Thema
Steuerreform 2005

Wenn beide Elternteile arbeiten und Kinder zu lasten leben

Mit dem Haushaltsgesetz für das Jahr 2005 hat die Staatsregierung zugleich eine Steuerreform verabschiedet. Ab Jänner 2005 sind für zu Lasten lebende Kinder nicht mehr wie bisher fixe Beträge als Steuerbegünstigungen vorgesehen. Jetzt sind steuerfreie Einkommen festgelegt, die vom Einkommen abhängen. Die Faustregel lautet zwar: Je größer das persönliche Einkommen des Elternteils ist, desto kleiner ist sein steuerfreies Einkommen für das oder die zu Lasten lebenden Kinder. Vorsicht aber, nicht immer gilt dies!
Die Berechnung dieser „family area" ist gar nicht so einfach; sie ist ähnlich aufgebaut, wie jene der „no tax area" und sollte vor allem von den „Doppelverdienern" beachtet werden, um nicht mögliche Steuerbegünstigungen zu verschenken.
Die „no tax area" ist bereits seit Jänner 2003 gültig und bedeutet für Lohnempfänger, die das gesamte Jahr hindurch arbeiten, dass höchstens 7.500 Euro steuerfrei sind. Dieser höchstmögliche steuerfreie Betrag sinkt allerdings, sobald das Einkommen den Betrag von 7.500 Euro übersteigt. Die „no tax area" sinkt ab und erreicht null, sobald das Jahreseinkommen auf 33.500 Euro ist (ab hier gibt es dann keine „no tax area" mehr).
Die „family area" wurde mit Jänner 2005 eingeführt und bedeutet:
für den Ehepartner zu Lasten sind höchstens 3.200 Euro vom Jahreseinkommen steuerfrei;
für ein Kind unter drei Jahre zu Lasten sind höchstens 3.450 Euro steuerfrei;
für ein Kind über drei Jahre zu Lasten sind höchstens 2.900 Euro steuerfrei;
für arbeitsunfähige Familienmitglieder und Personen, die in Pflege sind, finden wir in dieser Steuerreform eigene Beträge.
Um die „family area" für den zu Lasten lebenden Ehepartner geht es hier in diesem Beitrag nicht; erreicht er im Jahr ein Einkommen von 2.840,51 Euro ist er für die Steuerbehörde genauso nicht mehr zu Lasten lebend, wie auch das Kind, das – unabhängig vom Alter – diese Einkommensgrenze übersteigt.
Mit steigendem Jahreseinkommen verkleinert sich die „family area". Der entsprechende Steuervorteil sinkt mit steigendem Einkommen, steigt in bestimmten Einkommenslagen wieder an und sinkt dann wieder ab; hier beginnt das Problem und die Rechnung!
Beide Eltern haben ein Einkommen, ein Kind ist zu Lasten, wer soll die Steuerbegünstigung für das Kind beanspruchen?
Erreicht der Elternteil A ein Einkommen von 9.600 Euro (das gesamte Jahr hindurch als Lohnempfänger), verbleiben nach Abzug der „no tax area" und der „family area" für ein Kind über drei Jahre noch 55,11 Euro die zu versteuern sind. Für ein Kind unter drei Jahre verbleiben bei einem Jahreseinkommen von 10.000 Euro noch 61,30 Euro die zu versteuern sind.
Beide Eltern haben ein Einkommen, zwei Kinder sind zu Lasten, wer soll die Steuerbegünstigung für die Kinder beanspruchen?
Erreicht der Elternteil A ein Einkommen von 11.700 Euro(das gesamte Jahr hindurch als Lohnempfänger), verbleiben nach Abzug der „no tax area" und der „family area" für beide Kinder über drei Jahre noch 49,73 Euro die zu versteuern sind. Für ein Kind unter drei Jahre und ein Kind über drei Jahre verbleiben bei einem Jahreseinkommen von noch 12.100 Euro noch 44,75 Euro die zu versteuern sind.
Beide Eltern haben ein Einkommen, drei Kinder sind zu Lasten, wer soll die Steuerbegünstigung für das Kind beanspruchen?
Erreicht der Elternteil A ein Einkommen von 13.900 Euro (das gesamte Jahr hindurch als Lohnempfänger), verbleiben nach Abzug der „no tax area" und der „family area" für alle drei Kinder über drei Jahre noch 126,79 Euro die zu versteuern sind. Für ein Kind unter drei Jahre und zwei Kinder über drei Jahre verbleiben bei einem Jahreseinkommen von 14.300 Euro noch 109,73 Euro die zu versteuern sind.
Der Elternteil B darf für das zu Lasten lebende oder die zu Lasten lebenden Kinder allerdings keine „family area" mehr beanspruchen, weil bereits der Elternteil A den höchstmöglichen Betrag (100 Prozent) verwendet hat. Im Sinne der Steuergesetzgebung besteht aber auch die Möglichkeit die Steuerbegünstigungen für die zu Lasten lebenden Kinder („family area") auf die Elternteile aufzuteilen (90 zu 10, 70 zu 30, 50 zu 50 oder 20 zu 80 Prozent, ganz nach Belieben).
Die Moral von dieser Geschichte ist, dass derjenige Elternteil die Kinder als steuerlich zu Lasten lebend führen soll, der den größeren Vorteil daraus ziehen kann. Wie obige Beispiele aber zeigen, ist bei Teilzeit-Arbeit zum Beispiel äußerste Vorsicht geboten; erreicht ein Ehepartner nur ein Jahreseinkommen von 8.000, 10.000 oder 12.000 Euro (auch die Anzahl der zu Lasten lebenden Kinder ist entscheidend), kann die „family area" überhaupt nicht oder nur zum Teil genützt werden.
Ein genaues Beispiel: Zwei Kinder (über drei Jahre) sind zu Lasten lebend, Elternteil A hat ein Jahreseinkommen von 15.000 Euro Elternteil B hat ein Einkommen von 28.000 Euro.
Verlangt der Elternteil A die 100 Prozent der „family area" für die beiden Kinder, ergibt sich bei ihm noch eine Nettosteuer von 1.046 Euro; seine Nettosteuer beträgt 1.659 Euro, wenn er 50 Prozent der „family area" beansprucht. Verzichtet er auf die „family area" ganz, bezahlt er eine Nettosteuer von 2.223 Euro. Die Steuerbegünstigung für beide Kinder ergibt 1.177 Euro bei 100 Prozent und 564 Euro bei 50 Prozent „famliy area".
Verlangt der Elternteil B die 100 Prozent der „family area" für die beiden Kinder, ergibt sich bei ihm noch eine Nettosteuer von 5.121 Euro; seine Nettosteuer beträgt 5.623 Euro, wenn er 50 Prozent der „family area" beansprucht. Verzichtet er auf die „family area" ganz, bezahlt er eine Nettosteuer von 6.116 Euro. Die Steuerbegünstigung für beide Kinder ergibt 995 Euro bei 100 Prozent und 493 Euro bei 50 „family area".
Die Lösung: Der Elternteil B sollte dem Elterteil A die „family area" für die Kinder zu 100 Prozent überlassen, weil dadurch das Nettoeinkommen zwar nicht überwältigend aber immerhin um 182 Euro größer ist. Wer schenkt dem Staat schon gerne Steuern?
Hat der Elternteil B jedoch ein Jahreseinkommen in der Größenordnung von etwa 30.000 bis 45.000 Euro Europ, ist die „family area" der zu Lasten lebenden Kinder für ihn wiederum interessanter als für den Elternteil A, der ein kleineres Jahreseinkommen hat. Durch die „family area" verringert sich sein Einkommen, auf das die Steuern berechnet werden; auf einen Teil vom Einkommen muss er nicht nur 23, sondern bereits 33 und 39 Prozent Steuern bezahlen. Achtung, weniger „family area" kann auch von Vorteil sein, wenn höhere Steuersätze zum Tragen kommen.
Warum denn einfach, wenn es kompliziert auch möglich ist!
Der Schlüssel für die beste Lösung ist wohl der, dass „Doppelverdiener" in Zukunft gemeinsam ihre Steuererklärung machen.

report
Wohnbauförderung

Neue Einkommensgrenzen und Freibeträge ab 1. Mai 2005

Bei der Berechnung des Familieneinkommens zählen alle der Einkommenssteuer unterworfenen Einkommen und auch die kontinuierlich zur Verfügung stehenden, nicht besteuerbaren, Einkommen (ausgenommen die Begleitzulage und Studienstipendien) der zur Familie zählenden Personen. Das Einkommen der minderjährigen Kinder wird nicht berücksichtigt. Behinderte Kinder im Sinne des Landesgesetzes Nr. 46/78 sind den minderjährigen Kindern gleichgestellt. Es wird auch das Einkommen des Lebensgefährten, der in eheähnlicher Beziehung zusammenlebt, berücksichtigt.
Für die Einkommensermittlung wird das durchschnittliche Einkommen der letzten beiden Kalenderjahre herangezogen und zwar des Jahres 2003 und 2004 für Gesuche, die ab dem 1. Mai 2005 eingereicht werden. Stichtag für die Berücksichtigung des Einkommens des vorhergehenden Jahres ist jeweils der 1. Mai.
Die Anpassung der Einkommensgrenzen und Freibeträge erfolgt jährlich, unter Berücksichtigung der Steigerung der Lebenshaltungskosten des vorhergehenden Jahres, laut ASTAT. Für Einkommen aus lohnabhängiger Arbeit bzw. Renten gilt das bereinigte Einkommen, wobei ein Freibetrag von 25 Prozent gewährt wird. Bei selbständigem Einkommen werden die Pflichtversicherungsbeiträge abgezogen. Das Einkommen der Selbständigen bzw. Unternehmer wird aufgrund des Umsatzes und des erklärten Gesamteinkommens bewertet, muss aber auf jeden Fall die Höhe des kollektivvertraglichen Lohnes eines Facharbeiters derselben Branche erreichen.
Die neuen Freibeträge
Freibeträge für die Berechnung des bereinigten Einkommens 2004:
9.900 Euro für den Ehegatten und 3.500 Euro für das erste, 4.000, Euro für das zweite und 4.800 Euro für jedes weitere, zu Lasten lebende, Kind. 6.700 Euro Freibetrag auf das erste Kind für Alleinerzieher.