Metallhandwerk

Sitzung des Metallvorstandes

Die Metallarbeiter im ASGB nehmen Stellung zu Kaufkraft, gewerkschaftliche Beziehungen und Landtagswahlen 2008. In einer Presseaussendung hat der Vorstand des ASGB-Metall seine Besorgnis geäußert.
Die Mitglieder des Vorstandes ASGB-Metall haben sich bei ihrer kürzlich abgehaltenen Sitzung (am 11. Juli 2008 in Steinegg) eingehend mit den Arbeitsbedingungen der Bediensteten in den Südtiroler Metallbetrieben befasst. Die notwendige Stärkung der Kaufkraft, die Erneuerung des Landeszusatzvertrages für das Metallhandwerk, die gewerkschaftlichen Beziehungen in den Betrieben und ein Vergleich der kollektivvertraglichen Bestimmungen zwischen Industrie und Handwerk haben dabei einen breiten Raum eingenommen. Auch über die bevorstehenden Landtagswahlen 2008 hat sich der ASGB-Metallvorstand unterhalten.
Serafin Pramsohler, der Landessekretär des ASGB-Metall, hielt über verschiedenen Themen Kurzreferate. Er berichtete, dass die Beschäftigten im Metallhandwerk ab 1. Juni 2008 eine durchschnittliche Lohnerhöhung von monatlich € 62,00 (3. Lohnstufe) erhalten, im Vergleich zur Industrie bestünden aber trotzdem noch beträchtliche Unterschiede, betonte er. Nicht nur bei der Entlohnung auch bei der Behandlung im Krankheitsfall und insbesondere beim Jahresurlaub sind die Bediensteten im Handwerk deutlich schlechter gestellt, musste der Landessekretär festhalten. Sehr zweifelhaft ist für Serafin Pramsohler auch die Tatsache, dass mehrere mittelgroße Betriebe mit 30 oder 40 Bediensteten, die als Gesellschaft in der Handelskammer eingetragen sind, zwar die Versicherungsbeiträge für die Industrie entrichten, keinen einzigen Lehrling ausbilden und für die Bediensteten aber den schlechteren Kollektivvertrag vom Handwerk anwenden. Die Südtiroler Landesregierung sollte in einer Überarbeitung der Handwerksordnung hier vorhandene Schlupflöcher schließen und unlautere Konkurrenz unterbinden, fordert der Vorstand des ASGB-Metall.
Beim Thema Stärkung der Kaufkraft stellt sich der ASGB-Metall voll hinter die Vorschläge, die von Gewerkschaften gemeinsam mit den Sozialverbänden erarbeitet wurden und der Landesregierung unterbreitet worden sind. Lohnanpassungen verlieren ihren Wert, wenn im nächsten Moment Preise, Tarife, Gebühren und Steuern in die Höhe schnellen. Der soziale Friede wird dadurch gefährdet, unterstreicht der Metallvorstand des ASGB. Die Wirtschaft und einzelne Betriebe sind gefordert, betriebsinterne Verträge zu erneuern, um der schwindenden Kaufkraft den notwendigen Ausgleich zu geben. Gerade diesbezüglich sind die gewerkschaftlichen Beziehungen seitens der Betriebe offener und ehrlicher anzugehen als bisher, betonen die Metallarbeiter im ASGB.
In Anwesenheit des Vorsitzenden des ASGB Georg Pardeller wurde auch das Thema Landtagswahlen 2008 angesprochen. Gleich zwei Vorstandsmitglieder der Gewerkschaft Metall im ASGB werden sich im Herbst bei den Landtagswahlen auf der Liste der Freiheitlichen präsentieren, nämlich der Obmann Adalbert Tschenett und der ehemalige Obmann Oswald Angerer.

Öffentlicher Dienst

Anzahlung auf die Abfertigung für öffentliche Bedienstete (BÜKV vom 12.02.2008)

Anzahlung auf die Abfertigung mit wenigstens acht effektiven Dienstjahren
Mit dem neuen BÜKV kann man um eine Anzahlung auf die Abfertigung für alle Zwecke, auch jene die bisher 20 Dienstjahre erforderten, bereits nach acht Dienstjahren ansuchen.
1. Einreichung des Gesuches: vom 1. Juli bis 31. Oktober 2008
2. Für folgende Fälle kann angesucht werden:
a) für die vom Gesuchsteller selbst getragenen Kosten im Gesundheitsbereich, inbegriffen auch die Kosten für die im Artikel 433 des ZGB erwähnten Personen, sofern die Gesamtkosten mindestens zwei normale, monatliche Nettogehälter ausmachen, und zwar bezogen auf den Monat, in dem das Ansuchen vorgelegt wird;
b) Für den Kauf oder Bau, inklusive Wiedergewinnung der Erstwohnung für die Familie des Gesuchstellers oder für dessen volljährige Kinder; Vorzeitige Tilgung eines Hypothekardarlehens für den Ankauf oder Bau der Erstwohnung, sofern der Restbetrag des noch zu tilgenden Darlehens vier normale, monatliche Nettogehälter ausmacht, und zwar bezogen auf den Monat, in dem das Ansuchen vorgelegt wird;
c) Zahlung des aufgrund eines Vollstreckungstitels geschuldeten Betrages, sofern dieser wenigstens zwei normale monatliche Nettogehälter ausmacht, und zwar bezogen auf den Monat, in dem das Ansuchen vorgelegt wird;
d) bei schwerer Verschuldung, von Fall zu Fall zu bewerten und sofern die Gesamtschuld mindestens sechs normale, monatliche Nettogehälter ausmacht, und zwar bezogen auf den Monat, in dem das Ansuchen vorgelegt wird;
e) für Ausbildungskosten der Kinder. Die Anzahlung darf den Betrag von 6.500,00 € für jeden Studenten nicht übersteigen;
f) Neugestaltung, Neueinrichtung oder außerordentliche Instandhaltung der Familienwohnung des Gesuchstellers, sofern die Kosten mindestens drei normale, monatliche Nettogehälter ausmachen, und zwar bezogen auf den Monat, in dem das Ansuchen vorgelegt wird;
g) im Falle von einer Hochzeit des Gesuchstellers oder der Kinder;
h) um Einkommensbußen des Gesuchstellers wett zu machen, die durch unbezahlte Wartestände, Sonderurlaubs oder aufgrund von Teilzeitbeschäftigung aus begründeten familiären Erfordernissen entstehen;
i) aus gewichtigen und schwerwiegenden Gründen, die von Fall zu Fall bewertet werden müssen.
3. Unterlagen welche beigelegt werden müssen
zu Punkt a) Kostenvoranschlag bzw. Rechnung und Bestätigung des Sanitätsbetriebes, dass es sich um einen notwendigen Eingriff handelt und Bestätigung über die eventuelle Rückvergütung;
zu Punkt b) registrierter Kaufvertrag oder anderer registrierter Erwerbstitel, aus gefertigt vor nicht mehr als zwei Jahren vor der Einreichung des Ansuchens;
im Falle des Baues oder Wiedergewinnung: Baukonzession und ein vom Projektanten unterfertigten Kostenvoranschlag über den Bau, wobei die Baugenehmigung nicht älter als ein Jahr sein darf;
im Falle einer Wohnbaugenossenschaft: Statut der Genossenschaft, Bestätigung des Genossenschaftspräsidenten über den Anteil des Mitgliedes sowie gültige Baukonzession;
im Falle der Tilgung eines Darlehens: der Darlehensvertrag und Tilgungsplan. Dem Antrag ist immer eine Ersatzerklärung des Notarietätsaktes beizulegen, aus der hervorgeht, dass es sich um die Erstwohnung handelt;
zu Punkt c) der Vollstreckungstitel;
zu Punkt d) Bankbestätigungen über die Restschuld;
zu Punkt e) Einschreibebestätigung und sofern nicht Universitätsstudenten/In die Ausgabenbelege für Bücher, Unterkunft und Verpflegung;
zu Punkt f) Baukonzession (sofern notwendig) und bezahlte Rechnungen über die getätigten Ausgaben;
zu Punkt g) bei Heirat: Trauschein;
zu Punkt i) Belege über die getätigten Ausgaben.
Zusätzliche Punkte zur Vorauszahlung wie Ausmaß und Anwendungskriterien sind im Bereichsübergreifenden Vertrag bei der Anlage 2, Art. 2 ersichtlich.