Gebietskörperschaften

Haftpflichtversicherung gegen Berufsrisiko in Pflegeberufen und im Behindertenbereich

Alle ASGB-Mitglieder, welche im öffentlichen Dienst im Bereich der Pflege und Betreuung von Menschen arbeiten (Pflegeheime, Hauspflegedienst, Wohnheime und Werkstätten für Menschen mit Behinderung usw.), können sich, unabhängig von ihrer Funktion und von ihrem Berufsbild, gegen Schadensersatzleistungen wegen grob fahrlässiger Verurteilung bei der Ausübung ihrer Berufstätigkeit versichern.
Diese Versicherungspolizze wurde mit der „Tiroler Versicherung" abgeschlossen und enthält folgenden Schutz: Schadensersatzverpflichtung gegenüber Dritten aufgrund von Personen- oder Sachschaden sowie abgeleiteter Vermögensschaden infolge eines Personen- oder Sachschadens, welche grob fahrlässig verursacht werden. Die Deckung beträgt 1.500.000,- Euro. Um in den Genuss dieser Haftpflichtversicherung zu kommen, genügt folgendes:
- Du bist ASGB-Mitglied oder wirst es, arbeitest im öffentlichen Dienst im Pflege- oder Behindertenbereich und möchtest dich gegen das Berufsrisiko hinsichtlich Personen- und Sachschaden versichern.
- Du wendest dich an das Landesbüro des ASGB-Gebietskörperschaften in der Bindergasse 30 in Bozen, Tel. 0471/308220.
Diese Sammelpolizze ist in Form eines Jahresvertrages abgeschlossen, mit Beginn 01.09.08 und mit Ende 01.09.09. Die Jahresprämie beträgt 60,00 €. Wer sich unterm Jahr versichern möchte, für den stehen mehrere Einstiegsfenster mit den entsprechenden Beträgen zur Verfügung: So zahlt jemand im Dezember 45,00 € und im Juni noch 15,00 €.
Wichtig: Die Deckung beginnt mit 0.00 Uhr des Folgetages, nachdem die Beitrittserklärung und die Einzahlung bei uns eingegangen sind.

Gebietskörperschaften

Gegen Rundschreiben der Gemeinde Meran bezüglich Teilzeit bzw. Umwandlung von Teilzeit in Vollzeit

Mit Verwunderung hat der ASGB das Rundschreiben der Gemeinde Meran vom 01. September 2008 betreffend „Teilzeit- Erhöhung der wöchentlichen Stundenzahl" zur Kenntnis genommen. Der ASGB weist daruf hin, dass das Thema Teilzeit bzw. Umwandlung von Teilzeit in Vollzeit bei mehreren Sitzungen mit den Gewerkschaften besprochen wurde. Der ASGB hat hierbei stets auf der Einhaltung des Kollektivvertrages verwiesen, da dieser die rechtliche Grundlage für diesbezügliche Änderungen darstellt.
Aus diesem Grund fordert der ASGB den Stadtrat der Gemeinde Meran auf, seine Richtlinie vom 17. Juni 2008 für die zukünftige Handhabung der Gesuche um Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit zu widerrufen und sich an die vertraglichen Bestimmungen zu halten. Diese sehen vor, dass der Antrag für ein Teilzeitverhältnis bzw. für dessen Umwandlung jederzeit gestellt werden kann, ohne Fälligkeit wie vom Stadtrat beabsichtigt. Liegt ein Antrag von Vollzeit in Teilzeit vor, muss die Verwaltung dem Betroffenen laut Kollektivvertrag ihre Entscheidung innerhalb von 45 Tagen schriftlich mitteilen.
Bei einer Umwandlung von Teilzeit in Vollzeit bzw. bei Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit hat die Verwaltung die Pflicht, innerhalb eines Jahres eine Vollzeitstelle anzubieten, vorausgesetzt, dass unbesetzte Stellen sowie die Notwendigkeit zu deren Besetzung vorhanden sind. In schwerwiegenden Fällen und aus unvorhersehbaren familiären Gründen kann dies auch unmittelbar erfolgen. Der ASGB spicht sich auch gegen eine Befristung der Umwandlung von Teilzeit in Vollzeit bzw. einer Erhöhung der Arbeitszeit aus, da dies weder den familiären noch den bedürfnissen der Mitarbeiter/innen entspricht. Der Kollektivvertrag sieht nämlich keine Befristung in diesen Fällen vor, ebenso nicht, dass die Umwandlung bzw. Erhöhung der Willkür der Verwaltung unterliegt.
Weiters spricht sich der ASGB gegen die Einsetzung der genannten Kommission aus, da auch diese im Kollektivvertrag nicht vorgesehen ist.