Handel

Feiertagsarbeit im Dezember

Für die Beschäftigten der Handelsbetriebe, welche im Dezember an den vorgesehenen Sonntagen und am 8. Dezember arbeiten, gelten folgende Bestimmungen:
Die Arbeitsleistung, die an dem als wöchentlicher Ruhetag vorgesehenen Goldenen Sonntag und am Silbernen Sonntag und am 8. Dezember erbracht wird, muss mit 95 Prozent vergütet werden; zusätzlich besteht für die beiden Sonntage Anspruch auf einen Ersatzruhetag unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Für die am 8. Dezember erbrachte Arbeitsleistung wird hingegen eine höhere Anzahl von bezahlten Freistellungen gewährt. Etwaige andere Arbeitsleistungen an Sonn- und/oder Feiertagen während des Jahres werden mit einem Aufschlag von 50 Prozent auf den Stundensatz vergütet. Der Ersatzruhetag muss innerhalb der gesetzlichen Fristen in Anspruch genommen werden. Für Arbeitnehmer, bei denen die Arbeit an Sonn- und Feiertagen der normalen Wochenarbeitszeit entspricht, da als wöchentlicher Ruhetag ein anderer Tag vorgesehen ist, gilt ein Aufschlag von 30 Prozent.

Landwirtschaft

Dienstvertrag für die Jagdaufseher erneuert

Der neue Dienstvertrag für die Jagdaufseher wurde am 13.10.2008 unterzeichnet und gilt ab 01.09.2008. Die wichtigsten Neuerungen sind:
- Fahrtkostenvergütung
Die Fahrtkostenvergütung wurde auf € 0,030 pro Hektar beaufsichtigte Revierfläche (ohne Eigenjagden) erhöht. Diese wird mit dem Lohnstreifen ausbezahlt. Der Betrag von, € 0,030 (bisher: € 0,025) wird einmal jährlich am 31.12. den zu diesem Zeitpunkt berechneten Benzinpreisänderungen, wie sie von der Landesverwaltung angewandt werden, angepasst. Änderungen des Wertes von +/- 5 Prozent und mehr werden angewandt. Als Bezugspreis für spätere Änderungen wird der bei Vertragsabschluss von der Landesverwaltung festgelegte Literbenzinpreis berücksichtigt (€ 1,492 am 01.8.08, bisher € 1,179 am 01.8.2004).
- Spesenersatz
Der Spesenersatz für Bekleidung, Optik usw. wurde von 3,5 Prozent auf 4,5 Prozent des Grundlohnes erhöht. Eine Spesenvergütung für die Handynutzung zur Dienstausübung ist zu vereinbaren. Die Mensazulage wurde verdoppelt und zwar von € 2,50 auf € 5,10 pro Arbeitstag erhöht (22 Arbeitstage pro Monat pauschal angewandt auf 12 Monatsgehälter), abzüglich eventueller Krankheits- oder Unfalltage.
- Flexible Arbeitszeit, Überstunden und Nachtdienst
Die Einteilung der Arbeitszeit kann vom angestellten Jagdaufseher weitgehend unabhängig vorgenommen werden, vorausgesetzt, der Diensteinsatz wird den dienstlichen Erfordernissen entsprechend sinnvoll geplant. Dem Arbeitgeber steht es zu, präzise Aufträge kurzfristig zu erteilen. Auch zur Nachtzeit wird, je nach Notwendigkeit und, wenn möglich, nach Absprache mit dem Arbeitgeber, Dienst ausgeübt. Eventuelle Überstunden oder Mehrleistungen für Nachtstunden müssen entsprechend der freien Arbeitseinteilung vom Arbeitnehmer als zusätzliche Freistunden ausgeglichen werden.
- Sozialleistungen bei Unfall und Krankheit
Im Falle von Arbeitsunfällen wird der Lohn vom Arbeitgeber im Rahmen der vom Kollektivvertrag vorgesehenen Arbeitsplatzbeibehaltung weiter ausbezahlt, wobei das Unfallgeld seitens des INAIL dem Arbeitgeber und nicht dem Arbeitnehmer ausbezahlt wird.