Aktuell
Sommerjobs für Schüler und Studenten
Was bei Ferialarbeit zu beachten ist
Mit dem Beginn der Sommerferien nutzen viele junge Menschen die Gelegenheit, erste Einblicke in die Arbeitswelt zu gewinnen oder sich etwas dazuzuverdienen. Ob als Praktikant, befristet Beschäftigter oder Aushilfe – je nach Beschäftigungsform gelten unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen. Ein Überblick über die wichtigsten Bestimmungen.

1. Ferialpraktikum – Orientierung ab dem 15. Lebensjahr
Schüler dürfen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr ein freiwilliges Sommerpraktikum absolvieren. Seit dem 1. Januar 2023 unterliegt der Praktikumsvertrag der Stempelsteuer, weshalb die aufnehmende Einrichtung eine Stempelmarke im Wert von 16 Euro anbringen muss.
Wird im Rahmen des Praktikums mit gefährlichen Arbeitsmitteln, chemischen Stoffen oder körperlich belastenden Tätigkeiten gearbeitet, ist vor Arbeitsbeginn eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung vorgeschrieben. Die Organisation erfolgt in Abstimmung mit dem zuständigen Sicherheitsverantwortlichen im Betrieb.
Für unter 18-Jährige ist zusätzlich eine Genehmigung des Arbeitsinspektorats erforderlich. Diese muss vom Arbeitgeber bzw. vom Sicherheitsbeauftragten eingeholt werden.
Wichtig: Die Altersgrenze von 14 Jahren gilt ausschließlich für schulisch vorgeschriebene Pflichtpraktika. Für freiwillige Sommerpraktika ist weiterhin ein Mindestalter von 15 Jahren vorgeschrieben.
Die Entlohnung bei diesen befristeten Einsätzen ist in der Regel reduziert, da die Tätigkeiten oft einen Ausbildungscharakter haben. Die ausgeübte Arbeit sollte mit dem besuchten Schultyp oder der angestrebten Ausbildung im Zusammenhang stehen.
Diese Beschäftigungsform unterscheidet sich insofern von Ferialverträgen, als keine pädagogische oder schulische Ausrichtung erforderlich ist.
Diese gelegentlichen Aushilfstätigkeiten werden elektronisch gemeldet und direkt vom Sozialinstitut NISF/INPS vergütet. Trotz der vereinfachten Handhabung müssen auch hier alle Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz eingehalten werden – insbesondere bei Einsätzen mit Gefährdungspotenzial.
Wird im Rahmen des Praktikums mit gefährlichen Arbeitsmitteln, chemischen Stoffen oder körperlich belastenden Tätigkeiten gearbeitet, ist vor Arbeitsbeginn eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung vorgeschrieben. Die Organisation erfolgt in Abstimmung mit dem zuständigen Sicherheitsverantwortlichen im Betrieb.
Für unter 18-Jährige ist zusätzlich eine Genehmigung des Arbeitsinspektorats erforderlich. Diese muss vom Arbeitgeber bzw. vom Sicherheitsbeauftragten eingeholt werden.
Wichtig: Die Altersgrenze von 14 Jahren gilt ausschließlich für schulisch vorgeschriebene Pflichtpraktika. Für freiwillige Sommerpraktika ist weiterhin ein Mindestalter von 15 Jahren vorgeschrieben.
2. Ferialverträge auf Basis bestehender Abkommen
Ab dem 16. Lebensjahr können Jugendliche im Rahmen befristeter Ferialverhältnisse beschäftigt werden, die auf branchenspezifischen Abkommen beruhen. Solche Regelungen existieren unter anderem im Handel, Handwerk, in der Industrie sowie im Hotel- und Gastgewerbe, etwa auf Grundlage des HGV-Abkommens.Die Entlohnung bei diesen befristeten Einsätzen ist in der Regel reduziert, da die Tätigkeiten oft einen Ausbildungscharakter haben. Die ausgeübte Arbeit sollte mit dem besuchten Schultyp oder der angestrebten Ausbildung im Zusammenhang stehen.
3. Befristete Arbeitsverträge (Lohnarbeit)
Ab 16 Jahren ist es auch möglich, befristet mit einem regulären Arbeitsvertrag tätig zu sein. Dabei handelt es sich um ein klassisches Arbeitsverhältnis mit klar geregelten Rechten und Pflichten – einschließlich einer vollwertigen Entlohnung gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Branche und der ausgeübten Tätigkeit.Diese Beschäftigungsform unterscheidet sich insofern von Ferialverträgen, als keine pädagogische oder schulische Ausrichtung erforderlich ist.
4. Gelegentliche Mitarbeit über das PrestO-System
Für Kleinbetriebe mit bis zu zehn Beschäftigten besteht die Möglichkeit, Schüler und Studenten ab 16 Jahren über das sogenannte „PrestO“-System kurzfristig zu beschäftigen – vorausgesetzt, sie sind an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben.Diese gelegentlichen Aushilfstätigkeiten werden elektronisch gemeldet und direkt vom Sozialinstitut NISF/INPS vergütet. Trotz der vereinfachten Handhabung müssen auch hier alle Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz eingehalten werden – insbesondere bei Einsätzen mit Gefährdungspotenzial.
Frühzeitig informieren und korrekt melden
Sommerbeschäftigungen bieten jungen Menschen wertvolle Erfahrungen, bringen aber auch Verantwortung mit sich – sowohl für die Betriebe als auch für die Jugendlichen selbst. Wer sich rechtzeitig über die passende Beschäftigungsform, gesetzliche Voraussetzungen und Meldepflichten informiert, sorgt für einen reibungslosen und sicheren Ablauf. So wird der Ferialjob zur gelungenen Vorbereitung auf das spätere Berufsleben.



