Dienstleistungen des ASGB
Frage - Antwort
Die MitarbeiterInnen in unserem Rechtsschutzbüro in Bozen und in den Bezirken werden oft mit sehr spezifischen, aber vielfach auch mit ähnlich lautenden Fragen konfrontiert. Wir werden in dieser und den nächsten Ausgaben des AKTIV eine Auswahl von Fragen abdrucken und so unseren Leserinnen und Lesern Informationen bieten, die auch ihnen dienlich sein könnten.
Welche Verpflichtung habe ich gegenüber meinem Arbeitgeber, wenn ich ins Krankenhaus eingeliefert werde?
Arbeitnehmer, die ins Krankenhaus eingeliefert werden, müssen sich von der Verwaltung eine Bestätigung über den Krankenhausaufenthalt ausstellen und diese dem Arbeitgeber zukommen lassen. Bei Entlassung aus dem Krankenhaus, muss der Krankenschein ausgestellt werden. Eine Kopie des Krankenscheines mit der Diagnose muss dem NISF/INPS übermittelt werden, die Kopie mit der Prognose ist beim Arbeitgeber abzugeben. Falls eine Verlängerung der Krankheit vorliegt, muss sich der Arbeitnehmer an den Hausarzt wenden.
Muss ich zum Hausarzt gehen, wenn ich nur einen Tag krank bin?
Auf jeden Fall muss der Arbeitgeber von der Krankheit in Kenntnis gesetzt werden. Grundsätzlich muss jede Krankheit vom Hausarzt bescheinigt werden. Bleibt ein Arbeitnehmer nur einen Tag wegen Unwohlsein der Arbeit fern, kann dies als unbezahlter Tag verrechnet oder vom Urlaub in Abzug gebracht werden.
Müssen auch die Lehrlinge den Krankenschein beim NISF/INPS abgeben?
Nachdem mit 1. Jänner 2007 die gesetzlichen Bestimmungen für die Beschäftigten im Krankheitsfall auch auf die Lehrlinge ausgeweitet wurden, sind diese verpflichtet im Falle von Krankheit den Krankenschein auch an das NISF/INPS zu schicken und nicht mehr nur an den Betrieb. Gleichzeitig sind sie auch verpflichtet, sich während des Krankenstandes täglich in der Zeit von 10.00 bis 12.00 Uhr und von 17.00 bis 19.00 Uhr an der im Krankenschein angegebenen Adresse aufzuhalten.