Gesundheitsdienst
Gesundheitsbezirk Meran

Spende an Vereinigung Peter Pan

Der ASGB-Gesundheitsbezirk Meran hat beschlossen, anstelle des üblichen kleinen Weihnachtspräsents für die Mitglieder einen Geldbetrag von 1.000 Euro zu spenden und zwar der Vereinigung Peter Pan.
Arnold Tröger, Vorstandsmietglied des Meraner ASGB-Gesundheitsdienstes hat die Spendenaktion koordiniert; im Rahmen eines kleinen Treffens wurde symbolisch die Spende an Frau Moser Sandra als Vereinsvertreterin vom Verein Peter Pan überreicht. Frau Moser hat sich beim ASGB herzlich für die wertvolle Hilfe bedankt.

Dienstleistungen des ASGB

Die „Sommerverordnung" der italienischen Regierung

Die italienische Regierung hat mit dem Gesetzesdekret Nr. 112 vom 25.06.2008 Änderungen zur Flexibilisierung und Vereinfachung des Arbeitsmarktes eingeführt. Auch im Rentenbereich und im öffentlichen Dienst (Staatsbedienstete) gibt es Neuerungen. Das Dekret wurde am 06.08.2008 in das Gesetz Nr. 133 umgewandelt.
1. Arbeitsmarkt und Arbeitsrecht
Befristeter Arbeitsvertrag
Begründung: Ein Arbeitsvertrag kann aus technischen, produktiven und organisatorischen Gründen auf befristete Zeit abgeschlossen werden, auch wenn diese sich auf die gewöhnliche Tätigkeit des Betriebes beziehen. Dies bedeutet, dass für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nicht mehr notwendigerweise eine außerordentliche oder vorübergehende Situation gegeben sein muss.
In der Praxis wird dies zur verstärkten Anwendung von befristeten Verträge führen, der Ausnahmecharakter des Arbeitsvertrages auf Zeit wird dadurch relativiert.
Höchstdauer: Ein bzw. mehrere befristete Arbeitsverträge zwischen demselben Arbeitgeber und Arbeitnehmer können für insgesamt höchstens 36 Monate abgeschlossen werden. Dieser Zeitrahmen beinhaltet auch eventuelle Verlängerungen oder Erneuerungen. Ausnahmen von dieser Höchstgrenze können die Sozialpartner aufgrund der besonderen Erfordernisse eines Sektors in den Kollektivverträgen festlegen. Daneben gibt es noch weitere Ausnahmen, bei denen die Höchstdauer von 36 Monaten überschritten werden kann:
- der befristete Arbeitsvertrag kann einmalig und im Beisein eines gewerkschaftlichen Vertreters von den Vertragsparteien beim Arbeitsamt verlängert werden;
- die Höchstdauer für befristete Arbeitsverträge entfällt bei Saisonverträgen, bei Leiharbeit und bei Führungskräften.
Sanktionen: Im Falle der Miss?achtung der Bestimmungen zum befristeten Arbeitsvertrag sieht das Gesetz die Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor, welche vom Richter verfügt werden muss. Eine Ausnahme sieht das G.D. 112/2008 ausschließlich für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dekrets laufenden Gerichtsverfahren vor: hier ordnet der Richter statt einer Umwandlung des Vertrages eine Entschädigungszahlung zwischen 2,5 und 6 Monatslöhnen an.
Vorrecht: Arbeitnehmer, die für mehr als sechs Monate mit einem oder mehreren befristeten Arbeitsverträgen beim selben Arbeitgeber beschäftigt waren, haben das Vorrecht bei Neueinstellungen auf unbestimmte Zeit, welche innerhalb der darauf folgenden zwölf Monate für dieselbe Tätigkeit erfolgen. Im Falle von Saisonarbeit bezieht sich das Vorrecht auf die Neueinstellungen auf bestimmte Zeit für dieselbe Tätigkeit.
Um das Vorrecht geltend zu machen, muss der Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag an den Arbeitgeber stellen. Auch bezüglich des Vorrechts können die Sozialpartner auf kollektivvertraglicher Ebene vom Gesetz abweichende Bestimmungen vereinbaren oder gänzlich auf ein Vorrecht verzichten.
Arbeit auf Abruf
Die für kurze Zeit abgeschaffte „Arbeit auf Abruf" wurde mit Inkrafttreten dieses Dekretes wieder eingeführt und auf weitere Sektoren ausgedehnt. Für bestimmte Zeitabschnitte wie Wochenenden, Sommerferien, Weihnachts- und Osterzeit oder für andere von den Kollektivverträgen vorgesehene Phasen kann somit zusätzliches Personal in nicht lohnabhängiger Form angestellt werden. Ein Vertrag mit Arbeit auf Abruf kann mit Personen unter 25 Jahren oder über 45 Jahren abgeschlossen werden, auch wenn letztere schon in Pension sind (Rundschreiben NISF/INPS Nr. 17/2006).
Der Arbeiter auf Abruf muss der Arbeitsaufforderung des Betriebes nur dann nachkommen, wenn dieser dafür eine monatliche Entschädigung zahlt. Wird keine Bereitschaftsentschädigung vereinbart, hat der Arbeiter nur Anrecht auf die Bezahlung der effektiv geleisteten Arbeitsstunden. Für die Zeit der geleisteten Arbeit darf der Arbeiter auf Abruf in wirtschaftlicher und normativer Hinsicht nicht schlechter behandelt werden als ein Arbeitnehmer mit denselben Aufgaben und derselben Einstufung. So sieht etwa der Landeszusatzvertrag für den Südtiroler Tourismussektor vor, dass im Stundenlohn des Beschäftigten auf Abruf die Anteile für 13. und 14. Monatslohn, Urlaub, Freistunden und Abfertigung enthalten sind.
Geringfügige freie Mitarbeit
Die Liste der hierfür zugelassenen Tätigkeiten wurde erweitert. Hinzugekommen sind: die Tätigkeit während der Ferienzeit von Studenten unter 25 Jahren, welche ordnungsgemäß an einer Universität oder Schule eingeschrieben sind, landwirtschaftliche Saisonarbeiten (z.B. Weinlese) für Rentner und Studenten sowie die Tür-zu-Tür-Lieferung und der Straßenverkauf von Tageszeitungen und Zeitschriften.
Für Haus- und Gartenarbeiten, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten von Gebäuden, Straßen, Parks und Denkmälern, für den zusätzlichen Privatunterricht sowie für Veranstaltungen sportlicher, kultureller und karitativer Art wurde dieser Arbeitsvertrag, der bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 5.000,- Euro pro Auftraggeber zulässig ist, bereits vorher angewandt.
Der Auftraggeber zahlt mit Gutscheinen im Wert von 10,00 Euro pro Stunde, wovon der Beschäftigte Netto 7,50 Euro erhält. Dieser Betrag ist steuerfrei. Der Abzug von 25 Prozent ist für die Pensionsversicherung, Unfallversicherung sowie für den Verwaltungsaufwand vorgesehen. Der Beschäftigte kann den Gutschein (auch Voucher genannt) beim Postamt einlösen.
Arbeitszeit
Tägliche Ruhezeit: Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf eine tägliche Ruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden. Ausnahmen bilden Arbeitszeiten mit getrenntem Stundenplan sowie Tätigkeiten, bei denen ein Bereitschaftsdienst vorgesehen ist. In diesen Fällen muss die tägliche Ruhezeit nicht zusammenhängend genossen werden.
Wöchentlicher Ruhetag: Der Arbeitnehmer hat alle sieben Tage Anrecht auf einen wöchentlichen Ruhetag, der normalerweise auf den Sonntag fällt und mit der täglichen Ruhezeit von elf Stunden zu kumulieren ist. Der Ruhetag muss nicht mehr in Abständen von einer Woche genossen werden, sondern es müssen im Zeitraum von 14 Kalendertagen zwei ganze Ruhetage gewährt werden.
Eine Ausnahme bildet die Turnusarbeit, wenn der Arbeiter bei Turnuswechsel oder bei Arbeitsgruppenwechsel zwischen dem Ende eines Turnusses und dem Beginn des nächsten die tägliche Ruhezeit oder den wöchentlichen Ruhetag nicht in Anspruch nehmen kann.
Nachtarbeit: Als Nachtarbeiter werden Arbeitnehmer bezeichnet, welche zumindest einen Teil ihrer Tätigkeit während der kollektivvertraglich festgelegten nächtlichen Arbeitszeit leisten oder welche, bei Fehlen einer kollektivvertraglichen Regelung, während der nächtlichen Arbeitszeit mindestens drei Arbeitsstunden an mindestens 80 Arbeitstagen im Jahr leisten.
2. Renten
Unvereinbarkeit von Rente und Arbeit ab 1. Januar 2009 aufgehoben
Laut Gesetz Nr. 133 vom 6. August 2008 wird die Unvereinbarkeit der Einkommen aus direkten Renten und Arbeit abgeschafft. Somit können alle Empfänger einer Dienstaltersrente oder einer Altersrente ab 1. Januar 2009, lohnabhängig sowie selbständig arbeiten, ohne Abzug auf die Rente. Auch Empfänger einer direkten Rente, die nach dem Beitragssystem berechnet worden ist, können mit 65 Jahren (Männer) oder mit 60 Jahren (Frauen) ohne Abzug auf die Rente, Einkommen aus lohnabhängiger oder selbständiger Arbeit aufweisen. Weiterhin aufrecht bleibt die teilweise Unvereinbarkeit zwischen Bezug einer Hinterbliebenenrente und Arbeitseinkommen.
3. Öffentlicher Dienst
„Hausarrest" für Staatsbedienstete im Krankenstand
Mit drakonischen Bestimmungen hat der Minister für die öffentliche Verwaltung aufhorchen lassen. Dabei sollen insbesondere die so genannten „fannulloni" bestraft werden, wie die Staatsbediensteten gerne von den offensichtlich „schwer arbeitenden" Politikern der Regierungsparteien in Rom bezeichnet werden:
Während der ersten zehn Krankheitstage besteht nur das Anrecht auf die Grundlohnelemente und es werden bei der Entlohnung alle, sowohl dauerhaften, als auch nicht dauerhaften zusätzlichen Lohnelemente gestrichen. Dies ist eine schwerwiegende Maßnahme, welche insbesondere die chronisch Kranken bestraft und schwerwiegende Auswirkungen auf die zur Zeit viel diskutierte Kaufkraft haben wird. Es wird in diesem Zusammenhang sicher viele Streitfälle bezüglich der Einstufung der jeweiligen Lohnelemente als Grund- oder Zusatzlohnelement geben.
Für Krankenstände über zehn Tage bzw. ab dem zweiten Krankenstand im selben Jahr muss dieser durch einen Amtsarzt des öffentlichen Sanitätsbetriebes bescheinigt werden. Diese neu eingeführte Bestimmung wurde mittlerweile, weil praktisch nicht anwendbar, dadurch entschärft, dass auch die Hausärzte als Amtsärzte des öffentlichen Sanitätsbetriebes anerkannt werden, womit sich in der Praxis diesbezüglich eigentlich nichts ändern wird.
Die Zeiten, in denen der Arbeitnehmer sich für die Durchführung einer eventuellen Kontrollvisite zu Hause aufhalten muss, wurden von 8.00 bis 13.00 Uhr und von 14.00 bis 20.00 Uhr auf alle Kalendertage ausgedehnt. Dies ist eine besondere Verschärfung der bisherigen Bestimmungen, welche den Bediensteten im Krankenstand, unabhängig von seinem Krankheitsbild, in eine Art Hausarrest zwingt, um die eventuelle Kontrollvisite abzuwarten. Besonders problematisch wird dies für die vielen Single-Haushalte und Alleinerzieher/innen, welche sich weder für Lebensmitteleinkäufe noch für Apothekenbesuche von zu Hause entfernen dürfen. Auch Arztbesuche und die Wahrnehmung von Terminen zur Durchführung von Therapien sind problematisch. Voraussichtlich wird es eine Lawine von Streitfällen und Rekursen geben. Da es in Staatsverwaltungen aber häufig üblich ist, bei jedem Krankenstand eines Mitarbeiters bereits am ersten Tag eine Kontrollvisite anzufordern, wird die Verschärfung in diesem Fall nur bis zur effektiven Kontrollvisite, welche die Krankheitstage eventuell bestätigt, Auswirkungen haben.
Es stimmt zwar, dass es in der öffentlichen Verwaltung wie überall einige schwarze Schafe gibt, welche etwas zu häufig „krankfeiern", jedoch hält sich dieser Missbrauch statistisch gesehen in Grenzen. Die Politiker der römischen Regierungsparteien vergleichen in den veröffentlichten Zahlen zu den Arbeitsausfällen im Staatsdienst Äpfel mit Birnen, da sie nicht zwischen krankheitsbedingter und den anderen vielfältigen Gründen der Arbeitsenthaltung unterscheiden wie z.B. Wartestände aus Familiengründen, Elternurlaub, Gesetz 104/1992, gewerkschaftliche Freistellungen usw. Diese Wartestände haben einen hohen sozialen Wert und sind Errungenschaften für die Arbeitnehmer, welche von den Gewerkschaften hart erkämpft wurden und deshalb von der gesamten Arbeitnehmerschaft solidarisch verteidigt werden sollten.
Keine Anwendung finden die neuen Bestimmungen zum Krankenstand im lokalen öffentlichen Dienst, welcher durch primäre bzw. sekundäre Gesetzgebungsbefugnis verwaltet wird, also in allen Verwaltungen, die vom Bereichsübergreifenden Arbeitskollektivvertrag geregelt sind. Dazu zählen das Land, die Sanität, die Gemeinden, Bezirksgemeinschaften, Altersheime und das Wohnbauinstitut. Auch für die Bediensteten der Regionalverwaltung und der Handelskammer kommt diese Regelung nicht zur Anwendung.