Öffentlicher Dienst

Anzahlung auf die Abfertigung für öffentliche Bedienstete (BÜKV vom 12.02.2008)

Anzahlung auf die Abfertigung mit wenigstens acht effektiven Dienstjahren
Mit dem neuen BÜKV kann man um eine Anzahlung auf die Abfertigung für alle Zwecke, auch jene die bisher 20 Dienstjahre erforderten, bereits nach acht Dienstjahren ansuchen.
1. Einreichung des Gesuches: vom 1. Juli bis 31. Oktober 2008
2. Für folgende Fälle kann angesucht werden:
a) für die vom Gesuchsteller selbst getragenen Kosten im Gesundheitsbereich, inbegriffen auch die Kosten für die im Artikel 433 des ZGB erwähnten Personen, sofern die Gesamtkosten mindestens zwei normale, monatliche Nettogehälter ausmachen, und zwar bezogen auf den Monat, in dem das Ansuchen vorgelegt wird;
b) Für den Kauf oder Bau, inklusive Wiedergewinnung der Erstwohnung für die Familie des Gesuchstellers oder für dessen volljährige Kinder; Vorzeitige Tilgung eines Hypothekardarlehens für den Ankauf oder Bau der Erstwohnung, sofern der Restbetrag des noch zu tilgenden Darlehens vier normale, monatliche Nettogehälter ausmacht, und zwar bezogen auf den Monat, in dem das Ansuchen vorgelegt wird;
c) Zahlung des aufgrund eines Vollstreckungstitels geschuldeten Betrages, sofern dieser wenigstens zwei normale monatliche Nettogehälter ausmacht, und zwar bezogen auf den Monat, in dem das Ansuchen vorgelegt wird;
d) bei schwerer Verschuldung, von Fall zu Fall zu bewerten und sofern die Gesamtschuld mindestens sechs normale, monatliche Nettogehälter ausmacht, und zwar bezogen auf den Monat, in dem das Ansuchen vorgelegt wird;
e) für Ausbildungskosten der Kinder. Die Anzahlung darf den Betrag von 6.500,00 € für jeden Studenten nicht übersteigen;
f) Neugestaltung, Neueinrichtung oder außerordentliche Instandhaltung der Familienwohnung des Gesuchstellers, sofern die Kosten mindestens drei normale, monatliche Nettogehälter ausmachen, und zwar bezogen auf den Monat, in dem das Ansuchen vorgelegt wird;
g) im Falle von einer Hochzeit des Gesuchstellers oder der Kinder;
h) um Einkommensbußen des Gesuchstellers wett zu machen, die durch unbezahlte Wartestände, Sonderurlaubs oder aufgrund von Teilzeitbeschäftigung aus begründeten familiären Erfordernissen entstehen;
i) aus gewichtigen und schwerwiegenden Gründen, die von Fall zu Fall bewertet werden müssen.
3. Unterlagen welche beigelegt werden müssen
zu Punkt a) Kostenvoranschlag bzw. Rechnung und Bestätigung des Sanitätsbetriebes, dass es sich um einen notwendigen Eingriff handelt und Bestätigung über die eventuelle Rückvergütung;
zu Punkt b) registrierter Kaufvertrag oder anderer registrierter Erwerbstitel, aus gefertigt vor nicht mehr als zwei Jahren vor der Einreichung des Ansuchens;
im Falle des Baues oder Wiedergewinnung: Baukonzession und ein vom Projektanten unterfertigten Kostenvoranschlag über den Bau, wobei die Baugenehmigung nicht älter als ein Jahr sein darf;
im Falle einer Wohnbaugenossenschaft: Statut der Genossenschaft, Bestätigung des Genossenschaftspräsidenten über den Anteil des Mitgliedes sowie gültige Baukonzession;
im Falle der Tilgung eines Darlehens: der Darlehensvertrag und Tilgungsplan. Dem Antrag ist immer eine Ersatzerklärung des Notarietätsaktes beizulegen, aus der hervorgeht, dass es sich um die Erstwohnung handelt;
zu Punkt c) der Vollstreckungstitel;
zu Punkt d) Bankbestätigungen über die Restschuld;
zu Punkt e) Einschreibebestätigung und sofern nicht Universitätsstudenten/In die Ausgabenbelege für Bücher, Unterkunft und Verpflegung;
zu Punkt f) Baukonzession (sofern notwendig) und bezahlte Rechnungen über die getätigten Ausgaben;
zu Punkt g) bei Heirat: Trauschein;
zu Punkt i) Belege über die getätigten Ausgaben.
Zusätzliche Punkte zur Vorauszahlung wie Ausmaß und Anwendungskriterien sind im Bereichsübergreifenden Vertrag bei der Anlage 2, Art. 2 ersichtlich.

Öffentlicher Dienst

Arztvisiten für Bedienstete der öffentlichen Körperschaften

Abwesenheit wegen Krankheit – ärztliche Untersuchungen - Art. 30, Absatz 16 des BÜKV vom 12. Februar 2008
Da die Anwendung der gegenständlichen Bestimmung des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 12.02.08 von verschiedenen Körperschaften unterschiedlich gehandhabt wurde, haben sich die Vertragsparteien zu einer klärenden Aussprache getroffen, wobei eine authentische Auslegung dieses Artikels nicht für notwendig erachtet wurde. Die Agentur für Vertragsverhandlungen wurde beauftragt, ein informatives Rundschreiben diesbezüglich zu verfassen, welches folgenden Wortlaut umfasst: Arztvisiten sind in der Regel, also normalerweise, außerhalb der Arbeitszeit vorzunehmen. Ausgenommen davon sind eine akute Erkrankung am Arbeitsplatz und allfällige triftige Gründe. Da Letztere sehr vielfältig sein können werden hier nur einige Beispiele angeführt;
gesundheitliche Probleme, welche einen sofortigen Arztbesuch erfordern
Arzttermine die an eine bestimmte Öffnungszeit der Ambulatorien oder Arztpraxen gebunden sind, welche sich auf die Arbeitszeit erstreckt
Arzttermine die von einer Sanitätsstruktur vorgegeben werden, ohne Einfluss darauf zu haben
nachgewiesene Fälle, die nicht außerhalb der Arbeitszeit erfolgen können
Die Abwesenheiten aufgrund der Arztbesuche werden vom direkten Vorgesetzten ermächtigt bzw. bewilligt. Erstrecken sich diese auf einen halben Tag oder mehr, so gelten sie in jeder Hinsicht als Abwesenheit wegen Krankheit. Halbtägige Abwesenheiten sind dann als halber Krankheitstag zu rechnen.Diese Abwesenheiten vom Arbeitsplatz gelten als bezahlte Abwesenheit.