Verbrauchertelegramm

Der Wintergarten kehrt zurück

Mit dem neuen Dekret des Landeshauptmannes (18. März 2025, Nr. 6) ist der Bau von Wintergärten in Mischgebieten – auch im historischen Ortskern – wieder möglich. Davon betroffen sind jedoch nur bestehende Gebäude, welche vor dem 4. September 2007 errichtet wurden.
Da der Wintergarten im Sinne des Gesetzes als Maßnahme zur Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen gilt, wird seine Fläche auch künftig nicht für die Baumassenberechnung herangezogen – sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:
Das Gebäude muss vor dem 4. September 2007 bestanden haben oder über eine Baugenehmigung vor diesem Datum verfügen. • Der Abstand zwischen Gebäudeaußenwand und Verglasung des Wintergartens darf maximal 3,5 Meter betragen.
Die Wärmespeicherung sowie die Wärmeabfuhr ins Gebäude müssen sichergestellt sein.
Der Wintergarten darf nicht mit einer Heizanlage ausgestattet sein.
Die Bauteile müssen bestimmte Wärmedämmwerte (U-Werte) einhalten.
Mindestens 70 Prozent der Fassadenfläche des Wintergartens müssen verglast sein.
Werden all diese Voraussetzungen erfüllt, darf ein Wintergarten im Ausmaß von maximal acht Prozent der Bruttofläche der Wohneinheit errichtet werden, wobei der Wintergarten in jedem Fall eine Fläche von 9 m2 erreichen darf und die Fläche von 30 m2 nicht überschreiten darf.
Wichtig
In Gebieten mit Durchführungs- oder Wiedergewinnungsplan muss die Möglichkeit zur Errichtung eines Wintergartens laut dieser Verordnung im jeweiligen Plan vorgesehen sein. Es empfiehlt sich daher, bereits im Vorfeld Rücksprache mit der Gemeinde zu halten.

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Steuern sparen mit der Zusatzrente

So funktioniert’s
Das Zusatzrentensparen bietet eine Reihe von Steuervorteilen: Beiträge zur Zusatzrente für sich selbst oder steuerlich zulasten lebende Familienangehörige können bis zur Höchstgrenze von 5.164,57 Euro vom Gesamteinkommen in Abzug gebracht werden. Darüber hinaus unterliegen die Renditen, die während der Ansparphase erwirtschaftet werden, einer niedrigeren Besteuerung im Vergleich zu anderen Sparformen, bei denen der Steuersatz meistens bei 26 Prozent liegt. In der Auszahlungsphase (bei Vorschüssen, Ablösen oder Pensionierung), schließlich, ist der Steuersatz günstiger als die üblich angewandte Einkommenssteuer.
Schauen wir uns im Folgenden den ersten dieser drei Steuervorteile – also die steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge – am Beispiel eines lohnabhängigen Arbeitnehmers genauer an:
Wer sich als lohabhängiger Arbeitnehmer in einen geschlossenen Zusatzrentenfonds einschreibt (s. Infobox), zahlt die Abfertigung und einen eigenen Beitrag, der vom Bruttolohn abgezogen wird (der sog. Arbeitnehmerbeitrag) ein und erhält vom Arbeitgeber einen zusätzlichen Beitrag, der durch den jeweiligen Kollektivvertrag geregelt ist (Arbeitgeberbeitrag). Diese Beiträge werden vierteljährlich durch den Arbeitgeber oder das zuständige Lohnbüro in den Zusatzrentenfonds eingezahlt und mit den Renditen der gewählten Investitionslinie aufgewertet. Darüber hinaus ist es möglich, weitere freiwillige Beiträge einzuzahlen – entweder in die eigene Position im Fonds oder aber auch in die Position einer steuerlich zulasten lebenden Person, etwa die des minderjährigen Kindes. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag sowie weitere freiwillige Beitragszahlungen sind steuerlich abziehbar. Bis zur Höchstgrenze von 5.164,57 Euro werden sie vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen, bevor der progressive Steuersatz angewendet wird. Dadurch verringert sich der Steuersatz. Die Abfertigung ist von dieser Regelung nicht betroffen.
Geschlossener Zusatzrentenfonds:
Zusatzrentenfonds mit kollektivvertraglicher Beitragsregelung (Einzahlung der Abfertigung, des Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrags sowie eventueller weiterer freiwilliger Beiträge)
Offene Zusatzrentenfonds:
Zusatzrentenfonds, bei denen der Beitritt und die Beitragszahlung individuell geregelt wird. Es besteht auch die Möglichkeit des kollektivvertraglichen Beitritts, sofern eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Betrieb und dem Zusatzrentenfonds besteht.
Ein Beispiel
Anna ist 40 Jahre alt und verdient pro Jahr circa 33.000 Euro brutto. Ihr IRPEF-Steuersatz liegt bei 35 Prozent. Sie zahlt ihre gesamte Abfertigung sowie fünf Prozent ihres Bruttogehalts in ihren Zusatzrentenfonds ein, ihr Arbeitgeber steuert drei Prozent dazu. Den Arbeitnehmer- und den Arbeitgeberbeitrag, die insgesamt ca. 2.700 Euro im Jahr ausmachen, kann sie steuerlich in Abzug bringen. Da sie damit die Höchstgrenze von 5.164,57 Euro pro Jahr nicht erreicht, beschließt sie, den Differenzbeitrag von ca. 2.460 Euro zugunsten ihrer zwölfjährigen Tochter Emma einzuzahlen, die ebenfalls bereits Mitglied in einem Zusatzrentenfonds ist. Auf diese Weise kann Anna die Steuervorteile der Zusatzvorsorge bestmöglich ausnutzen.
Achtung: Sonderregelung für Personen, die nach dem 1. Januar 2007 begonnen haben zu arbeiten.
Personen, die nach dem 1. Januar 2007 zum ersten Mal eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, können aufgrund des Beschlusses Nr. 25/E vom 10. April 2025 der Agentur für Einnahmen im Rahmen ihrer Zusatzvorsorge von einer erweiterten Abzugsfähigkeit in zwei Phasen profitieren:
Phase 1 – die ersten fünf Jahre
In den ersten fünf Jahren ab Beginn der ersten Beschäftigung können Beiträge bis zur Höchstgrenze von 5.164,57 Euro jährlich abgesetzt werden. Wird dieser Betrag nicht voll ausgeschöpft, geht der ungenutzte Anteil nicht verloren, sondern wird gesammelt.
Phase 2 – die 20 Folgejahre
Ab dem sechsten Jahr nach Beginn der Erwerbstätigkeit kann der gesammelte Betrag nachgeholt werden: Jährlich können bis zu 2.582,29 Euro zusätzlich zum normalen Limit abgesetzt werden – also insgesamt bis zu 7.746,86 Euro pro Jahr. Diese Möglichkeit besteht für maximal 20 Jahre.
Ziel dieser Regelung ist es, jungen Menschen den Aufbau einer Altersvorsorge zu erleichtern – gerade dann, wenn sie in den ersten Berufsjahren nur geringe Beiträge leisten konnten.
Die Frist beginnt mit dem Jahr der tatsächlichen Arbeitsaufnahme, nicht mit einem früheren Eintritt in den Zusatzrentenfonds (z. B. durch Einzahlungen der Eltern). Für die Nachholregelung zählen nur jene Beiträge, die ab dem Zeitpunkt der ersten Erwerbstätigkeit selbst eingezahlt und steuerlich geltend gemacht wurden. Beiträge durch Dritte vor diesem Zeitpunkt bleiben unberücksichtigt.
Ein Beispiel
Paul ist 20 Jahre alt und hat vor Kurzem seine erste Arbeitsstelle angetreten. Auch er zahlt in einen Zusatzrentenfonds ein – allerdings zunächst nur einen kleinen Betrag. Für ihn greift eine Sonderregelung für sogenannte „Erstbeschäftigte“, also Personen, die nach dem 1. Januar 2007 zum ersten Mal eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.
Paul kann in den ersten fünf Jahren seiner Mitgliedschaft bis zu 5.164,57 Euro jährlich abziehen – nutzt er diesen Rahmen nicht aus, gehen die ungenutzten Beträge nicht verloren. Ab dem sechsten Jahr darf er diese nachholen: Er kann bis zu 2.582,29 Euro zusätzlich pro Jahr absetzen – und zwar für die nächsten 20 Jahre. Das bedeutet für ihn: In Zukunft kann er bis zu 7.746,86 Euro jährlich steuerlich geltend machen und so besonders effizient für sein Alter vorsorgen.