Landesbedienstete

Offener Brief an die Kolleginnen im Kindergartenbereich

von Christine Staffler, Fachsekretärin für das Landespersonal
Vor genau zehn Jahren habe ich meine gewerkschaftliche Tätigkeit aufgenommen, da ich daran glaubte, dass es wichtig ist, wenn eine von uns sich dort aktiv einbringt, wo schwerwiegende Entscheidungen für den Kindergartenbereich gefällt werden. Die Mobilität der Kindergartenassistentin über einen öffentlichen Wettbewerb zum Berufsbild der Kindergärtnerin hat damals sehr viele Proteste, Unverständnis und zu vielen Verletzungen geführt und die heile Welt im Kindergarten empfindlich gestört. Die Folge war, dass die Landesregierung die Wettbewerbe im Kindergartenbereich blockierte. Die Auswirkungen bekamen sowohl die Kindergärtnerinnen als auch die Kindergartenassistentinnen zu spüren. Sie wurden über Jahre nicht mit einem Wettbewerbsverfahren in den Landesdienst aufgenommen. Erst die schwer erkämpfte Eignungsprüfung im Jahr 2000 setzte dieser ungerechten Situation ein Ende. Das Rundschreiben der Personalverwaltung über die Reinigungsarbeiten der Kindergartenassistentinnen und die Bezahlung des Mittagessens für das gesamte Personal wurde zum nächsten Stein des Anstoßes. Ein ganzes Jahr wurde durch Streiks und durch eine Eingabe beim Tar dagegen angekämpft. Das Urteil vom Tar setzte aber dem Kampf ein jähes Ende, ein Erfolg konnte nicht verzeichnet werden.
Im Jahre 1997 beschloss die Landesregierung, die Ausbildung der Kindergärtnerin auf universitärer Ebene anzugehen, die Fakultät der Bildungswissenschaften in Brixen wurde gegründet, der erste Lehrgang begann im Herbst 1998. Gleichzeitig vergaben die Kindergärtnerinnenschulen ab der ersten Klasse keine Berufsbefähigung mehr. Im Kindergartenjahr 2002/03 begannen die letzten Kindergärtnerinnen mit Diplom und die ersten Kindergärtnerinnen mit Laureat ihr Arbeitsleben. Zu diesem Zeitpunkt wurden auch die Verhandlungen über die Berufsbilder im Kindergartenbereich aufgenommen, welche dann abrupt im Juli 2003 abgebrochen wurden, mit der Begründung der anstehenden Landtagswahlen. Hauptgrund war aber, dass sich die Gewerkschaftsorganisationen mit der Öffentlichen Delegation über einen sehr wichtigen Grundsatz nicht einigen konnten: wie viele Jahre an Berufserfahrung wiegt einen akademischen Titel auf und ab welchen Zeitpunkt muss eine wirtschaftliche Gleichbehandlung in der beruflichen Entwicklung garantiert werden. Hauptschwierigkeit war der große Gehaltsunterschied zwischen der 6. und 8. Funktionsebene. Die Einstufung der Berufsbilder erfolgt im gesamten Öffentlichen Dienst auf Grund des Studientitels, genau danach richtet sich die Vorgabe der Landesregierung. Das Berufsbild der Kindergärtnerin wird in zwei Funktionsebenen angesiedelt sein, dadurch entsteht der enorme Gehaltsunterschied von monatlich 537 Euro nach acht Dienstjahren. Dieser Gehaltsunterschied entsteht nur dann, wenn eine Kindergärtnerin mit Laureat und eine Kindergärtnerin mit Diplom am selben Tag anfangen zu arbeiten.
In den ersten acht Dienstjahren befinden sich alle in der unteren Besoldungsstufe, alle zwei Jahre erhalten die Bediensteten eine Klasse auf den Grundgehalt der jeweiligen Funktionsebene, was eine Gehaltserhöhung von sechs Prozent bedeutet. Nach drei Klassen erfolgt der Sprung von der unteren in die obere Besoldungsstufe, was wiederum eine Erhöhung von ca. zehn Prozent ist. In der oberen Besoldungsstufe erfolgt die berufliche Entwicklung mit Vorrückungen, was eine Erhöhung von drei Prozent ausmacht. Der gemeinsame Vorschlag aller Gewerkschaftsorganisationen geht davon aus, dass bei der Einstufung der Kindergärtnerin mit Laureat eine Gleichbehandlung mit allen anderen Akademiker im Landesdienst gerechtfertigt ist. Die Kindergärtnerin mit Diplom erhält aber dieselbe Sonderergänzungszulage und zwar jene der 8. Funktionsebene. Die ersten acht Dienstjahre werden als Berufserfahrung gewertet, welche sie anreifen muss, um den akademischen Titel ersetzen zu können. Gelangt sie dann nach acht Dienstjahren in die obere Besoldungsstufe, erhält auch sie dieselbe berufliche Entwicklung wie die Kindergärtnerin mit Laureat, was bedeutet, dass sie alle zwei Jahre die Vorrückung von der 8. Funktionsebene bekommt. Mit diesem Vorschlag ist nach acht Dienstjahren eine Gleichbehandlung der beruflichen Entwicklung garantiert, der heutige Gehaltsunterschied von 16 Dienstjahren ist auf die Hälfte reduziert worden. Dieser Vorschlag wurde von der Landesregierung am 10. Jänner 2005 angenommen und somit können endlich die Verhandlungen über die Inhalte der beiden Berufsbilder aufgenommen werden. Ein weiterer Verbesserungsvorschlag ist von unserer Gewerkschaftsorganisation und der Landesgewerkschaft am 15. März 05 am Verhandlungstisch eingebracht worden, welcher eine Beschleunigung in der unteren Besoldungsstufe vorsieht. Die berufliche Entwicklung wird somit in der unteren Besoldungsstufe anstatt der acht Dienstjahre in sechs Dienstjahre gemacht. Jenes Personal, welches sich in der oberen Besoldungsstufe befindet, erhält für die jährlichen verpflichtenden Fortbildung ein Guthaben im Ausmaß einer Vorrückung. Leider hat die Landesregierung bis zum heutigen Datum (12. April 05) noch keine Entscheidung über diese wirtschaftliche Besserstellung getroffen.
Nicht vergessen dürfen wir dabei, dass es nicht nur um das Berufsbild der Kindergärtnerin geht, sondern auch um die Einführung eines neuen Berufsbildes und zwar der pädagogischen Mitarbeiterin. Bei der wirtschaftlichen Behandlung diesen neuen Berufsbildes und der Kindergartenassistentinnen erfolgt mit dem gleichen Modell wie bei der Kindergärtnerin. Der Gehaltsunterschied von der 4. und 6. Funktionsebene ist nicht so groß wie der von der 6. und 8. Funktionsebene und aus diesem Grund hat er kaum zu Diskussionen geführt. Die Reinigungsarbeiten in den Kindergärten werden aber sicher große Diskussionen auslösen, denn mit der Einführung des neuen Berufsbildes sollten diese Arbeiten endlich von den Gemeinden übernommen werden. Mit dem Berufsbild der pädagogischen Mitarbeiterin wird die Hilfsarbeiterin zur Fachfrau, welche sich unter der Anleitung der Kindergärtnerin in die pädagogische Arbeit im Kindergarten einbringen wird. Damit wird endlich einer Realität im Kindergarten Rechnung getragen und einer Verbesserung der pädagogischen Arbeit steht nun nichts mehr im Wege. Um dies alles erreichen zu können, braucht es aber endlich einen Vertrag. Nur mit einem Vertrag kann der erste Schritt in die richtige Richtung gesetzt und gemeinsame Ziele erreicht werden. Jeder Vertrag ist als etwas sehr dynamisches zu verstehen, der die Grundlagen für eine Weiterentwicklung schafft, eine Grundlage für Verbesserungen beim nächsten Vertrag vorgibt und schrittweise Ungerechtigkeiten ausräumen kann. Ohne Vertrag beginnt man immer wieder von vorne, wobei sich die Ausgangspositionen erfahrungsgemäß verschlechtern und nicht verbessern. Aus diesem Grund bin ich für einen zügigen Vertragabschluss, der aber nur mit eurer Befürwortung erreicht werden kann. Sobald das Gesamtpaket ausgehandelt ist, werden wir es euch genauestens in Versammlungen vorstellen. Ich habe in all diesen Jahren sehr viel Erfahrung in der Gewerkschaftsarbeit gesammelt und immer versucht, den Anliegen der Landesbediensteten durch meine konstruktive und seriöse Arbeit gerecht zu werden, wobei mir der Kindergartenbereich immer besonders am Herzen lag. Weiterhin ist es mir dabei wichtig, das Vertrauen, das mir dabei immer entgegen gebracht worden ist, zu erwidern. Daher vertraue ich besonders in dieser sensiblen Phase darauf, dass ihr euch nicht beirren lässt und darauf vertraut, dass alles Menschenmögliche getan wird, um Konflikte, Unzufriedenheit und Unmut auszuräumen und ihr eure Energien für diese verantwortungsvolle Arbeit einsetzen könnt.

Gebietskörperschaften

ASGB: Aufnahme der Vertragsverhandlungen

Die Fachgewerkschaft ASGB-Gebietskörperschaften forderte in einem Schreiben den zuständigen Landesrat für das Personalwesen Dr. Thomas Widmann auf, die Verhandlungen für den neuen Bereichsübergreifenden Kollektivvertrag für den Zeitraum 2005-2008 ehestens aufzunehmen. Der Vertrag betrifft ca. 30.000 Bedienstete aus den Bereichen des Landespersonals, der Gemeinden, Altersheime, Bezirksgemeinschaften, des Gesundheitsdienstes, des Instituts für geförderten Wohnbau und der Verkehrsämter von Bozen und Meran.
Nachdem der Vertrag mit 31.12.2004 abgelaufen ist und die Gewerkschaften die Plattform für den neuen Vertrag bereits eingereicht haben, stünde einem raschen Beginn der Vertragsverhandlungen nichts mehr im Wege. Im Folgenden ein Überblick über die Plattform, eingereicht von ASGB, AGB/CGIL, SGB/CISL, UIL/SGK und GS für die Erneuerung des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages:
Vertragsdauer
Der BÜKV gilt vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2009.
Der normative Teil läuft vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2009. Der wirtschaftliche Teil gilt ab 1.1.2005 für jeweils ein Jahr und wird mit Wirkung 1. Jänner Jahr für Jahr erneuert.
Finanzierung
Über die Bestimmungen des Abkommens vom 23.7.1993 hinaus, wird ein reeller Ausgleich der Inflation in Südtirol gefordert, berechnet gemäß ASTAT für die Stadt Bozen. In der Inflationsberechnung müssen in den Warenkorb weitere Waren des breiten Bedarfs – auch mit unterschiedlicher Gewichtung – einfließen, wie etwa Wohnungs- und Mietkosten, sowie Energie.
Bereichs- und dezentrale Verhandlungsebene
Ausgehend von den geltenden Bestimmungen des BÜKV fordern Reformprozesse die Programmierung von besonderen Dienstleistungen und die Berücksichtigung von Änderungen in den verschiedenen Bereichen, die Anpassung an neue und geänderte Erfordernisse in Strukturen und Ausführung mit daraus folgender Umstrukturierung und Umgestaltung. Diese können Auswirkungen auf das Personal haben und eine Neuabstimmung vertraglicher Bestimmungen erfordern.
Zulagen
Die Bestimmungen für einige Zulagen sind neu festzulegen, damit Ungerechtigkeiten vermieden, Objektivität gewahrt sowie den Erfordernissen der jeweiligen Dienste entsprochen wird. Damit größere Kostenklarheit entsteht, wird vorgeschlagen feste Beträge in den Kollektivverträgen zu vereinbaren.
Anfangsgehälter
Festgestellt, dass die Pensionsreformen und die heutige Gehaltsentwicklung das Personal bis zu einem Dienstalter von etwa acht Dienstjahren benachteiligt, wird eine Erhöhung der Anfangsgehälter und deren Weiterentwicklung gefordert. Die Sonderergänzungszulage soll in das Gehalt einfließen.
Regelungen
Zur Vereinheitlichung, aber auch die Wertung der Vielfalt der Berufe und deren Entwicklung in Ausbildung, Arbeitsorganisation und technologischen Neuerungen machen es notwendig das starre bestehende Einstufungsmodell in Funktionsebenen einer Überprüfung zu unterziehen.
Anstatt der schulischen Titel sollen zusätzlich und ersetzend der Bildungsverlauf und die Aufgaben Berücksichtigung finden. Ziel ist es die heutigen Funktionsebenen, gänzlich oder zum Teil, durch Einstufungen zu ersetzen, die auf die Ähnlichkeit der getätigten Arbeit und der beruflichen Eignung aufgebaut sind. In diesem Sinne wird etwa die Zusammenfassung der unteren drei Funktionsebenen in eine einheitliche Einstufung vorgeschlagen, wie sie es de facto in Bereichsverträgen bereits gibt.
Bildung
Die Ausgaben für Fort- und Weiterbildung müssen sicher und feststellbar sein. Dazu werden in den Bereichen Beobachtungsstellen eingeführt, die Programm und Ausführung verfolgen.
Leistungslohn
Die Fonds für Leistungsprämien werden zusätzlich jährlich den Steigerungen des BIP in Südtirol angepasst. Die Kriterien werden in Bereichs- und dezentralen Verträgen vereinbart.
Arbeitsformen
Der BÜKV muss - in Berücksichtigung der Arbeitsmarktentwicklung - Regeln und Bestimmungen für die lohnabhängige Tätigkeit vorsehen, die in den Bereichsverträgen genauer festgelegt wird.
Allgemeines
- Wesentlich ist die Neugestaltung der Bestimmungen über Erziehungszeiten, Bildungsurlaub und Teilzeit in Richtung größerer Klarheit und Anwendbarkeit für mehr Personalkategorien.
- Zu regeln sind auch Versetzungen und Mobilität mit Berücksichtigung auch auf die interregionale Ebene.
- TFR: die Kollektivverträge müssen mit der nötigen Klarheit zu einer vernünftigen Anwendung der Bestimmungen bringen und die freiwillige Einzahlung in den Zusatzrentenfonds ermöglichen.
- Angesichts der hohen Anzahl von Arbeitsunfällen muss eine allgemeine Regelung im BÜKV erfolgen.
- Für Bedienstete, die im Laufe ihrer Dienstzeit die Arbeitsfähigkeit verlieren, müssen geeignete Schutzbestimmungen vereinbart werden. Dies gilt auch für den Wartestand zur Betreuung von Kindern mit Behinderung.
- Im Rahmen der EU-Richtlinien für die Arbeitszeit müssen im BÜKV entsprechende Regeln einfließen. Insbesondere ist die Arbeitszeit für das Personal, das auf 24 Stunden arbeitet, Personal mit einem hohen Dienstalter und mit beschwerlicher Arbeit zu reduzieren.
- Streikrecht