Dienstleistungen des ASGB

Die „Sommerverordnung" der italienischen Regierung

Die italienische Regierung hat mit dem Gesetzesdekret Nr. 112 vom 25.06.2008 Änderungen zur Flexibilisierung und Vereinfachung des Arbeitsmarktes eingeführt. Auch im Rentenbereich und im öffentlichen Dienst (Staatsbedienstete) gibt es Neuerungen. Das Dekret wurde am 06.08.2008 in das Gesetz Nr. 133 umgewandelt.
1. Arbeitsmarkt und Arbeitsrecht
Befristeter Arbeitsvertrag
Begründung: Ein Arbeitsvertrag kann aus technischen, produktiven und organisatorischen Gründen auf befristete Zeit abgeschlossen werden, auch wenn diese sich auf die gewöhnliche Tätigkeit des Betriebes beziehen. Dies bedeutet, dass für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nicht mehr notwendigerweise eine außerordentliche oder vorübergehende Situation gegeben sein muss.
In der Praxis wird dies zur verstärkten Anwendung von befristeten Verträge führen, der Ausnahmecharakter des Arbeitsvertrages auf Zeit wird dadurch relativiert.
Höchstdauer: Ein bzw. mehrere befristete Arbeitsverträge zwischen demselben Arbeitgeber und Arbeitnehmer können für insgesamt höchstens 36 Monate abgeschlossen werden. Dieser Zeitrahmen beinhaltet auch eventuelle Verlängerungen oder Erneuerungen. Ausnahmen von dieser Höchstgrenze können die Sozialpartner aufgrund der besonderen Erfordernisse eines Sektors in den Kollektivverträgen festlegen. Daneben gibt es noch weitere Ausnahmen, bei denen die Höchstdauer von 36 Monaten überschritten werden kann:
- der befristete Arbeitsvertrag kann einmalig und im Beisein eines gewerkschaftlichen Vertreters von den Vertragsparteien beim Arbeitsamt verlängert werden;
- die Höchstdauer für befristete Arbeitsverträge entfällt bei Saisonverträgen, bei Leiharbeit und bei Führungskräften.
Sanktionen: Im Falle der Miss?achtung der Bestimmungen zum befristeten Arbeitsvertrag sieht das Gesetz die Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor, welche vom Richter verfügt werden muss. Eine Ausnahme sieht das G.D. 112/2008 ausschließlich für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dekrets laufenden Gerichtsverfahren vor: hier ordnet der Richter statt einer Umwandlung des Vertrages eine Entschädigungszahlung zwischen 2,5 und 6 Monatslöhnen an.
Vorrecht: Arbeitnehmer, die für mehr als sechs Monate mit einem oder mehreren befristeten Arbeitsverträgen beim selben Arbeitgeber beschäftigt waren, haben das Vorrecht bei Neueinstellungen auf unbestimmte Zeit, welche innerhalb der darauf folgenden zwölf Monate für dieselbe Tätigkeit erfolgen. Im Falle von Saisonarbeit bezieht sich das Vorrecht auf die Neueinstellungen auf bestimmte Zeit für dieselbe Tätigkeit.
Um das Vorrecht geltend zu machen, muss der Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag an den Arbeitgeber stellen. Auch bezüglich des Vorrechts können die Sozialpartner auf kollektivvertraglicher Ebene vom Gesetz abweichende Bestimmungen vereinbaren oder gänzlich auf ein Vorrecht verzichten.
Arbeit auf Abruf
Die für kurze Zeit abgeschaffte „Arbeit auf Abruf" wurde mit Inkrafttreten dieses Dekretes wieder eingeführt und auf weitere Sektoren ausgedehnt. Für bestimmte Zeitabschnitte wie Wochenenden, Sommerferien, Weihnachts- und Osterzeit oder für andere von den Kollektivverträgen vorgesehene Phasen kann somit zusätzliches Personal in nicht lohnabhängiger Form angestellt werden. Ein Vertrag mit Arbeit auf Abruf kann mit Personen unter 25 Jahren oder über 45 Jahren abgeschlossen werden, auch wenn letztere schon in Pension sind (Rundschreiben NISF/INPS Nr. 17/2006).
Der Arbeiter auf Abruf muss der Arbeitsaufforderung des Betriebes nur dann nachkommen, wenn dieser dafür eine monatliche Entschädigung zahlt. Wird keine Bereitschaftsentschädigung vereinbart, hat der Arbeiter nur Anrecht auf die Bezahlung der effektiv geleisteten Arbeitsstunden. Für die Zeit der geleisteten Arbeit darf der Arbeiter auf Abruf in wirtschaftlicher und normativer Hinsicht nicht schlechter behandelt werden als ein Arbeitnehmer mit denselben Aufgaben und derselben Einstufung. So sieht etwa der Landeszusatzvertrag für den Südtiroler Tourismussektor vor, dass im Stundenlohn des Beschäftigten auf Abruf die Anteile für 13. und 14. Monatslohn, Urlaub, Freistunden und Abfertigung enthalten sind.
Geringfügige freie Mitarbeit
Die Liste der hierfür zugelassenen Tätigkeiten wurde erweitert. Hinzugekommen sind: die Tätigkeit während der Ferienzeit von Studenten unter 25 Jahren, welche ordnungsgemäß an einer Universität oder Schule eingeschrieben sind, landwirtschaftliche Saisonarbeiten (z.B. Weinlese) für Rentner und Studenten sowie die Tür-zu-Tür-Lieferung und der Straßenverkauf von Tageszeitungen und Zeitschriften.
Für Haus- und Gartenarbeiten, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten von Gebäuden, Straßen, Parks und Denkmälern, für den zusätzlichen Privatunterricht sowie für Veranstaltungen sportlicher, kultureller und karitativer Art wurde dieser Arbeitsvertrag, der bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 5.000,- Euro pro Auftraggeber zulässig ist, bereits vorher angewandt.
Der Auftraggeber zahlt mit Gutscheinen im Wert von 10,00 Euro pro Stunde, wovon der Beschäftigte Netto 7,50 Euro erhält. Dieser Betrag ist steuerfrei. Der Abzug von 25 Prozent ist für die Pensionsversicherung, Unfallversicherung sowie für den Verwaltungsaufwand vorgesehen. Der Beschäftigte kann den Gutschein (auch Voucher genannt) beim Postamt einlösen.
Arbeitszeit
Tägliche Ruhezeit: Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf eine tägliche Ruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden. Ausnahmen bilden Arbeitszeiten mit getrenntem Stundenplan sowie Tätigkeiten, bei denen ein Bereitschaftsdienst vorgesehen ist. In diesen Fällen muss die tägliche Ruhezeit nicht zusammenhängend genossen werden.
Wöchentlicher Ruhetag: Der Arbeitnehmer hat alle sieben Tage Anrecht auf einen wöchentlichen Ruhetag, der normalerweise auf den Sonntag fällt und mit der täglichen Ruhezeit von elf Stunden zu kumulieren ist. Der Ruhetag muss nicht mehr in Abständen von einer Woche genossen werden, sondern es müssen im Zeitraum von 14 Kalendertagen zwei ganze Ruhetage gewährt werden.
Eine Ausnahme bildet die Turnusarbeit, wenn der Arbeiter bei Turnuswechsel oder bei Arbeitsgruppenwechsel zwischen dem Ende eines Turnusses und dem Beginn des nächsten die tägliche Ruhezeit oder den wöchentlichen Ruhetag nicht in Anspruch nehmen kann.
Nachtarbeit: Als Nachtarbeiter werden Arbeitnehmer bezeichnet, welche zumindest einen Teil ihrer Tätigkeit während der kollektivvertraglich festgelegten nächtlichen Arbeitszeit leisten oder welche, bei Fehlen einer kollektivvertraglichen Regelung, während der nächtlichen Arbeitszeit mindestens drei Arbeitsstunden an mindestens 80 Arbeitstagen im Jahr leisten.
2. Renten
Unvereinbarkeit von Rente und Arbeit ab 1. Januar 2009 aufgehoben
Laut Gesetz Nr. 133 vom 6. August 2008 wird die Unvereinbarkeit der Einkommen aus direkten Renten und Arbeit abgeschafft. Somit können alle Empfänger einer Dienstaltersrente oder einer Altersrente ab 1. Januar 2009, lohnabhängig sowie selbständig arbeiten, ohne Abzug auf die Rente. Auch Empfänger einer direkten Rente, die nach dem Beitragssystem berechnet worden ist, können mit 65 Jahren (Männer) oder mit 60 Jahren (Frauen) ohne Abzug auf die Rente, Einkommen aus lohnabhängiger oder selbständiger Arbeit aufweisen. Weiterhin aufrecht bleibt die teilweise Unvereinbarkeit zwischen Bezug einer Hinterbliebenenrente und Arbeitseinkommen.
3. Öffentlicher Dienst
„Hausarrest" für Staatsbedienstete im Krankenstand
Mit drakonischen Bestimmungen hat der Minister für die öffentliche Verwaltung aufhorchen lassen. Dabei sollen insbesondere die so genannten „fannulloni" bestraft werden, wie die Staatsbediensteten gerne von den offensichtlich „schwer arbeitenden" Politikern der Regierungsparteien in Rom bezeichnet werden:
Während der ersten zehn Krankheitstage besteht nur das Anrecht auf die Grundlohnelemente und es werden bei der Entlohnung alle, sowohl dauerhaften, als auch nicht dauerhaften zusätzlichen Lohnelemente gestrichen. Dies ist eine schwerwiegende Maßnahme, welche insbesondere die chronisch Kranken bestraft und schwerwiegende Auswirkungen auf die zur Zeit viel diskutierte Kaufkraft haben wird. Es wird in diesem Zusammenhang sicher viele Streitfälle bezüglich der Einstufung der jeweiligen Lohnelemente als Grund- oder Zusatzlohnelement geben.
Für Krankenstände über zehn Tage bzw. ab dem zweiten Krankenstand im selben Jahr muss dieser durch einen Amtsarzt des öffentlichen Sanitätsbetriebes bescheinigt werden. Diese neu eingeführte Bestimmung wurde mittlerweile, weil praktisch nicht anwendbar, dadurch entschärft, dass auch die Hausärzte als Amtsärzte des öffentlichen Sanitätsbetriebes anerkannt werden, womit sich in der Praxis diesbezüglich eigentlich nichts ändern wird.
Die Zeiten, in denen der Arbeitnehmer sich für die Durchführung einer eventuellen Kontrollvisite zu Hause aufhalten muss, wurden von 8.00 bis 13.00 Uhr und von 14.00 bis 20.00 Uhr auf alle Kalendertage ausgedehnt. Dies ist eine besondere Verschärfung der bisherigen Bestimmungen, welche den Bediensteten im Krankenstand, unabhängig von seinem Krankheitsbild, in eine Art Hausarrest zwingt, um die eventuelle Kontrollvisite abzuwarten. Besonders problematisch wird dies für die vielen Single-Haushalte und Alleinerzieher/innen, welche sich weder für Lebensmitteleinkäufe noch für Apothekenbesuche von zu Hause entfernen dürfen. Auch Arztbesuche und die Wahrnehmung von Terminen zur Durchführung von Therapien sind problematisch. Voraussichtlich wird es eine Lawine von Streitfällen und Rekursen geben. Da es in Staatsverwaltungen aber häufig üblich ist, bei jedem Krankenstand eines Mitarbeiters bereits am ersten Tag eine Kontrollvisite anzufordern, wird die Verschärfung in diesem Fall nur bis zur effektiven Kontrollvisite, welche die Krankheitstage eventuell bestätigt, Auswirkungen haben.
Es stimmt zwar, dass es in der öffentlichen Verwaltung wie überall einige schwarze Schafe gibt, welche etwas zu häufig „krankfeiern", jedoch hält sich dieser Missbrauch statistisch gesehen in Grenzen. Die Politiker der römischen Regierungsparteien vergleichen in den veröffentlichten Zahlen zu den Arbeitsausfällen im Staatsdienst Äpfel mit Birnen, da sie nicht zwischen krankheitsbedingter und den anderen vielfältigen Gründen der Arbeitsenthaltung unterscheiden wie z.B. Wartestände aus Familiengründen, Elternurlaub, Gesetz 104/1992, gewerkschaftliche Freistellungen usw. Diese Wartestände haben einen hohen sozialen Wert und sind Errungenschaften für die Arbeitnehmer, welche von den Gewerkschaften hart erkämpft wurden und deshalb von der gesamten Arbeitnehmerschaft solidarisch verteidigt werden sollten.
Keine Anwendung finden die neuen Bestimmungen zum Krankenstand im lokalen öffentlichen Dienst, welcher durch primäre bzw. sekundäre Gesetzgebungsbefugnis verwaltet wird, also in allen Verwaltungen, die vom Bereichsübergreifenden Arbeitskollektivvertrag geregelt sind. Dazu zählen das Land, die Sanität, die Gemeinden, Bezirksgemeinschaften, Altersheime und das Wohnbauinstitut. Auch für die Bediensteten der Regionalverwaltung und der Handelskammer kommt diese Regelung nicht zur Anwendung.

Die Seite der Rentnergewerkschaft im ASGB

Forderungskatalog für unsere älteren Menschen

Die Vorstände aller lokalen Rentnergewerkschaften sind kürzlich zusammengekommen und haben eine Plattform ausgearbeitet,die den Parteien und den Behördenvertretern unterbreitet werden wird. Nachstehend die wichtigsten Punkte
Der ältere Mensch ist eine Ressource für die Gesellschaft
Die Gesellschaft in Südtirol geht wie jede hoch entwickelte Gesellschaft einer Überalterung entgegen und die Lebenserwartung der Menschen steigt.
Das sind Erscheinungen, auf die sich die Politik immer besser einstellen muss, damit die Auswirkungen der verlängerten Lebenserwartung und die Lebensbedingungen der älteren Menschen optimal gestaltet werden können. Leider ist es heute oft so, dass immer mehr ältere Menschen an der Armutsgrenze leben und ihnen soziale Ausgrenzung droht. Andererseits macht der Anteil der älteren Menschen in Südtirol bereits 20 Prozent der ansässigen Bevölkerung aus, die Älteren sind demzufolge ein beachtlicher Wirtschaftsfaktor und spielen auch im sozialen Leben eine immer bedeutendere Rolle.
Familienpolitik
Den älteren Menschen kommt in der erweiterten Familiengemeinschaft eine Rolle zu, die nicht ausreichend anerkannt wird, wenn man bedenkt, dass es oft die Seniorinnen und Senioren sind, die wesentlich zum Wohlstand der Familie beitragen. Viele junge Menschen, insbesondere Frauen, könnten ohne deren Hilfe oft keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und durch sie wird oft ein Wohnungskauf oder die Anschaffung von langlebigen Konsumgüter erst möglich.
Deshalb muss die Figur des Seniors bzw. der Seniorin anerkannt und geschätzt werden und dies muss in einer entsprechenden Familienpolitik ihren Niederschlag finden.
Die Vertretung der Senioren
Die Senioren verfügen über keine Lobby. Denn die Interessen, die die Gewerkschaften der Rentner vertreten, gehen quer durch alle Gesellschaftsschichten. Deshalb fordern die Rentnergewerkschaften ihre Rolle als Verhandlungspartner ein, sie wollen repräsentative Gesprächspartner mit den öffentlichen Institutionen auf allen Ebenen sein, um über die Leistungen des Sozialwesens, die öffentlichen Dienste und jene Einrichtungen, die zum allgemeinen Wohlergehen der Bürger beitragen, ihre Überlegungen und Vorschläge einbringen zu können.
Der Sozialbereich
Ein tragfähiges Sozialsystem ist ein Gradmesser der Zivilisation. Die in Frage kommenden Leistungen müssen zur Unterstützung jener Personen da sein, die tatsächlich einen Bedarf danach haben. Und die Leistungen müssen nach den Kriterien von Gerechtigkeit und Solidarität eingesetzt werden. Das geeignete Mittel hierzu ist das Verfahren zur Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf allen Ebenen (Anwendung des ISEE-Schlüssels).
Dieser Zugangsschlüssel zu den sozialen Leistungen und anderen Unterstützungsformen muss die breit gefächerten Leistungen der verschiedenen Institutionen berücksichtigen, und er muss so einfach wie möglich gehandhabt werden, ohne bürokratischen Ballast und so, dass der Einzelne in einfacher Form nur eine einzige eidesstattliche Erklärung abzugeben braucht.
Das Gesundheitswesen
Die jüngste Reform des Gesundheitswesen, die zur Schaffung eines einzigen Sanitätsbetriebs geführt hat, soll im Interesse der Bürger vorangetrieben werden, um:
die so genannten Exzellenzleistungen zu definieren
die Dienste auf Sprengelebene auszubauen
einschlägige Normen zu erlassen, damit die Präventivmedizin und hauptsächlich die Physiotherapie und die zahnärztliche Betreuung im öffentlichen Gesundheitswesen gewährleistet werden können
die Wartelisten spürbar abzubauen
die Tickets auf Medikamente abzuschaffen
einige lebensrettende Medikamente, die heute aus eigener Tasche bezahlt werden müssen, über den öffentlichen Gesundheitsdienst zugänglich zu machen.
Der Sozialbeistand
Die Ressourcen zur Finanzierung des Landesgesetzes zur Pflegesicherung sowie die Qualität und Kontinuität der Dienste innerhalb und außerhalb der Betreuungsorte sind zu garantieren.
Die Tagessätze in den Altersheimen sollen aufeinander abgestimmt werden.
Die Wartezeiten müssen verkürzt werden, indem jene Aufnahmekapazitäten verwirklicht werden, wie sie im Einvernehmensprotokoll festgehalten wurden.
Die Zivilinvalidenrente in ihren verschiedenen Formen sollen durch eine einheitliche Leistung, ähnlich wie beim Lebensminimum, ersetzt werden.
Weitere Anstrengungen müssen unternommen werden, um die architektonischen Barrieren zu beseitigen.
Jährlich ist eine wesentliche Angleichung des Lebensminimums an die Inflationsrate vorzunehmen, dasselbe gilt auch für die Rückerstattungssätze bei den Zahnarztspesen.
Lebenshaltungskosten
Im Rahmen der Zuständigkeiten, die im Autonomiestatut und in der Gemeindeordnung vorgesehen sind, fordern wir von den betreffenden Verwaltungskörperschaften:
die Harmonisierung der Tarife für die öffentlichen Dienstleistungen (Müllentsorgung, Trinkwasser und Abwasser usw.)
die Senkung der Regionalsteuer von gegenwärtig 0,9 auf 0,5 Prozent
eine spürbare Senkung der Autosteuer
die Rückerstattung der Fersehgebühr für ältere Menschen mit mittlerem und unterem Einkommen
die vollständige oder teilweise Rückerstattung der fixen Telefongebühr für Menschen, die den Hausnotruf benötigen
die Stromtarife sollen sozial gestaltet und es soll die Möglichkeit geschaffen werden, von 3 auf 4,5 KW umzusteigen ohne zusätzliche Belastungen, um nicht jene zu belasten, die Strom nicht nur für den Haushalt sondern auch für Heizung und Warmwasser benötigen
Möglichkeiten zu schaffen, um die Preissteigerungen zu kontrollieren. Die Ausgangspreise sollen in bestimmten Zeitabständen veröffentlicht werden, um die Verteuerung der Produkte auf dem Verteilerweg zu verdeutlichen und bei den Wiederverkäufern sollen periodische Preiskontrollen durchgeführt werden.
Wohnbaupolitik
Angesichts der erhöhten Nachfrage auf dem Wohnungsmarkt ist es wichtig, dass die Wohnbaupolitik des Landes, des Wohnbauinstituts und der Gemeinden besser aufeinander abgestimmt werden.
Ferner
soll die positive Erfahrung mit den beschützten Wohnungen aufgewertet und wiederholt werden, wobei auch in den größeren Gemeinden des Landes die Errichtung solcher Wohnungen vorgesehen werden soll.
Es soll auch das Ziel verfolgt werden, 20 Prozent der Wohnungen für ältere Menschen zu reservieren, wie dies im Einvernehmensprotokoll mit dem Land vorgesehen ist.
Die erhaltenen Sozialleistungen sollen bei der Berechnung des Mietzinses für Sozialwohnungen nicht miteinberechnet werden.:
Es soll ein Plan zur Errichtung von Aufzügen in Häusern, die noch keinen haben, erstellt werden.
Es soll die Möglichkeit beibehalten werden, dass Alleinstehende in ihrer Sozialwohnung weiter verbleiben dürfen.