Landwirtschaft
Beschäftigte der Obstmagazine

Neuerungen bei der wechselseitigen Krankenkasse „Cesare Pozzo"

Mit einer gewerkschaftlichen Vereinbarung vom März 2005 wurden für die Beschäftigten der Obstmagazine bei der wechselseitigen Krankenzusatzversicherung „Cesare Pozzo" einige Neuerungen eingeführt. Jene Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für den Beitritt erfüllen, aber auf die Einschreibung verzichten, müssen eine entsprechende Verzichtserklärung unterschreiben. Wer eine Verzichtserklärung unterschreibt, kann sich erst wieder nach 18 Monaten einschreiben.
Fixarbeiter können nach bestandener Probezeit der wechselseitigen Krankenkasse beitreten. Saisonbeschäftigte können ab der 2. Saison beitreten, wenn sie in der 1. Saison mindestens sechs Monate gearbeitet haben. Sollten die sechs Monate in der 1. Saison nicht erreicht werden, können die restlichen Monate in der 2. Saison gemacht werden, sofern in der 2. Saison ein Arbeitsvertrag mit mindestens sechs Monaten besteht. Im Falle einer Selbstkündigung wird dem Mitarbeiter der Betrag für die Restlaufzeit angelastet.
Der Beitrag beläuft sich für jeden Mitarbeiter auf jährlich 192,00 Euro und wird fast zur Gänze vom Betrieb übernommen. Dem Arbeitnehmer wird ein symbolischer Wert von monatlich 0,55 Euro, das sind 6,60 Euro im Jahr, abgezogen. Für Teilzeitbeschäftigte mit weniger als 24 Wochenstunden zahlt der Betrieb jährlich 96 Euro ein, den Restbetrag übernimmt der Beschäftigte selbst. Der Arbeitnehmeranteil wird über den Lohnstreifen verrechnet. Teilzeitbeschäftigte mit mindestens 24 Wochenstunden werden hingegen wie Vollzeitmitarbeiter behandelt (192 Euro). Jeder angefangene Monat zählt als voller Monat.
Bei Mutterschaft wird der Beitrag nur für die Dauer des obligatorischen Mutterschaftsurlaubes eingezahlt. Die Mitarbeiterinnen können aber den Beitrag freiwillig selbst weiter entrichten. Bei Krankheit oder Arbeitsunfall übernimmt der Arbeitgeber den Beitrag für die Dauer von maximal sechs Monaten oder bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch hier kann der Arbeitnehmer nach Ablauf dieser Fristen den Beitrag selbst weiter entrichten.

SBR

Das neue Familienpaket

Zuschuss für eine rentenmäßige Absicherung der Erziehungszeiten
Was?
Beitrag für die rentenmäßige Absicherung der Erziehungszeiten bis zum dritten Lebensjahr des Kindes für maximal zwölf Monate bei Fernbleiben vom Arbeitsplatz (verlängerbar auf fünfzehn Monate, wenn der Vater mindestens drei Monate in Anspruch nimmt).
Wer?
Alle, die seit mindestens fünf Jahren ihren Wohnsitz in der Region haben und zur freiwilligen Weiterversicherung beim NISF/INPS ermächtigt sind oder bei einem Rentenfonds eingetragen sind (ausgenommen sind öffentlich Bedienstete).
Wie viel?
Maximal 3.500 Euro jährlich. Bei Umwandlung des Arbeitsvertrages in einen Teilzeitvertrag halbiert sich der maximale Beitrag.
Wann?
Für Zeiträume nach dem 1. Jänner 2005.
Zuschuss für eine rentenmäßige Absicherung von Pflegezeiten
Was?
Beitrag für die rentenmäßige Absicherung von Pflegezeiten für die Betreuung bedürftiger Familienangehöriger bei Fernbleiben vom Arbeitsplatz bzw. Umwandlung des Arbeitsvertrages in einen Teilzeitvertrag.
Wer?
Alle, die seit mindestens fünf Jahren ihren Wohnsitz in der Region haben und zur freiwilligen Weiterversicherung beim NISF/INPS ermächtigt sind oder bei einem Rentenfonds eingetragen sind (ausgenommen sind öffentlich Bedienstete).
Wie viel?
Maximal 3.500 Euro jährlich bis zum Erreichen der Mindestvoraussetzung für die Altersrente. Bei Umwandlung des Arbeitsvertrages in einen Teilzeitvertrag halbiert sich der maximale Beitrag.
Wann?
Für Zeiträume nach dem 1. Jänner 2005.
Zuschuss für freiwillige Weiterversicherung
Was?
Teilweise Vergütung der freiwilligen Weiterversicherung bis zum Erreichen der Altersrente.
Wer?
Alle, die seit fünf Jahren in der Region ansässig sind und bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten.
Zuschuss auf eine Einzahlung als Zusatzrente
Was?
Teilweise Vergütung der Einzahlung in einen Zusatzrentenfonds bis maximal 500 Euro jährlich und auf zehn Jahre beschränkt.
Wer?
Alle Hausfrauen, die die Voraussetzungen für die freiwillige Weiterversicherung beim NISF/INPS nicht erfüllen, seit mindestens fünf Jahren in der Region ansässig sind und bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten.
Das regionale Familiengeld
Was?
Ab dem zweiten Kind wird das regionale Familiengeld, je nach Familieneinkommen, bis zum 18. Lebensjahr ausbezahlt. Weiters steht das Familiengeld auch Familien mit einem behinderten Kind zu.
Wann?
Ab 1. Juli 2005.