Verbrauchertelegramm
Der Wintergarten kehrt zurück

Mit dem neuen Dekret des Landeshauptmannes (18. März 2025, Nr. 6) ist der Bau von Wintergärten in Mischgebieten – auch im historischen Ortskern – wieder möglich. Davon betroffen sind jedoch nur bestehende Gebäude, welche vor dem 4. September 2007 errichtet wurden.
Da der Wintergarten im Sinne des Gesetzes als Maßnahme zur Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen gilt, wird seine Fläche auch künftig nicht für die Baumassenberechnung herangezogen – sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:
Da der Wintergarten im Sinne des Gesetzes als Maßnahme zur Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen gilt, wird seine Fläche auch künftig nicht für die Baumassenberechnung herangezogen – sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:
Das Gebäude muss vor dem 4. September 2007 bestanden haben oder über eine Baugenehmigung vor diesem Datum verfügen. • Der Abstand zwischen Gebäudeaußenwand und Verglasung des Wintergartens darf maximal 3,5 Meter betragen.
Die Wärmespeicherung sowie die Wärmeabfuhr ins Gebäude müssen sichergestellt sein.
Der Wintergarten darf nicht mit einer Heizanlage ausgestattet sein.
Die Bauteile müssen bestimmte Wärmedämmwerte (U-Werte) einhalten.
Mindestens 70 Prozent der Fassadenfläche des Wintergartens müssen verglast sein.
Werden all diese Voraussetzungen erfüllt, darf ein Wintergarten im Ausmaß von maximal acht Prozent der Bruttofläche der Wohneinheit errichtet werden, wobei der Wintergarten in jedem Fall eine Fläche von 9 m2 erreichen darf und die Fläche von 30 m2 nicht überschreiten darf.
Wichtig
In Gebieten mit Durchführungs- oder Wiedergewinnungsplan muss die Möglichkeit zur Errichtung eines Wintergartens laut dieser Verordnung im jeweiligen Plan vorgesehen sein. Es empfiehlt sich daher, bereits im Vorfeld Rücksprache mit der Gemeinde zu halten.