Verbrauchertelegramm

Vodafone wurde von Fastweb übernommen – was ändert sich für Verbraucher?

Seit 1. Januar 2026 sind Fastweb S.p.A. und Vodafone Italia S.p.A. rechtlich zu einem Unternehmen verschmolzen. Die Marke Vodafone bleibt bestehen, ebenso alle bestehenden Tarife und Vertragsbedingungen für ehemalige Vodafone-Kund:innen. Änderungen würden – wie gesetzlich vorgesehen – rechtzeitig und schriftlich angekündigt. Auch Kundenservice, Apps und Websites von Vodafone bleiben nutzbar.
Neu ist lediglich, dass Fastweb S.p.A. nun für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich ist. Bestehende Einwilligungen und Datenschutzeinstellungen behalten ihre Gültigkeit. Bei Fragen zum Datenschutz können sich Verbraucher:innen an das Datenschutzbüro von Fastweb wenden (z. B. privacy@fastweb.it).
Bei unerwarteten Anrufen, SMS oder E-Mails mit angeblichen Tarifwechsel- oder Sonderangeboten sollte man vorsichtig sein und Informationen stets direkt über den offiziellen Kundenservice prüfen.

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Beitrag zur Förderung der Einschreibung von Kindern in eine Zusatzrentenform

Ein guter Start in eine sichere Zukunft
„Dies ist nicht nur ein einfacher Bonus”, erklärt der Regionalassessor für die Zusatzvorsorge Carlo Daldoss, „sondern eine Entscheidung von gemeinschaftlicher Verantwortung, die italienweit einzigartig ist. Ab der Geburt in die Altersvorsorge zu investieren, heißt, den jungen Generationen ein Instrument in die Hand zu geben, mit dem sie die eigene Zukunft absichern können.“
Der Beitrag der Autonomen Region Trentino – Südtirol ist für Kinder gedacht, die ab dem 1. Januar 2025 geboren, adoptiert oder zur Betreuung überlassen wurden. Er beträgt 300 Euro im 1. Jahr und 200 Euro in den vier Folgejahren, sofern jährlich mindestens 100 Euro in eine Zusatzrentenform eingezahlt werden, die auf den Namen des Kindes lautet. Der Beitrag wird direkt auf die individuelle Position des Kindes überwiesen.
In der Übergangsphase ist der Beitrag auch für Kinder gedacht, die ab dem 1. Januar 2020 geboren, adoptiert oder zur Betreuung überlassen wurden, bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres oder Fünf Jahre nach dem Datum der Adoption oder der Überlassung zur Betreuung, spätestens bis zum 18. Lebensjahr.
Die Voraussetzungen
Die antragstellende Person muss zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags seit mindestens drei Jahren ununterbrochen ihren Wohnsitz in einer Gemeinde der Region haben.
Das Kind muss bei der Geburt in der Region wohnhaft sein bzw. aufgrund der Adoption oder der Überlassung zur Betreuung den Wohnsitz in der Region erwerben.
Das Kind muss für die Jahre nach dem 1. Lebensjahr oder nach dem 1. Jahr der Adoption oder der Überlassung zur Betreuung den Wohnsitz in einer Gemeinde der Region haben. Diese Regelung gilt für das Bezugsjahr des Beitrags.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss das Kind schon in einer Zusatzrentenform eingeschrieben sein.


Antragsformular und weitere Informationen unter www.pensplan.com