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Mod. 730/2026

Dokumente für die Abfassung der Steuererklärung

Allgemeine Unterlagen
gültigen Personalausweis;
Mod. 730/25, bzw. Redditi 2025 (sofern nicht beim ASGB gemacht);
Mod. C.U. 2026, Einkommen 2025 (auch vom Ehepartner/Partner und Kindern);
Mod. C.U. 2026 für Rentner und Personen, die Arbeitslosengeld oder Lohnausgleich erhalten haben, wird beim Abfassen der Steuererklärung ausgedruckt;
Bescheinigung Auslandsrente 2025;
Erhaltene Unterhaltszahlungen (vom ex Ehepartner für sich selbst – nicht für die Kinder);
Steuernummer Ehepartner und zu Lasten lebende Kinder;
aktuellen Lohnstreifen oder Arbeitsvertrag, falls heuer schon Arbeit gewechselt wurde;
Einkünfte aus Photovoltaikanlagen (Bestätigung GSE).
Eigentum
Gebäudekatasterauszug und/oder Grundbesitzbogen (nur bei Änderungen, bzw. erstmaliger Abfassung der Steuererklärung);
Zinsbestätigung für das Jahr 2025 der Bank für Hypothekardarlehen für den Kauf oder Bau der Erstwohnung;
Mietverträge von vermieteten Wohnungen;
Bestätigung des Kondominiumverwalters für Ausgaben für Sanierungsmaßnahmen 2025;
Unterlagen Auslandsinvestitionen: Versicherungen, Immobilienbesitz, Finanzvermögen sowie erhaltene Renditen/Zinsen.
Für alle Ausgaben, die in der Steuererklärung abgesetzt werden, besteht die Pflicht der Spesennachverfolgbarkeit. Das heißt, diese Ausgaben können nur dann abgeschrieben werden, wenn sie mittels elektronischer Zahlungsmittel bezahlt wurden (Bancomat, Kreditkarte oder Überweisungsbestätigung); ausgenommen sind Zahlungen von Medikamenten oder Tickets und Rechnungen vom Optiker. Die entsprechenden Belege müssen der Steuererklärung beigelegt werden.
Ausgaben
Ausgaben für den SüdtirolPass, FamilyPass, abo+ sowie SüdtirolPass 65+ (die Bestätigung kann über den Benutzeraccount auf
www.suedtirolmobil.info heruntergeladen werden);
Medikamente: Kassenbeleg mit Art und Anzahl des Medikamentes und der Steuernummer des Patienten. Kassenbelege ohne Steuernummer können nicht angenommen werden!
Facharztspesen und bezahlte Tickets mit eventueller Rückerstattung von Sanitätsfonds (z.b. Mutual Help oder Sanipro) und/oder Sanitätsbetrieb; Rechnungen für Schönheits OPs können nicht berücksichtigt werden;
Rechnungen Physiotherapie mit eventueller Rückerstattung;
Lebens- und Unfallversicherung mit genauer Angabe der abschreibbaren Beträge;
Mietvertrag (wenn keine andere Unterstützung für die Miete gewährt wurde);
Einzahlungsbestätigung Hausfrauenrente;
Freiwillige Weiterversicherung für die Rente;
Einzahlungen für den Nachkauf von Studienjahren, Zusammenlegung von Versicherungszeiten; Rückzahlung nicht zustehender Arbeitslosenunterstützung;
Einzahlungsbestätigung der Sozialbeiträge für Hausangestellte (MAV Inps);
Pflegespesen (Gehälter für Pflegepersonal pflegebedürftiger Familienangehörige);
Begräbnisspesen;
entrichtete Unterhaltszahlungen an den ex Ehepartner (Urteil und Banküberweisung);
Tierarztspesen für Haustiere;
Spendenbestätigung von Organisationen/Vereine, die ins ital. ONLUS-Verzeichnis eingeschrieben sind (ausländische Vereinigungen sind nicht abschreibbar);
Einzahlungen in einen offenen Pensionsfonds (Bestätigung von Bank oder Versicherung) bzw. Zusatzzahlungen in den Laborfonds;
Einzahlungsbestätigungen Mod. F24 Akontozahlungen für das Jahr 2025.


Abschreibung Sanierungsmaßnahmen 2025
Abschreibung bezüglich Haussanierung (36 bzw. 50 Prozent) abzüglich Landesbeiträgen mit der entsprechenden Baukonzession, technische Baubeschreibung, Meldung Baubeginn an Gemeinde und Amt für Arbeitssicherheit, Rechnungen mit entsprechenden Überweisungen;
Abschreibung betreffend Ankauf von Möbeln und Elektrogeräten. Voraussetzung: außerordentliche Sanierungsarbeiten, Kauf der Möbel nach Baubeginn und innerhalb 2 Kalenderjahren ab Baubeginn;
Abschreibung bezüglich Energieeinsparungsmaßnahmen (50, 55, bzw. 65 Prozent) mit der entsprechenden Baukonzession, technische Baubeschreibung, Meldung Baubeginn an Gemeinde und Amt für Arbeitssicherheit, Rechnungen mit entsprechenden Überweisungen, ENEA Meldung.
Die Abschreibungen für die Sanierungsmaßnahmen sind überaus komplex und kompliziert. Hierfür können auch noch weitere Unterlagen benötigt werden.


zusätzliche Abschreibmöglichkeiten für Familien
Einschreibegebühren für Musikschule, Chöre usw. für Kinder von 5 bis 18 Jahren;
Spesen für KITA (nur für jene, die keinen staatlichen KITA Bonus erhalten haben);
Einzahlungsbelege für Kindergarten und Schulbesuch (auch Privatschulen) und Mensa, Lehrfahrten und Ausflüge;
Einzahlungsbestätigung für Mitgliedschaft in Amateursportvereinen zu Lasten lebender Kinder im Alter von 5 bis 18 Jahren;
für zu Lasten lebende Studenten: Mietvertrag lautend auf den Studenten selbst (auch Ausland), Zahlungsbelege der Miete, Einschreibegebühren UNI und Bestätigung über die Studienzeit 2025;
Einzahlung Zusatzrente für zu Lasten lebende Kinder.
Die Liste bietet eine Hilfe um die jeweils erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen. Für spezifische Fälle können noch weitere Unterlagen nötig sein. Dies wird gegebenenfalls vor Ort geklärt. C.U. Kinder: Falls die Kinder gearbeitet oder ein Stipendium erhalten haben ist es wichtig deren C.U. bei der eigenen Steuererklärung mitzunehmen. Es muss geklärt werden, ob die Kinder noch zu Lasten lebend waren; außerdem muss geklärt werden, ob für die Kinder eine Steuererklärung fällig ist.
Höchstgrenzen:
Bis 24 Jahren – 4.000 Euro Jahreseinkommen;
Von 24 bis 30 Jahren – 2.840,51 Euro Jahreseinkommen;
Über 30 Jahren: nicht mehr zu Lasten lebend; außer Kinder mit Beeinträchtigung.

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Patronat

Änderungen und Maßnahmen für Arbeitnehmer

Ein Überblick
Im Jahr 2026 treten nicht nur Anpassungen bei der Altersrente in Kraft, sondern auch weitere bedeutende Änderungen und neue Maßnahmen, die für viele Arbeitnehmer von großer Relevanz sind. Diese betreffen insbesondere die Bereiche Elternzeit, vorzeitiger Ruhestand und finanzielle Unterstützung für Familien. Hier sind die wichtigsten Neuerungen.
1. Erneuerung des „Bonus Mamme“ für 2026
Der sogenannte „Bonus Mamme“, eine monatliche finanzielle Unterstützung für Mütter, wurde für das Jahr 2026 erneuert. Ab diesem Jahr beträgt der monatliche Bonus 60 Euro. Die übrigen Voraussetzungen, wie die Anspruchsberechtigung und die Zielgruppen, bleiben unverändert: Anspruch haben Frauen, die lohnabhängig, selbstständig oder freiberuflich tätig sind und in die Sonderverwaltung des INPS („gestione separata“) einzahlen.
Für zwei Kinder: Der Bonus gilt 2026, wenn das 2. Kind unter 10 Jahren alt ist.
Für drei oder mehr Kinder: Der Bonus gilt, wenn das 3. Kind unter 18 Jahren alt ist.
Ausnahme: Frauen mit mindestens drei Kindern und einem unbefristeten Arbeitsverhältnis haben keinen Anspruch, da sie bereits von der Beitragsreduzierung profitieren.
Der Bonus wird nur für die Monate gezahlt, in denen der Arbeitstätigkeit nachgegangen wird und alle die Voraussetzungen erfüllt.
Das Bruttoeinkommen im Jahr 2025 darf 40.000 Euro nicht übersteigen.
Dieser Bonus ist eine wichtige Unterstützung für Eltern, insbesondere in Zeiten steigender Lebenshaltungskosten.
Antragstellung
Ab wann die Antragstellung für das Jahr 2026 möglich ist, ist zu Redaktionsschluss noch nicht bekannt.
2. Änderungen bei der Elternzeit
Eine weitere bedeutende Veränderung betrifft die Elternzeit. Die Altersgrenze für die Nutzung der Elternzeit und die Verlängerung dieser für Kinder mit Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes 104/92, wurde auf 14 Jahre angehoben. Dies bedeutet, dass Eltern von Kindern bis zum 14. Lebensjahr weiterhin von den Vorteilen der Elternzeit profitieren können.
3. Der „Giorgetti-Bonus“: Verlängerung und Anpassung
Die Haushaltsmaßnahme, die den Giorgetti-Bonus betrifft, wurde bis Ende 2026 verlängert. Diese Maßnahme richtet sich an Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Ruhestand erfüllen, sich aber dennoch entscheiden, weiterzuarbeiten.
Voraussetzungen für den Giorgetti-Bonus
Männer benötigen 42 Jahre und 10 Monate Beitragszeit (unabhängig vom Alter).
Frauen müssen ein Jahr weniger an Beitragszeit nachweisen.
Die Idee hinter diesem Bonus ist es, Arbeitnehmer zu ermutigen, länger zu arbeiten, obwohl sie bereits die Voraussetzungen für den vorzeitigen Ruhestand erfüllt haben. Dies soll helfen, den Arbeitsmarkt stabil zu halten und gleichzeitig den Druck auf die Rentenkassen zu mindern.
Wichtige Vorteile des Giorgetti-Bonus
Der Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge (derzeit 9,19 Prozent des Bruttogehalts) wird nicht mehr vom Gehalt einbehalten, sondern direkt zum Nettolohn ausgezahlt.
Der Arbeitgeberanteil (23,81 Prozent) wird weiterhin an die INPS abgeführt, sodass der Beitrag zur Rentenversicherung unverändert bleibt.
Der Bonus führt zu einem deutlichen Anstieg des Nettogehalts, da die Arbeitnehmer weniger Sozialversicherungsbeiträge abführen müssen. Allerdings sollten Arbeitnehmer beachten, dass sich der auf das beitragsbezogene System (also die Rentenansprüche) eingezahlte Betrag reduziert. Das bedeutet, dass im Gegenzug die Höhe der späteren Rente durch die reduzierte Beitragshöhe im Rentensystem niedriger ausfallen kann.
4. Vorzeitige Altersrente: Anpassung an die Lebenserwartung
Die sogenannte „vorzeitige Altersrente“, also der frühzeitige Renteneintritt vor Erreichen des regulären Rentenalters, wird ab 2027 nur noch um einen Monat pro Jahr an die Lebenserwartung angepasst – im Gegensatz zu den bisher vorgesehenen drei Monaten.
Für Frauen: Ab 2027 benötigen Frauen 41 Jahre und elf Monate Beitragszeiten, um die vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen zu können. Diese Anpassung wird ab 2028 dann auf 42 Jahre und ein Monat steigen.
Für Männer: Männer müssen ab 2027 mit 42 Jahren und elf Monaten an Beitragszeiten rechnen, um die vorgezogene Altersrente zu erhalten. Ab 2028 wird diese Grenze auf 43 Jahre und ein Monat steigen.
5. Altersrente: 67 Jahre und mehr
Für die reguläre Altersrente – das heißt für den Renteneintritt zum regulären Rentenalter – gilt ab 2027 ebenfalls eine Anpassung:
Ab 2027: Der Renteneintritt erfolgt ab 67 Jahren und ein Monat.
Ab 2028: Der Renteneintritt wird auf 67 Jahre und drei Monate angehoben.