Gebietskörperschaften

ASGB: Aufnahme der Vertragsverhandlungen

Die Fachgewerkschaft ASGB-Gebietskörperschaften forderte in einem Schreiben den zuständigen Landesrat für das Personalwesen Dr. Thomas Widmann auf, die Verhandlungen für den neuen Bereichsübergreifenden Kollektivvertrag für den Zeitraum 2005-2008 ehestens aufzunehmen. Der Vertrag betrifft ca. 30.000 Bedienstete aus den Bereichen des Landespersonals, der Gemeinden, Altersheime, Bezirksgemeinschaften, des Gesundheitsdienstes, des Instituts für geförderten Wohnbau und der Verkehrsämter von Bozen und Meran.
Nachdem der Vertrag mit 31.12.2004 abgelaufen ist und die Gewerkschaften die Plattform für den neuen Vertrag bereits eingereicht haben, stünde einem raschen Beginn der Vertragsverhandlungen nichts mehr im Wege. Im Folgenden ein Überblick über die Plattform, eingereicht von ASGB, AGB/CGIL, SGB/CISL, UIL/SGK und GS für die Erneuerung des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages:
Vertragsdauer
Der BÜKV gilt vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2009.
Der normative Teil läuft vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2009. Der wirtschaftliche Teil gilt ab 1.1.2005 für jeweils ein Jahr und wird mit Wirkung 1. Jänner Jahr für Jahr erneuert.
Finanzierung
Über die Bestimmungen des Abkommens vom 23.7.1993 hinaus, wird ein reeller Ausgleich der Inflation in Südtirol gefordert, berechnet gemäß ASTAT für die Stadt Bozen. In der Inflationsberechnung müssen in den Warenkorb weitere Waren des breiten Bedarfs – auch mit unterschiedlicher Gewichtung – einfließen, wie etwa Wohnungs- und Mietkosten, sowie Energie.
Bereichs- und dezentrale Verhandlungsebene
Ausgehend von den geltenden Bestimmungen des BÜKV fordern Reformprozesse die Programmierung von besonderen Dienstleistungen und die Berücksichtigung von Änderungen in den verschiedenen Bereichen, die Anpassung an neue und geänderte Erfordernisse in Strukturen und Ausführung mit daraus folgender Umstrukturierung und Umgestaltung. Diese können Auswirkungen auf das Personal haben und eine Neuabstimmung vertraglicher Bestimmungen erfordern.
Zulagen
Die Bestimmungen für einige Zulagen sind neu festzulegen, damit Ungerechtigkeiten vermieden, Objektivität gewahrt sowie den Erfordernissen der jeweiligen Dienste entsprochen wird. Damit größere Kostenklarheit entsteht, wird vorgeschlagen feste Beträge in den Kollektivverträgen zu vereinbaren.
Anfangsgehälter
Festgestellt, dass die Pensionsreformen und die heutige Gehaltsentwicklung das Personal bis zu einem Dienstalter von etwa acht Dienstjahren benachteiligt, wird eine Erhöhung der Anfangsgehälter und deren Weiterentwicklung gefordert. Die Sonderergänzungszulage soll in das Gehalt einfließen.
Regelungen
Zur Vereinheitlichung, aber auch die Wertung der Vielfalt der Berufe und deren Entwicklung in Ausbildung, Arbeitsorganisation und technologischen Neuerungen machen es notwendig das starre bestehende Einstufungsmodell in Funktionsebenen einer Überprüfung zu unterziehen.
Anstatt der schulischen Titel sollen zusätzlich und ersetzend der Bildungsverlauf und die Aufgaben Berücksichtigung finden. Ziel ist es die heutigen Funktionsebenen, gänzlich oder zum Teil, durch Einstufungen zu ersetzen, die auf die Ähnlichkeit der getätigten Arbeit und der beruflichen Eignung aufgebaut sind. In diesem Sinne wird etwa die Zusammenfassung der unteren drei Funktionsebenen in eine einheitliche Einstufung vorgeschlagen, wie sie es de facto in Bereichsverträgen bereits gibt.
Bildung
Die Ausgaben für Fort- und Weiterbildung müssen sicher und feststellbar sein. Dazu werden in den Bereichen Beobachtungsstellen eingeführt, die Programm und Ausführung verfolgen.
Leistungslohn
Die Fonds für Leistungsprämien werden zusätzlich jährlich den Steigerungen des BIP in Südtirol angepasst. Die Kriterien werden in Bereichs- und dezentralen Verträgen vereinbart.
Arbeitsformen
Der BÜKV muss - in Berücksichtigung der Arbeitsmarktentwicklung - Regeln und Bestimmungen für die lohnabhängige Tätigkeit vorsehen, die in den Bereichsverträgen genauer festgelegt wird.
Allgemeines
- Wesentlich ist die Neugestaltung der Bestimmungen über Erziehungszeiten, Bildungsurlaub und Teilzeit in Richtung größerer Klarheit und Anwendbarkeit für mehr Personalkategorien.
- Zu regeln sind auch Versetzungen und Mobilität mit Berücksichtigung auch auf die interregionale Ebene.
- TFR: die Kollektivverträge müssen mit der nötigen Klarheit zu einer vernünftigen Anwendung der Bestimmungen bringen und die freiwillige Einzahlung in den Zusatzrentenfonds ermöglichen.
- Angesichts der hohen Anzahl von Arbeitsunfällen muss eine allgemeine Regelung im BÜKV erfolgen.
- Für Bedienstete, die im Laufe ihrer Dienstzeit die Arbeitsfähigkeit verlieren, müssen geeignete Schutzbestimmungen vereinbart werden. Dies gilt auch für den Wartestand zur Betreuung von Kindern mit Behinderung.
- Im Rahmen der EU-Richtlinien für die Arbeitszeit müssen im BÜKV entsprechende Regeln einfließen. Insbesondere ist die Arbeitszeit für das Personal, das auf 24 Stunden arbeitet, Personal mit einem hohen Dienstalter und mit beschwerlicher Arbeit zu reduzieren.
- Streikrecht

Landwirtschaft
Beschäftigte der Obstmagazine

Neuerungen bei der wechselseitigen Krankenkasse „Cesare Pozzo"

Mit einer gewerkschaftlichen Vereinbarung vom März 2005 wurden für die Beschäftigten der Obstmagazine bei der wechselseitigen Krankenzusatzversicherung „Cesare Pozzo" einige Neuerungen eingeführt. Jene Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für den Beitritt erfüllen, aber auf die Einschreibung verzichten, müssen eine entsprechende Verzichtserklärung unterschreiben. Wer eine Verzichtserklärung unterschreibt, kann sich erst wieder nach 18 Monaten einschreiben.
Fixarbeiter können nach bestandener Probezeit der wechselseitigen Krankenkasse beitreten. Saisonbeschäftigte können ab der 2. Saison beitreten, wenn sie in der 1. Saison mindestens sechs Monate gearbeitet haben. Sollten die sechs Monate in der 1. Saison nicht erreicht werden, können die restlichen Monate in der 2. Saison gemacht werden, sofern in der 2. Saison ein Arbeitsvertrag mit mindestens sechs Monaten besteht. Im Falle einer Selbstkündigung wird dem Mitarbeiter der Betrag für die Restlaufzeit angelastet.
Der Beitrag beläuft sich für jeden Mitarbeiter auf jährlich 192,00 Euro und wird fast zur Gänze vom Betrieb übernommen. Dem Arbeitnehmer wird ein symbolischer Wert von monatlich 0,55 Euro, das sind 6,60 Euro im Jahr, abgezogen. Für Teilzeitbeschäftigte mit weniger als 24 Wochenstunden zahlt der Betrieb jährlich 96 Euro ein, den Restbetrag übernimmt der Beschäftigte selbst. Der Arbeitnehmeranteil wird über den Lohnstreifen verrechnet. Teilzeitbeschäftigte mit mindestens 24 Wochenstunden werden hingegen wie Vollzeitmitarbeiter behandelt (192 Euro). Jeder angefangene Monat zählt als voller Monat.
Bei Mutterschaft wird der Beitrag nur für die Dauer des obligatorischen Mutterschaftsurlaubes eingezahlt. Die Mitarbeiterinnen können aber den Beitrag freiwillig selbst weiter entrichten. Bei Krankheit oder Arbeitsunfall übernimmt der Arbeitgeber den Beitrag für die Dauer von maximal sechs Monaten oder bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch hier kann der Arbeitnehmer nach Ablauf dieser Fristen den Beitrag selbst weiter entrichten.