Nach langen Verhandlungen, welche im Frühjahr durch Nachdruck der Gewerkschaften endlich einberufen wurden, konnte das Teilabkommen im Sozialbereich nun unterzeichnet werden. Nach der Zustimmung des Rechnungshofes konnte der Teilvertrag definitiv von den Gewerkschaften und der Arbeitgeberseite am 9. September unterzeichnet werden. Das Abkommen tritt somit mit Oktober in Kraft.
Die Reduzierung der Arbeitszeit von 38 auf 36 Stunden für die Pflege- und Sozialberufe im Bereichsvertrag der Gemeinden, Bezirksgemeinschaften und Seniorenwohnheime ab 1. Jänner 2026 wurde der Arbeitszeit der Mitarbeiter/innen im Sanitätsbetrieb angepasst. Im Südtiroler Sanitätsbetrieb gilt die 36 Stundenwoche seit 1. Juli 2025.
Anpassung der bereits umgesetzten 36 Stundenwoche im Südtiroler Sanitätsbetrieb (Beschluss der Landesregierung, welcher nun auch in unserem Bereichsvertrag umgesetzt wurde) an die Sozialdienste der Bezirksgemeinschaften und Seniorenwohnheime. Anbei die Berufsbilder:
Spezialisierter Arbeiter, welcher Tätigkeiten in direktem Kontakt mit den Betreuten in Strukturen und Diensten der delegierten Sozialdienste ausübt
Pflegehelfer
Sozialhilfekraft
Pflegehelfer in Ausbildung
Hochspezialisierter Arbeiter, welcher Tätigkeiten in direktem Kontakt mit den Betreuten in Strukturen und Diensten der delegierten Sozialdienste ausübt
Masseur/Heilmasseur
Einfacher Krankenpfleger
Kinderbetreuer
Betreuer für Menschen mit Behinderung
Sozialbetreuer
Berufskrankenpfleger
Logopäde
Physiotherapeut
Ergotherapeut
Podologe
Sozialassistent
Fachkraft für Diätetik in Altersheim
Techniker für die psychiatrische Rehabilitation
Therapeut des neurologischen und psychomotorischen Entwicklungsalters
Soziologe/Pädagoge
Psychologe
Um die Kontinuität der Betreuung zu gewährleisten, können ab dem 1. Januar 2026 freiwillige Zusatzleistungen vereinbart werden (nur für Personal in Vollzeit), die über die normale Arbeitszeit hinausgehen. (Ähnlich dem bekannten früheren „PLUSORARIO“ im Sanitätsbetrieb, welcher auch dort mit Juli 2025 mit diesen Zusatzdiensten ersetzt wurde). Diese werden gesondert vergütet und sind auf maximal 25 Stunden pro Monat und 250 Stunden pro Jahr begrenzt. Die Bediensteten teilen ihre Bereitschaft für mindestens 6 Monate schriftlich mit. Die Stunden werden mit einem Betrag vergütet, der 3 Prozent des monatlichen Anfangsgehalts der unteren Besoldungsstufe entspricht. Anbei die Beträge der einzelnen Funktionsebenen:
Die Berechnung der Überstundenvergütung wird neu festgelegt und sieht für bestimmte Berufsbilder einen Zuschlag vor. Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Zusatzarbeit eingeführt, wobei bis zu 120 Stunden pro Jahr, auf freiwilliger Basis, geleistet werden können und als Stundenausgleich oder mit einem Zuschlag von 60 Prozent vergütet werden können. Es entscheidet der Mitarbeiter selbst.
Achtung NEU: Werden diese Stunden der Zusatzarbeit nicht auf Antrag ausgeglichen, werden diese nach 2 Jahren automatisch ausbezahlt.
Überstundenentlohnung
Die Höhe der Überstundenvergütung wird ermittelt, indem der Betrag gemäß Absatz 1 um 50 Prozent für das in Art. 1 des vorliegenden Abkommens vorgesehene Personal sowie für die nachfolgenden Berufsbilder der Seniorenwohnheime und der von den Trägern der delegierten Sozialdienste geführten Sozialdienste erhöht wird:
Einfaches Reinigungspersonal
Qualifiziertes Reinigungspersonal/Heimgehilfe
Hausmeister/Portier
Einfacher Arbeiter
Qualifizierter Arbeiter
Spezialisierter Arbeiter
Hochspezialisierter Arbeiter
Fahrer für Personentransporte• Fahrer schwerer Fahrzeuge
Hausmeister mit Instandhaltungsarbeiten
Hilfskoch
Qualifizierter Koch
Spezialisierter Diàtkoch
Koch
Chefkoch
Hauswirtschafter
Weiterbildung
Fortbildung für ECM-Punkte können (es entscheidet der Mitarbeiter) zukünftig außerhalb der regulären Arbeitszeit absolviert werden. Diese werden gleich wie die Zusatzdienste vergütet.
Aufgabenzulagen
Die Aufgabenzulagen für verschiedene Berufsbilder im Sozial- und Pflegebereich wurden leicht angepasst und liegen zwischen 5 Prozent und 28 Prozent des monatlichen Anfangsgehalts der jeweiligen Funktionsebene. Die Abänderungen der Aufgabenzulagen sind ab dem 01. Jänner 2025 wirksam, werden also rückwirkend ausbezahlt.
Anbei die zum Teil angepassten Zulagen:
Aufgabenzulage von 5 Prozent
Behindertenerzieher, Heim- und Jugenderzieher, Sozialpädagoge, Sozialassistent, Logopädie, Physiotherapeut, Ergotherapeut, Masseur/Heilmasseur, Fachkraft für Diätetik im Seniorenwohnheim, Erzieherin im Kleinkindbereich mit Diplom.
Aufgabenzulage von 10 Prozent
Behindertenbetreuer in der Tagesbetreuung im Behindertensektor, Behindertenerzieher der 6. Funktionsebene, Sozialbetreuer in der Tagesbetreuung, Fachkraft für soziale Dienste, Kinderbetreuerin, Fachkräfte in den Sozialsprengeln im Bereich Kinder- und Jugendschutz.
Aufgabenzulage von 13 bis 20 Prozent
Qualifiziertes Reinigungspersonal/Heimgehilfe, falls es nicht ausschließlich Reinigungsaufgaben ausübt, Sozialhilfekraft in den teilstationären Diensten und anderen Diensten, Freizeitgestalter/Tagesbegleiter.
Aufgabenzulage von 15 Prozent
Fachkräfte der Bezirksgemeinschaften und des Betriebes für Sozialdienste Bozen, die ihre Tätigkeiten in den Akutabteilungen und Fachambulanzen für Kinder- und Jugendpsychiatrie in den Krankenhäusern ausüben.
Aufgabenzulagen von 16 Prozent
Pflegehelfer in den Teilstationären Diensten und anderen Diensten.
Aufgabenzulagen von 17 bis 23 Prozent
Der für die finanzielle Sozialhilfe in den Sozialsprengeln zuständigen Fachkraft und den Bediensteten, die dem Beratungsdienst für Drogen- und Alkoholsüchtige zugeordnet sind. Die Zulage ist mit anderen Aufgabenzulagen bis zu einem Höchstausmaß von 28 Prozent des Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen Funktionsebene in der unteren Besoldungsstufe kumulierbar.
Aufgabenzulage von 20 Prozent
Altenpfleger und Familienhelfer, Pflegehelfer im ambulanten Betreuungsdienst und in den Tagespflegeheimen für Senioren, Arbeitserzieher.
Aufgabenzulage von 22 Prozent
Behindertenbetreuer im ambulanten Betreuungsdienst und in den Tagespflegeheimen für Senioren, Sozialbetreuer im ambulanten Betreuungsdienst und in der Tagespflegeheimen für Senioren, Alten- und Familienhelfer im ambulanten Betreuungsdienst und in den Tagespflegeheimen für Senioren, Sozialhilfekraft in den Seniorenwohnheimen und in den Wohneinrichtungen des Dienstes für Menschen mit Behinderung.
Aufgabenzulage von 25 Prozent
Pflegehelfer in den Seniorenwohnheimen und in den Wohneinrichtungen des Dienstes für Menschen mit Behinderung.
Aufgabenzulage von 27 Prozent
Altenpfleger und Familienhelfer in den Seniorenwohnheimen und in den Wohneinrichtungen des Dienstes für Menschen mit Behinderung, Behindertenbetreuer in den Seniorenwohnheimen und in den Wohneinrichtungen des Dienstes für Menschen mit Behinderung, Sozialbetreuer in den Seniorenwohnheimen und in den Wohneinrichtungen des Dienstes für Menschen mit Behinderung, einfacher Krankenpfleger.
Aufgabenzulage von 28 Prozent
Berufskrankenpfleger (bleibt gleich).
Neue Berufsbilder
Das Abkommen führt neue Berufsbilder ein, wie den „Therapeuten des neurologischen und psychomotorischen Entwicklungsalters“ sowie den „Techniker für die psychiatrische Rehabilitation“.
Die Einführung der Sozialen Hilfskraft im Sozialbereich haben wir abgelehnt, aus verschiedenen Gründen. Es wird aber im nächsten Teilvertrag nochmal darüber diskutiert werden (müssen). Die Forderung der Einführung dieses Berufsbildes ist sehr groß von Seiten der Arbeitgeberseite.
Bereitschaftszulagen und Turnuszulagen
Die Bestimmungen für Turnus, Feiertags- und Nachtdienste sowie Bereitschaftsdienste wurden für den Sozialbereich überarbeitet, verbessert und gelten nun für alle Berufsbilder und Funktionsebenen im Sozialbereich gleich. Es sind nun Fixbeträge, so wird der geteilte Dienst mit 3 Euro pro Stunde, der normale Nachtdienst mit 7 Euro pro Stunde und der Nachtdienst an Sonn- und Feiertagen mit 12 Euro pro Stunde vergütet.
Der Bereitschaftsdienst wird mit 7 Euro pro Stunde für alle Berufsbilder im Sozialbereich gleich ausbezahlt.
Regelungen zu Abwesenheit/Krankheit bei Turnusdienst wurde neu geregelt
Es zählt in Zukunft in den ersten 15 Tagen Abwesenheit der geplante Turnusdienst, dann die jeweilige Sollarbeitszeit.
Der Turnus bzw. Dienstplan
Muss, wenn der Vertrag gültig ist, mindestens 10 Tage vor Beginn des folgenden Monats ausgehändigt werden.
Gibt es nicht mehr, sondern nur noch aktiven Dienst oder Bereitschaftsdienst. Es ist uns leider noch nicht gelungen die Bereitschaftsdienste und Turnusdienste der Mitarbeiter der Bezirksgemeinschaften und Gemeinden, welche nicht im Sozialbereich sind, zu regeln. Da ist die öffentliche Delegation hart geblieben trotz aller Versuche von unserer Seite. Es fehle in diesem Teilvertrag der Auftrag sowie die Finanzierung gab es immer wieder zur Antwort. Für diese und andere Themen gehen die Verhandlungen im September weiter. Nur zu gern hätten wir auch die Zulagen dieser Mitarbeiter angepasst. Die öffentliche Delegation bzw. Arbeitgeberseite haben uns aber leider nicht zugestimmt und sind darauf nicht eingegangen. Laut Land, Bezirksgemeinschaften, Gemeindenverband und Verband der Seniorenwohnheime, die ja mit uns am Tisch verhandeln, reichte das Geld, welches für diesen Teilvertrag zur Verfügung gestellt wurde, nicht. Wir nehmen es also leider mit in die nächste Runde, was wir sehr bedauern, aber da gab es kein Durchkommen. Die Verhandlungen gehen im September weiter, wo wir auch alle anderen Forderungen unserer Plattform erneut einbringen werden.