Dienstleistungen des ASGB

Steuererklärungen 2009

Wir weisen bereits jetzt darauf hin, dass bei den Steuererklärungen 2009 die Abschreibung der Medikamente nur mehr unter folgenden Voraussetzungen möglich ist. Beim Kauf des Medikamentes muss der Sanitätsausweis/Steuernummer vorgewiesen werden, damit auf dem Beleg der abschreibbare Betrag und die Steuernummer aufscheinen. Zudem müssen bei Familien die Kassenbelege getrennt nach Steuernummer der einzelnen Familienmitglieder vorgelegt werden.
Kassenbelege, welche keine von der Apotheke aufgedruckte Steuernummer haben, können nicht mehr zum Abzug gebracht werden. Es ist also nicht mehr zulässig nachträglich händisch die Steuernummer auf den Beleg zu schreiben.
Abschreibbare Spesen
Für das Jahr 2008 können unter anderem in Abzug gebracht werden:
Abbonements für den öffentlichen Nahverkehr im Ausmaß von 250 €; Weiters wurde die Obergrenze der Zinsen für Darlehen für den Kauf der Erstwohnung von 2.582,28 € auf 4.000 € erhöht. Die Höchstgrenze für die Zinsen eines Darlehens für den Bau der Erstwohnung bleiben zwar gleich (2.582,28 €), der Abschluß des Darlehens kann jetzt jedoch zwischen sechs Monaten vor und 18 Monaten nach dem Baubeginn erfolgt sein. Die Steuerbonuse für Mieter wurden auch für 2008 beibehalten; für Studenten mit Studienort außerhalb des Wohnortes wurde die Möglichkeit der Abschreibung von Mieten erleichtert.
Die Einschreibgebühren in Amateursportvereinen der zu Lasten lebenden Kinder kann weiterhin abgeschrieben werden.
Die Spesen für pflegebedürftige Personen können bis zu einer Höchstgrenze von 2.100 € abgeschrieben werden. Auch diese Möglichkeit gibt es bereits seit letztem Jahr.
Wir werden in unseren nächsten Ausgaben detaillierter auf die Steuererklärung 2008 eingehen.

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Frage - Antwort

Die MitarbeiterInnen in unserem Rechtsschutzbüro in Bozen und in den Bezirken werden oft mit sehr spezifischen, aber vielfach auch mit ähnlich lautenden Fragen konfrontiert. Wir werden in dieser und den nächsten Ausgaben des AKTIV eine Auswahl von Fragen abdrucken und so unseren Leserinnen und Lesern Informationen bieten, die auch ihnen dienlich sein könnten.
Welche Verpflichtung habe ich gegenüber meinem Arbeitgeber, wenn ich ins Krankenhaus eingeliefert werde?
Arbeitnehmer, die ins Krankenhaus eingeliefert werden, müssen sich von der Verwaltung eine Bestätigung über den Krankenhausaufenthalt ausstellen und diese dem Arbeitgeber zukommen lassen. Bei Entlassung aus dem Krankenhaus, muss der Krankenschein ausgestellt werden. Eine Kopie des Krankenscheines mit der Diagnose muss dem NISF/INPS übermittelt werden, die Kopie mit der Prognose ist beim Arbeitgeber abzugeben. Falls eine Verlängerung der Krankheit vorliegt, muss sich der Arbeitnehmer an den Hausarzt wenden.
Muss ich zum Hausarzt gehen, wenn ich nur einen Tag krank bin?
Auf jeden Fall muss der Arbeitgeber von der Krankheit in Kenntnis gesetzt werden. Grundsätzlich muss jede Krankheit vom Hausarzt bescheinigt werden. Bleibt ein Arbeitnehmer nur einen Tag wegen Unwohlsein der Arbeit fern, kann dies als unbezahlter Tag verrechnet oder vom Urlaub in Abzug gebracht werden.
Müssen auch die Lehrlinge den Krankenschein beim NISF/INPS abgeben?
Nachdem mit 1. Jänner 2007 die gesetzlichen Bestimmungen für die Beschäftigten im Krankheitsfall auch auf die Lehrlinge ausgeweitet wurden, sind diese verpflichtet im Falle von Krankheit den Krankenschein auch an das NISF/INPS zu schicken und nicht mehr nur an den Betrieb. Gleichzeitig sind sie auch verpflichtet, sich während des Krankenstandes täglich in der Zeit von 10.00 bis 12.00 Uhr und von 17.00 bis 19.00 Uhr an der im Krankenschein angegebenen Adresse aufzuhalten.