Verbrauchertelegramm

Mutterholding von FWU Life Insurance in Insolvenz

Unzählige Südtiroler:innen betroffen
Am 19. Juli 2024 wurde am Landesgericht München das Insolvenzverfahren gegen die FWU AG eröffnet. Die FWU AG ist Alleinaktionärin des Lebensversicherers FWU Life Insurance Lux in Luxem­burg, bei dem viele Südtiroler:innen eine oder mehrere Lebensversicherungen abgeschlossen haben.
Am selben Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Mutterholding beim Amtsgericht in München stellte die CAA fest, dass die FWU Life Insurance Lux S.A. die Mindestkapitalanforderungen sowie die Solvabilitätskapitalanforderung nicht mehr erfüllen kann. Deshalb hat die luxemburgische Aufsichtsbehörde das Vermögen der Versicherungsgesellschaft vorerst eingefroren. Für die Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass vertragliche Leistungen vorerst nicht ausgezahlt werden.
Der Lebensversicherer muss innerhalb eines Monats einen Finanzierungsplan vorlegen, über dessen Genehmigung die Aufsicht dann entscheidet. Sollte der Finanzierungsplan den Anforderungen nicht genügen, kann die Aufsichtsbehörde der Versicherungsgesellschaft die Lizenz entziehen – was für die Versicherten eine Katastrophe wäre.
Ob ein solcher Plan zustande kommt, kann zum jetzigen Zeitpunkt niemand garantieren. Deshalb rät die Verbraucherzentrale Südtirol den Versicherten, die fälligen zukünftigen Prämienzahlungen einzufrieren und abzuwarten, ob dieser Rettungsplan zustande kommt. Die Betroffenen sollten ihre Bank auffordern, die Zahlungen zu blockieren und der FWU Life Insurance Lux S.A. dies entsprechend mitteilen (Mustervorlage kann per e-mail an info@consumer.bz.it angefordert werden).
„Dies ist die zweite Episode einer Gesellschaft für Kapitallebensversicherungen, die essentielle Auflagen nicht mehr erfüllen kann. Anders als beim Eurovita-Fall scheinen hier die Zeichen für eine Erholung der Situation mehr als schlecht zu stehen. Außer dem obigen Rat zur Prämieneinfrierung können wir derzeit nur abwarten, wie sich die Situation entwickelt. Außerdem warnen wir vor möglichen Neuabschlüssen von Lebensversicherungen. Sollten Betroffene nun von Versicherungsvermittlern kontaktiert werden, die eine „mögliche Lösung“ in Aussicht stellen, sollten diese schlichtweg ablehnen. Eine mögliche Lösung gibt es zurzeit nicht. Es gilt nur abzuwarten.“ So die Versicherungsberaterin der Stefanie Unterweger von der Verbraucherzentrale Südtirol.
Für Fragen oder Unklarheiten steht die VZS den Betroffenen jederzeit zur Verfügung Tel. 0471 975 597 oder info@verbraucherzentrale.it

Handel/Gastgewerbe


Neuer Landeszusatzvertrag im Tourismus Spürbare Verbesserungen für Beschäftigte

Am Freitag, den 2. August, wurde der neue Landeszusatzvertrag für den Tourismus in Südtirol unterzeichnet. Dieser Vertrag bringt für über 40.000 Beschäftigte in den Beherbergungsbetrieben und Gaststätten des Landes spürbare Verbesserungen. Der territoriale Zusatzvertrag ist bis zum 31. Dezember 2027 gültig.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick
Provinziales Lohnelement
Das provinziale Lohnelement wird von bisher 100 Euro auf 150 Euro angehoben. Diese Erhöhung erfolgt in zwei Schritten:
30 Euro mehr ab Dezember 2024
Weitere 20 Euro ab Dezember 2025
Einmalzahlung (Una Tantum)
Es wurde eine Einmalzahlung für die Beschäftigten vereinbart: 300 Euro für unbefristet Beschäftigte, berechnet auf die vierte Lohnstufe und für die anderen Lohnstufen im Verhältnis, ausgezahlt in zwei Raten (150 Euro im Oktober 2024 und 150 Euro im Januar 2026)
112 Euro für befristet Beschäftigte, berechnet auf die vierte Lohnstufe und für die anderen Lohnstufen im Verhältnis, die im Oktober 2024 im Verhältnis zu den gearbeiteten Monaten von Januar bis August 2024 ausgezahlt wird.
Angleichung der bezahlten Freistunden
Der neue Landeszusatzvertrag sieht vor, dass zum Zweck der Angleichung der Bestimmungen für die Beherbergungs- und die Gastronomiebetriebe auf lokaler Ebene die bezahlten Freistunden (ROL) nun auch für die Beschäftigten des Sektors Gastronomie von Beginn des Arbeitsverhältnisses anreifen. Bisher erhielten die Beschäftigten von Restaurants, Bars usw. die vollen 104 Freistunden erst ab dem fünften Arbeitsjahr im selben Betrieb. Dies stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem nationalen Kollektivvertrag der Nichtbeherbergungsbetriebe dar. Neben den bereits gewährten 32 Frei­stunden für abgeschaffte Feiertage reifen für dieses Personal nun auch ab Arbeitsbeginn die zusätzlichen Freistunden im Ausmaß von 72 Stunden an.
Ergänzungsvorsorge (Laborfonds)
Der Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersvorsorge wird von bisher 1,55 Prozent auf zwei Prozent erhöht, sofern der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin mindestens denselben Beitrag in den Fonds einzahlt.
Befristete Arbeitsverträge
Die Voraussetzungen zur Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis wurden geändert. Bisher war dies möglich, wenn der Beschäftigte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils 315 Tage beim selben Arbeitgeber tätig war. Nun reicht es, wenn in einem Zeitraum von zwei Jahren insgesamt 590 Tage mit befristeten Verträgen gearbeitet wurde. Außerdem soll eine Arbeitsgruppe Vorschläge erarbeiten, um die Phasen der saisonalen Schließungen in Bezug auf Entlohnung und Sozialversicherung besser abzudecken und somit vermehrt unbefristete Anstellungen zu ermöglichen.
Teilzeitarbeit bei Kleinkindern
Die Quote für die zeitweilige Umwandlung von Vollzeit- in Teilzeitarbeit bis zum dritten Lebensjahr des Kindes wurde von fünf Prozent auf zehn Prozent der Belegschaft angehoben.
Lehrlinge
Lehrlinge im zweiten Lehrjahr profitieren von einer Anhebung ihrer Entlohnung von bisher 80 Prozent auf 83 Prozent. Zudem wird das Schulgeld bei Saisonlehrverhältnissen von derzeit 12 auf 15 Prozent erhöht.