Dienstleistungen des ASGB
Neuerungen

Die Steuerabschreibungen für Sanierung (36 Prozent) und Energiesparmaßnahmen (55 Prozent)

Steuerabzug von 36 Prozent für Sanierungen:
Diese Maßnahme wurde durch das Haushaltsgesetz für das Jahr 2009 bis zum 31.12.2011 verlängert. Das selbe gilt auch für die Anwendung des verringerten Mehrwertsteuersatzes von zehn Prozent. Bei den Bedingungen für den Anspruch auf diesen Steuerabzug hat es keine Änderungen gegeben. Besonders interessant wird dieser Steuerabzug im Zusammenhang mit der kürzlich verabschiedeten Eilverordnung zur Konjunkturbelebung, welche einen neuen Steuerabzug von 20 Prozent für Möbel und Haushaltsgeräte, berechnet auf einem Höchstbetrag von 10.000,00 Euro (also maximal 2.000,00 Euro), vorsieht. Voraussetzung für die Beanspruchung ist, dass er im Zusammenhang mit einer Wohnungssanierung erfolgt und somit ist die dafür vorgesehene Meldung an das Steuerdienstzentrum, vor Beginn der entsprechenden Arbeiten, absolute Voraussetzung. Der Zeitraum der Meldung der Sanierungsarbeiten für den Anspruch auf den zusätzlichen Steuerabzug muss auf den 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2009 fallen, während die Ausgaben für die Möbel und Haushaltsgeräte ab 6. Februar dieses Jahres und bis zum 31.12.2009 getätigt werden können. Noch nicht klar definiert sind eventuelle weitere Voraussetzungen, welche noch durch die Agentur der Einnahmen, mittels Rundschreiben, mitgeteilt werden müssen.
Steuerabzug von 55 Prozent für Energiesparmaßnahmen:
Der Steuerabzug von 55 Prozent wurde mittlerweile bis zum 31.12.2010 bestätigt. Auch die bereits angekündigten Einschränkungen bezüglich der Zugangsvoraussetzungen wurden mittlerweile entschärft. Somit sind nur zwei Abänderungen in diesem Zusammenhang zu erwähnen:
1) Der Steuerabzug muss auf fünf Jahre aufgeteilt werden.
2) Es muss eine zusätzliche Meldung an die Agentur der Einnahmen gemacht werden. Die Art und Weise wie diese Meldung erfolgen soll muss noch von der Agentur der Einnahmen, mittels einer Verfügung, ausgearbeitet und mitgeteilt werden.
Achtung! Der Steuerabzug von 55 Prozent für Energiesparmaßnahmen ist seit 1. Jänner 2009 nicht mehr mit der Landesförderung für Energiesparmaßnahmen (30 prozentiger Verlustbeitrag) vereinbar.

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Steuerabzug für Ankauf von Möbeln und Haushaltsgeräten

Neben zahlreichen anderen Steuerbegünstigungen zur Ankurbelung der Konjunktur wurde von der Regierung in ihrer letzten Notverordnung die Möglichkeit geschaffen, bei der Anschaffung von Möbeln und Haushaltsgeräten diese zum Teil steuerlich in Abzug zu bringen.
Die Hauptvoraussetzung besteht darin, dass der Kauf in Zusammenhang mit bereits laufenden Sanierungs- bzw. Restaurierungsarbeiten getätigt wird, der sogenannten 36-Prozent-Abschreibung. Die Arbeiten dürfen nicht vor dem 01. Juli 2008 begonnen haben, die Anschaffung der Möbel darf nicht vor dem Inkrafttreten der Eilverordnung (06. Februar 2009) erfolgt sein und kann bis zum 31.12 des laufenden Jahres getätigt werden. Die Obergrenze für diese Abschreibung beträgt 10.000 Euro davon können 20 Prozent, also 2.000 Euro abgeschrieben werden.
Die Modalitäten des Kaufes sind voraussichtlich die selben, wie für die 36 Prozent: Ausstellung von Rechnung und Bezahlung der Rechnung mittels Banküberweisung mit Angabe des Gesetzes für die 36-Prozent- Abschreibung.
Da auch Kühlschränke, Kühltruhen und Kombigeräte der Energieklasse A in diese Verordnung fallen und für diese bereits eine 20-Prozent-Abschreibung besteht, kann hier voraussichtlich auf 40 Prozent kumuliert werden.
Einzelheiten und Details zu diesem Thema werden sicher noch durch Rundschreiben der Agentur der Einnahmen geklärt werden müssen.