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Steuererklärung 2026 Einkommen 2025

Seit April bis 25. September ist es möglich, die Steuererklärung Mod. 730 in den ASGB-Büros abzufassen. Grundsätzlich muss man unterscheiden, wer eine Steuererklärung machen muss und wer eine Steuererklärung machen kann.
Zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind jene Personen, die im Jahr 2025 mehrere Arbeitsverhältnisse hatten oder zusätzlich zum „normalen“ Arbeitsverhältnis oder zur Rente eine Zusatztätigkeit ausgeübt haben oder ein Zusatzeinkommen in Form einer Miete bezogen haben. Wer im Jahr 2025 den Lohnausgleich oder Mutterschaftsgeld über das NISF/INPS ausbezahlt oder Arbeitslosengeld erhalten hat, ist auch verpflichtet eine Steuererklärung abzufassen; das entsprechende Mod. CU der INPS kann direkt in unserem Büro gedruckt werden.
Ebenso ist es ratsam zu überprüfen, ob auf dem Mod. CU, das vom Arbeitgeber innerhalb Ende März ausgehändigt wurde, die Steuerfreibeträge für die zu Lasten lebenden Kinder oder für den Ehepartner richtig angewandt wurden. Mit der Abfassung der Steuererklärung kann man die Steuerfreibeträge richtigstellen.
Weiters kann man in der Steuererklärung verschiedene Ausgaben wie Arztspesen, Spenden, Südtirol Pass, Beerdigungsspesen, Lebens- und Unfallversicherung geltend machen und damit ein Steuerguthaben erzielen. Ebenso kann man den Mietvertrag in der Steuererklärung geltend machen, sofern man keine Unterstützung auf Landesebene erhalten hat. Für Familien mit Kindern gibt es verschiedene zusätzliche Abschreibemöglichkeiten wie Schulgebühren, Mensa, Kleinkinderbetreuung, Kindergartengebühren, Musikschule, Mitgliedsbeiträge an Sportvereine, Abo+ usw.
Wohnungs- und Hausbesitzer können Ausgaben für außerordentliche Sanierungsmaßnahmen geltend machen. Kondominien stellen die entsprechende Bestätigung mit den Ausgaben für die abschreibbaren Spesen aus. Private Haussanierer müssen einige Voraussetzungen erfüllen, damit sie die Ausgaben abschreiben können. Am besten schon vor Beginn der entsprechenden Arbeiten einen Termin im Steuerbeistandszentrum vereinbaren.
Termin vormerken
Um unseren Mitgliedern die Wartezeiten für die Abfassung der Steuererklärung so kurz wie möglich zu halten, werden wir auch heuer wieder die Steuererklärungen nur nach Terminvereinbarung abfassen.
Auf www.asgb.org können sich Interessierte selbst einen Termin in einem unserer Büros in Bozen, Brixen, Bruneck, Meran, Neumarkt, Sterzing oder Schlanders vormerken. Auch telefonischeVormerkungen sind weiterhin möglich.

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Neuerungen Steuererklärungen 2026

Für die jetzt fällige Steuererklärung Einkommen 2025 gibt es ein paar Neuerungen.
Eine der wichtigsten Änderungen in der Einkommensteuererklärung 730/2026 betrifft die Neuregelung der abzugsfähigen Ausgaben. Ab 2025 werden die abzugsfähigen Ausgaben und Kosten für Personen mit einem Gesamteinkommen von über 75.000 Euro – darunter Ausbildungskosten, Hypothekenzinsen, Spenden und vieles mehr – auf einen Höchstbetrag reduziert. Dieser Höchstbetrag sinkt mit steigendem Einkommen und hängt von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder ab.
In der Praxis gilt: Je höher das Einkommen über der Grenze von 75.000 Euro liegt und je weniger unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind, desto geringer sind die insgesamt abzugsfähigen Ausgaben. Steuerzahler mit zwei oder mehr unterhaltsberechtigten Kindern erfahren eine geringere Reduzierung als Steuerzahler ohne Kinder. Krankheitskosten bleiben jedoch von dieser Neuregelung ausgenommen und sind weiterhin unbegrenzt abzugsfähig. Eine sorgfältige Prüfung der Einkommens- und Familiensituation vor dem Ausfüllen der Einkommensteuererklärung ist unerlässlich, um die abzugsfähigen Ausgaben korrekt zu berechnen.
Weitere Änderungen der Steuererklärung 730/2026, die von großem Interesse sind, betreffen bestimmte Abzüge. Der maximale abzugsfähige Betrag für Schulkosten – Vorschule, Grundschule und weiterführende Schule – wurde von 800 Euro im Vorjahr auf 1.000 Euro pro Schüler erhöht. Der Pauschalbetrag für Blindenhunde wurde auf 1.100 Euro angehoben. Kapitalgewinne aus Kryptowährungen sind ohne Freibetrag steuerpflichtig.
Ab 2025 gilt der Steuerfreibetrag von 950 Euro pro Kind nur noch für Kinder zwischen 21 und 30 Jahren (für Kinder mit anerkannter Behinderung gibt es keine Altersgrenze). Der Wegfall des Steuerabzugs hindert Eltern aber nicht daran, Ausgaben, die sie für ihr Kind getätigt haben – beispielsweise medizinische oder Ausbildungskosten –, gemäß Artikel 15 der Einkommensteuerverordnung (TUIR) in ihrer Steuererklärung geltend zu machen. Mit Erreichen des 30. Lebensjahres verliert man nicht automatisch den Anspruch darauf, sofern das Gesamteinkommen des Kindes die in Artikel 12 Absatz 2 des italienischen Einkommensteuergesetzes (TUIR) festgelegten Grenzen nicht überschreitet (2.840,51 Euro).
Weiterhin bestehen die Änderungen vom Vorjahr
Kurzzeitvermietung z.B. über Airbnb: Der bisherige Steuersatz von 21 Prozent für die Sonderbesteuerung „cedolare secca“ wurde zwar bestätigt, aber nur für eine Wohnung. Werden hingegen zwei oder mehrere Wohnungen vermietet, kann nur für eine Einheit der Prozentsatz von 21 Prozent angewandt werden, für alle weiteren ist dann der Steuersatz von 26 Prozent anzuwenden. Maximal können vier Wohnungen für die private Vermietung für touristische Zwecke angemeldet werden.
Der Abgabetermin für die Einreichung des Modell Redditi wurde neu festgelegt. Der Termin von November wurde auf 31. Oktober 2026 vorverlegt. Diese Steuererklärung wird für Selbstständige verwendet und von all jenen Personen, die eine IVA Nummer haben.
Eine weitere wichtige Neuerung
Steuerzahler, die im Ausland Immobilien oder Finanzvermögen besitzen oder eine Lebensversicherung abgeschlossen haben, können diese bereits mit dem Mod. 730 deklarieren. Dabei wird die Stempelsteuer, die bei italienischen Konten bereits vom Konto abgezogen wird, bezahlt. Zu diesen bereits letztes Jahr eingeführten Neuerungen kommt noch die Möglichkeit dazu, Plusvalenzen, getrennte Besteuerung und Ersatzbesteuerung mit dem 730 zu erklären. Mit der Vereinfachung der Besteuerung des Auslandsvermögens mit dem Mod. 730 spart sich der Steuerzahler Kosten und Zeit für die Abfassung einer weiteren Steuererklärung.
Auch der Möbelbonus ist weiterhin abschreibbar, wenn vor dem Kauf der Möbel außerordentliche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Für Sanierungsmaßnahmen, die nach dem 1. Jänner 2024 angefangen haben, kann im Jahr 2025 noch der Möbelbonus im Ausmaß von 5.000 Euro in Anspruch genommen werden. Der Möbelbonus wurde übrigens auch für das Jahr 2026 bestätigt, sofern die Sanierungsmaßnahmen nach dem 1. Jänner 2025 begonnen haben.
Elektronische Unterschrift
Die Umstellung auf elektronische Signaturen ist ein effektiver Schritt, um Papierverbrauch zu reduzieren, den ökologischen Fußabdruck zu verringern und Geschäftsprozesse effizienter zu gestalten. Neben dem Umweltschutz bietet der digitale Unterschriftsprozess Vorteile wie drastische Zeitersparnis, Kostensenkungen beim Druck sowie höhere Sicherheit und Nachvollziehbarkeit. Deshalb ersuchen wir jene Mitglieder, die die elektronische Unterschrift noch nicht aktiviert haben, dies in unseren Büros sobald als möglich nachzuholen.