Gebietskörperschaften
Gegen Rundschreiben der Gemeinde Meran bezüglich Teilzeit bzw. Umwandlung von Teilzeit in Vollzeit
Mit Verwunderung hat der ASGB das Rundschreiben der Gemeinde Meran vom 01. September 2008 betreffend „Teilzeit- Erhöhung der wöchentlichen Stundenzahl" zur Kenntnis genommen. Der ASGB weist daruf hin, dass das Thema Teilzeit bzw. Umwandlung von Teilzeit in Vollzeit bei mehreren Sitzungen mit den Gewerkschaften besprochen wurde. Der ASGB hat hierbei stets auf der Einhaltung des Kollektivvertrages verwiesen, da dieser die rechtliche Grundlage für diesbezügliche Änderungen darstellt.
Aus diesem Grund fordert der ASGB den Stadtrat der Gemeinde Meran auf, seine Richtlinie vom 17. Juni 2008 für die zukünftige Handhabung der Gesuche um Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit zu widerrufen und sich an die vertraglichen Bestimmungen zu halten. Diese sehen vor, dass der Antrag für ein Teilzeitverhältnis bzw. für dessen Umwandlung jederzeit gestellt werden kann, ohne Fälligkeit wie vom Stadtrat beabsichtigt. Liegt ein Antrag von Vollzeit in Teilzeit vor, muss die Verwaltung dem Betroffenen laut Kollektivvertrag ihre Entscheidung innerhalb von 45 Tagen schriftlich mitteilen.
Bei einer Umwandlung von Teilzeit in Vollzeit bzw. bei Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit hat die Verwaltung die Pflicht, innerhalb eines Jahres eine Vollzeitstelle anzubieten, vorausgesetzt, dass unbesetzte Stellen sowie die Notwendigkeit zu deren Besetzung vorhanden sind. In schwerwiegenden Fällen und aus unvorhersehbaren familiären Gründen kann dies auch unmittelbar erfolgen. Der ASGB spicht sich auch gegen eine Befristung der Umwandlung von Teilzeit in Vollzeit bzw. einer Erhöhung der Arbeitszeit aus, da dies weder den familiären noch den bedürfnissen der Mitarbeiter/innen entspricht. Der Kollektivvertrag sieht nämlich keine Befristung in diesen Fällen vor, ebenso nicht, dass die Umwandlung bzw. Erhöhung der Willkür der Verwaltung unterliegt.
Weiters spricht sich der ASGB gegen die Einsetzung der genannten Kommission aus, da auch diese im Kollektivvertrag nicht vorgesehen ist.