Führungskräften von Industriebetrieben im allgemeinen, den Baubetrieben (Industrie und Handwerk) und den Schotterwerken zu. Lehrlinge sind ausgenommen.
Die LAK wird gewährt bei einer Einstellung oder Verkürzung der Produktionstätigkeit bei zeitweiligen Ereignissen, die weder dem Unternehmen noch den Bediensteten zuzuschreiben sind. Das Gesuch ist vom Betrieb innerhalb von 25 Tagen an das NISF/INPS einzureichen (ab dem Ende jener Lohnperiode, wo die Arbeitseinstellung oder die verkürzte Arbeitszeit begonnen hat). Es sind eigene Vordrucke zu verwenden. Damit das Gesuch berücksichtigt wird, ist die unbedingt notwendige Dokumentation und Information zu liefern, die mit dem Gesuch verlangt wird (Art. 1, Absatz 783 vom Gesetz Nr. 296/06).
Die LAK wird mit 80 Prozent vom Globallohn für die ausfallenden Stunden berechnet; allerdings gibt es monatliche Höchstbeträge, die von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden.
Für das Jahr 2009 sind folgende Höchstsätze gültig:
886,31 Euro monatlich für jene Bediensteten, deren Entlohnung (einschließlich der Rate vom 13. und eventuell noch zusätzlicher Löhne) den Bruttobetrag von 1.917,48 Euro nicht übersteigt;
1.065,26 Euro monatlich, wenn der monatliche Bruttolohn größer als 1.917,48 Euro ist.
Bei den angeführten Beträgen sind noch die Sozialabgaben zu Lasten der Bediensteten im Ausmaß von 5,84 Prozent (gleich wie bei der Entlohnung für die Lehrlinge) abzurechnen.
Der Zeitraum der Lohnausgleichskasse wird für das Anrecht und die Berechnung der Rentenhöhe mitberücksichtigt. Die Dauer der LAK ist auf drei aufeinander folgende Monate (13 Wochen) beschränkt und kann jeweils für höchstens weitere drei Monate verlängert werden, bis zu höchstens 12 Monaten jeweils in einem Zweijahresabschnitt. Dieser höchstmögliche Zeitraum ist in Sonderfällen verlängerbar auf bis zu 24 Monaten.
Die Lohnausgleichskasse wird für die effektiv fehlenden Arbeitsstunden entrichtet (Urlaub, Krankheit, Unfall, Mutterschaft und Feiertage sind ausgenommen).
Beschäftigte in LAK erhalten im Falle von Krankheit das Krankengeld, wenn diese spätestens innerhalb von 60 Tagen ab Arbeitsende beginnt.
Nach Abzug der Sozialbeiträge und der Lohnsteuer (IRPEF und Regionalzuschlag IRPEF) ergeben sich für das Jahr 2009 (bei einer Vollzeitbeschäftigung) monatliche Nettobeträge von 776,39 bzw. 892,53 Euro (bei keinen zu Lasten lebenden Personen). Bei zu Lasten lebenden Familienmitgliedern ist der Steuerabzug geringer und auch Familienzulagen sind möglich, so dass der monatliche Nettobetrag durchaus auch etwas höher sein kann.
Die Mobilität
Das Mobilitätsgeld wurde mit dem Gesetz Nr. 223/91 eingeführt und ersetzt im Grunde die außerordentliche Arbeitslosenunterstützung. Die Entlassung von Bediensteten heißt seither „Überstellung in die Mobilität" und die Arbeitslosenunterstützung wird Mobilitätsgeld genannt. Die Mobilitätslisten bei den Arbeitsämtern haben den Zweck, entlassene Bedienstete an neue Betriebe zu vermitteln, denn bei Anstellungen aus den Mobilitätslisten erhalten die Betriebe Beitragsbegünstigungen.
Bei der (staatlichen) Mobilität handelt es sich um mindestens fünf „geplante" Entlassungen in einem Betrieb im Zeitraum von 120 Tagen. Die Mobilität ist in Industrie- und Handwerksbetrieben (ausgenommen ist das Baugewerbe) mit mehr als 15 Bediensteten möglich. In einem Handels- oder Fremdenverkehrsbetrieb müssen mehr als 50 Bedienstete beschäftigt sein.
Um in die Mobililtät überstellt werden zu können, muss es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handeln, das seit zwölf Monaten bestand, wobei mindestens sechs effektive Arbeitsmonate vorhanden sein müssen (Unfall, Urlaub, Mutterschaft entlohnte Freistellungen und Feiertage zählen, Krankheit, Wartestand, Lohnausgleichkasse mit Null Stunden und Militärdienst zählen nicht).
Das Mobilitätsgeld wird für höchstens zwölf Monate, 24 Monate oder 36 Monate entrichtet, je nachdem, ob der entlassene Bedienstete jünger als 40, zwischen 40 und 50 oder über 50 Jahre alt ist. Um das Mobilitätsgeld zu erhalten muss der entlassene Bedienstete fristgerecht ein Ansuchen an das NISF/INPS stellen (Antrag um Arbeitslosenunterstützung) wobei die Bestätigung über die Eintragung in die Mobilitätsliste (mit dem Entlassungsschreiben beim Arbeitsamt) erforderlich ist. Das Mobilitätsgeld beträgt in den ersten zwölf Monaten 100 Prozent des Betrages der Lohnausgleichskasse und danach 80 Prozent; für die Zeitspanne nach dem ersten Jahr werden allerdings keine Sozialbeiträge (5,84 Prozent) mehr abgerechnet. Unter Berücksichtigung der Abzüge (bei keinen zu Lasten lebenden Personen) beträgt im Jahr 2009 das Mobilitätsgeld im ersten Jahr rund 776 bzw. 892 Euro; nach den ersten zwölf Monaten 690 bzw. 788 Euro netto monatlich.
Die Zeitspanne der (staatlichen) Mobilität wird voll für den Rentenanspruch mit gerechnet.
Die (staatliche) Mobilität wird mit Beiträgen finanziert, die zusammen mit den Sozialabgaben bezahlt werden und auch mit Sonderbeiträgen, die der Betrieb für jede Entlassung entrichten muss. Bei einer Einigung über die Entlassungen (mit den Gewerkschaften oder mit dem Betriebsrat) wird vom Betrieb dreimal der 100 prozentige monatliche Betrag des Mobilitätsgeldes an das NISF/INPS entrichtet, falls keine Einigung zustande kommt, sind neun Monatsbeträge vorgesehen, die pro Entlassung als Sonderbeitrag einzuzahlen sind.
Falls eine selbständige Tätigkeit begonnen wird, kann die vorzeitige Auszahlung des gesamten Mobilitätsgeldes beantragt werden. Bedienstete in Mobilität, die vorübergehend mit einem Vertrag auf Zeit (bis zu zwölf Monaten) arbeiten, haben Anrecht in die Mobilität zurückzukehren.
Betriebe, die Arbeitnehmer in Mobilität mit Vertrag auf unbestimmte Zeit einstellen, erhalten Beitragsbegünstigungen: 18 Monate lang brauchen nur jene Sozialbeiträge entrichtet werden, die für Lehrlinge vorgesehen sind, und gleichzeitig kann der Betrieb 50 Prozent des verbliebenen Mobilitätsgeldes ausbezahlt bekommen. Werden Anstellungen auf Zeit in Anstellungen auf unbestimmte Zeit abgeändert, sind für 12 Monate Beitragsbegünstigungen und ebenso 50 Prozent vom verbliebenen Mobilitätsgeld für den Betrieb vorgesehen. Ist der Arbeitnehmer älter als 50 Jahre, sind für 24 Monate Beitragsbegünstigungen vorgesehen. Bei der regionalen Mobilität handelt es sich um die Möglichkeit einer Aufstockung des Arbeitslosengeldes für einen Zeitraum von zwölf Monaten, falls die staatliche Mobilität nicht greift.
Solidaritätsverträge
Mit Solidaritätsverträgen wird im Betrieb unter den Mitarbeitern ein Lohnverzicht vereinbart (deshalb Solidarität), um teilweise oder gänzlich Entlassungen zu verhindern.
„Verteidigende" Verträge:
Solidaritätsverträge im Sinne vom Gesetz Nr. 863/84 sind grundsätzlich in all jenen Betrieben möglich, wo es auch die außerordentliche Lohnausgleichskasse gibt (mehr als 15 Beschäftigte). Bei Auftragsbeendigung (Arbeitsende), der Beendigung von Baustellen oder für Arbeitsverhältnisse auf Zeit sind keine Solidaritätsverträge möglich. In den Genuss von Lohnausgleich und Solidaritätsverträgen können grundsätzlich Arbeiter, Angestellte und Führungskräfte („quadri") kommen. Lehrlinge, Bedienstete mit Eingliederungsverträgen, Heimarbeiter, Chauffeure, leitende Funktionäre („dirigenti") und Beschäftigte mit einer kurzen Dienstzeit (weniger als 90 Tage) haben kein Anrecht auf Lohnausgleich und/oder Solidaritätsverträgen. Auch für Teilzeit-Arbeitskräfte ist eine weitere Reduzierung der Arbeitszeit möglich.
Die Lohneinbußen, die mit der Reduzierung der Arbeitszeit gegeben sind, werden teilweise mit Lohnausgleich kompensiert. Als Ausgleich wird (seit 14.06.1995) 60 Prozent vom Lohn vergütet. Die Berechnung erfolgt auf den gesamten Lohn, der durch die Arbeitszeitreduzierung verloren geht, mit Ausnahme sämtlicher Lohnerhöhungen, die in den vorangegangenen sechs Monaten waren. Auf den Lohnausgleich entfallen dieselben Sozialbeiträge (5,84 Prozent) wie bei der Entlohnung der Lehrlinge.
Der Lohnausgleich bei den Solidaritätsverträgen unterliegt nicht der monatlichen Höchstgrenze, die sonst bei der Lohnausgleichskasse vorgesehen ist. Der Zeitraum für Solidaritätsverträge ist auf höchstens 24 Monate beschränkt. Um die Anwendung von Solidaritätsverträgen anzuregen und leichter zu ermöglichen, ist in den Bestimmungen vorgesehen, dass Betriebe Beitragsermäßigungen erhalten können. Wenn die vereinbarte Arbeitszeitreduzierung (täglich, wöchentlich oder auch monatlich) mehr als 20 Prozent der vertraglichen Arbeitszeit beträgt, erhalten die Betriebe 25 Prozent Beitragsermäßigung. Wird die Arbeitszeit um mehr als 30 Prozent gekürzt, sind 35 Prozent Beitragsermäßigung vorgesehen. Mit Solidaritätsverträgen ist auch eine Frühpensionierung (Altersrente) um bis zu 24 Monaten möglich.
Die Struktur der Arbeitszeit bei Solidaritätsverträgen wird im voraus genau festgelegt und bleibt streng geregelt. Ein neuer Solidaritätsvertrag ist erst nach zwölf Monaten wieder möglich. Bei Krankheit, Mutterschaft und Arbeitsunfall während der Zeitspanne von Solidaritätsverträgen reduziert sich die wirtschaftliche Behandlung ebenso jeweils im Verhältnis (verkürzte Arbeitszeit und Arbeitszeit mit Lohnausgleich). Auch der Urlaub und die Abfertigung werden jeweils im Verhältnis gerechnet und anteilsmäßig mit Lohnausgleich verrechnet.
„Expansive" Verträge:
Solidaritätsverträge sind auch möglich, die sich auf die Arbeitsmarktlage außerhalb des Betriebes beziehen und Neuanstellungen bewirken. Betriebe können mit den Gewerkschaften entsprechende Abkommen schließen. Für jeden Monatslohn eines neu aufgenommenen Beschäftigten wird ein Beitrag auf den Mindestlohn vom Kollektivvertrag gewährt:
15 Prozent für die ersten zwölf Monate
10 Prozent für die folgenden zwölf Monate und
5 Prozent für weitere zwölf Monate.
Alternativ dazu könnte die Anstellung von Jugendlichen sein (zwischen 15 und 29 Jahren), wobei die Betriebe bis zu höchstens drei Jahren (bzw. bis zum 29. Lebensjahr) nur jene Sozialbeiträge entrichten brauchen, die für Lehrlinge vorgesehen sind.

Banken
Südtiroler Sparkasse AG

Plattform zur Erneuerung des betrieblichen Zusatzergänzungsvertrages

Kürzlich wurde der Südtiroler Sparkasse AG von den Gewerkschaften vorliegende Plattform unterbreitet:
Betriebliche Prämie
Abänderung der Berechnungsgrundlage der Prämie unter Berücksichtigung folgender zwei Vorgaben:
a) Dezembergehalt im Bezugsjahr Basis 100
b) Oder Festlegung eines fixen Basisbetrages für jedes gültige Jahr bezogen auf das Bezugsjahr.
Bereitschaft zur Überprüfung, welche Indikatoren abzuändern und/oder hinzuzufügen sind, um die betriebliche Prämie von Entscheidungen der Geschäftsführung auf Gruppenebene zu desensibilisieren. Einführung einer Sicherheitsklausel, um bedeutende Unterschiede zwischen den Jahren zu „sanieren".
Automatische Karrierevorrückung
Die Angestellten der II und III Berufsebene haben Anrecht auf eine Karrierevorrückung unter Berücksichtigung der nachfolgend angeführten Zeiten und Bedingungen:
vom 3. Grad der II Berufsebene in den 1. Grad der III Berufsebene nach zwei Jahren in der ersteren Stufe;
vom 1. Grad der III Berufsebene auf den 2. Grad nach drei Jahren in der ersteren Stufe;
vom 2. Grad in der III Berufsebene auf den 3. Grad nach vier Jahren in der ersteren Stufe;
vom 3. Grad der III Berufsebene auf den 4. Grad nach fünf Jahren in der ersteren Stufe.
Für diese Vorrückungen ist ein positives Gesamturteil zwingende Voraussetzung.
Karrierelaufbahn
Anwendung der Bestimmungen des Art. 1 der Zusatzabkommen für jede Position eines Berufsbildes, vorgesehen von den Einstufungen lt. Art. 4 des Betriebsergänzungsvertrages, mit der Möglichkeit für die Angestellten – bei Bedarf – die paritätische Kommission zwecks Einhaltung der vereinbarten Kriterien einzuschalten.
Agentur- und Filialleiterzulage
Den Vorgesetzten der Geschäftsstellen wird für den Zeitraum der Ausübung dieser Funktion eine monatliche Zulage ausbezahlt.
Essensgutscheine
Erhöhung der vertraglich vorgesehenen Essensgutscheine in einem Ausmaß, wie er bereits von anderen Kreditinstituten gezahlt wird und Zugeständnis an alle Angestellten der Gruppe in Papierform.
Auf Anfrage des Mitarbeiters wird dieser Beitrag monatlich über dem Gehaltsstreifen ausgezahlt oder dem Pensionsfonds zugeführt. Der Essensgutschein soll auch für Teilzeit-Angestellte vorgesehen werden.
Pendlerzulage
Den Mitarbeitern mit Wohnsitz über acht Kilometer von der zugehörigen Produktionseinheit entfernt, wird eine tägliche Pendlerzulage von fünf Euro zuerkannt. Zugeständnis einer erhöhten Pendlerzulage bei besonders weiten Entfernungen.
Versicherung
Überprüfung der Konditionen der Versicherungspolizzen gegen Berufs-unfälle und außerberufliche Unfälle, die von der Sparkasse abgeschlossen wurden. Es wird die Unterzeichnung einer eigenen Versicherungspolizze zur Abdeckung des Berufsrisikos gefordert.
Überstundenleistungen der leitenden, mittleren Führungskräfte
Feststellung objektiver Kriterien bezüglich der Vergütung von Leistungen der leitenden, mittleren Führungskräfte über den Standard hinaus, für jene „Quadri", die nicht in der Lage für eine effektive Selbstverwaltung des Stundenplans sind.
Unterstützung im Krankheitsfall
Notwendigkeit zur Ausarbeitung eines Regelwerks, das dem Betriebsergänzungsvertrag beigelegt werden muss; unter Abänderung der derzeit vom Betrieb garantierten Leistungen mit einer Anhebung der Höchstlimits für rückzuvergütende Spesen, sei es für Krankenhausaufenthalte, sei es für chirurgische Eingriffe und/oder für Fachvisiten (homöopathische, ostheopatische, physiotherapeutische). Einführung einer Spesenrückvergütung für Medikamente, sei es für jene des offiziellen Arzneibuches, sei es für homöopathische und spezielle Produkte, sei es für Nahrungsmittelunverträglichkeit, Allergien, auch aufgrund von Erkrankungen des Körperabwehrsystems.
Vollständige Abdeckung bei medizinisch/psychologischer Betreuung von sich „in Schwierigkeiten" befindenden Angestellten.
Möglichkeit, diese Unterstützung auch auf die Familienmitglieder 1. Grades, Ehepartner und/oder Lebensgefährten auszuweiten.
Einstufung und Klassifizierung der Geschäftsstellen
Feststellung, Definition und Überarbeitung der „Schlüsselpositionen" für die Angestellten der Gruppe Südtiroler Sparkasse ist seit vorhergehenden Betriebsergänzungvertrag noch ausständig. Überprüfung des Organigramms der Generaldirektion. Überprüfung der Kriterien zur Klassifizierung der Geschäftsstellen und Aufnahme neuer Berufsbilder, die innerhalb der Gruppe existieren.
Verkürzung der Zeiten für die definitive Klassifizierung der Geschäftsstellen in der „Expansionszone". Forderung zur Einführung eines Klassifizierungskriteriums gekoppelt an die Produktverwaltung.
Für den „Retail-Bereich" ist es notwendig, die Einstufung des „Retail-Beraters" all jenen zuzuerkennen, die effektiv diese Aufgabe ausüben, ohne numerische Beschränkung und unter Vorsehung dieser Position in allen Geschäftsstellen. Es wird die Einführung der Figur des Vizedirektors für die großen Agenturen verlangt. Überprüfung der Einstufung des Private/Corporate, im Besonderen der Figur des derzeit aktuellen Junior-Beraters.
Part-time
Vorgesehen werden soll die Möglichkeit einer bestimmten Flexibilität beim täglichen Ein- und Austritt. Überprüfung der Konzessionsmodalitäten, um ein neues Stundenplanmodell zu erreichen, das die Teilzeit einer „normalen" Arbeitszeit gleichsetzt und sich nicht als eine „Großzügigkeit" des Betriebes darstellt.
Vergünstigte Mitarbeiterkonditionen
Einführung einer Verhandlungsmethode zur Gestaltung der für die Angestellten vergünstigten Konditionen, wie bereits in anderen Banken praktiziert. Im Besonderen handelt es sich um die Definition der Höchstlimits bei der Vergabe von Finanzierungen in den verschiedenen Formen und die Festlegung der Zinssätze, sowie der Kosten und der Vergütung der Spareinlagen.
Prämiensystem
Aktualisierung/Überprüfung des Prämiensystems – mit der Problematik, wie dieses System auf die Mitarbeiter der Generaldirektion ausgeweitet werden kann.
Mitarbeiterbeurteilung
Revision und Überprüfung des vom Betrieb angewandten Bewertungssystems.
Rückvergütungen bei Studium
Definition des Reglements und der Beiträge. Anwendung auf gesamteuropäischer Ebene unter Berücksichtigung des spezifischen Studienplans. Identifikation von Studienanreizen parallel zur Ausbildung einer Berufstätigkeit.
Pensionsvorsorge
Erhöhung der Beitragszahlung zu Lasten des Betriebes.
Projekt Betriebskinderhort
Vorbereitung des Projektes zur Einrichtung eines betrieblichen Kinderhortes unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen.