DGA


Wichtiges in Kürze

Verrechnung Mod. 730/2024
Bekanntlich wird die Steuerschuld oder das Steuerguthaben beim sogenannten Mod. 730 über den Lohnstreifen bzw. über die Rente verrechnet. Trotzdem sollte sich jeder Steuerzahler vergewissern, ob die Steuerschuld bzw. das Steuerguthaben mit dem Lohn bzw. mit der Rente verrechnet wurde. Hat jemand in der Zwischenzeit z.B. den Arbeitsplatz gewechselt, oder hat der Betrieb die Firmenbezeichnung geändert, ist die Steuerschuld bzw. das Steuerguthaben wahrscheinlich nicht verrechnet worden. In solchen Fällen kann das Guthaben über den neuen Arbeitgeber verrechnet werden, allerdings muss das dem Steuerbeistandszentrum im ASGB mitgeteilt werden. Liegt eine Steuerschuld vor, die nicht verrechnet wurde, kann diese auch noch per Bank eingezahlt werden. Wer eine Vorauszahlung für das Jahr 2024 leisten muss, und inzwischen Arbeitsplatz gewechselt hat, muss diese auch über die Bank tätigen.
Vorabkontrolle
Einige Steuererklärungen werden auch heuer wieder Vorab von der Agentur der Einnahmen überprüft. Es betrifft jene Steuererklärungen, die große Abweichungen zwischen den Daten, die bei der Agentur der Einnahmen aufscheinen und dem Mod. 730 aufweisen. Diese Steuererklärungen wurden dem Arbeitgeber gar nicht weitergeleitet, die Arbeitnehmer und Rentner müssen also auf die Auszahlung des entsprechenden Guthabens länger warten. In den nächsten Monaten sollte die Agentur der Einnahmen die vorgesehenen Kontrollen durchführen und dann sollten die Guthaben, sofern sie zustehen, direkt an die Betroffenen ausgezahlt werden.
Letzter Abgabetermin für Steuererklärung
Wer heuer noch keine Steuererklärung gemacht hat, kann dies gegen Bezahlung einer geringen Strafe noch bis voraussichtlich Ende Jänner 2025 nachholen. Aus technischen Gründen ist es ratsam, nicht bis zum letzten Tag zu warten, da die Steuererklärung auch noch telematisch verschickt werden muss.
Arbeitnehmer, die im Jahr 2023 nicht das ganze Jahr gearbeitet haben, könnten durch die Abfassung einer Steuererklärung ein Guthaben erzielen; betroffen sind dabei vor allem Studenten, Lehrlinge oder auch andere Arbeitnehmer, die nicht das ganze Jahr beschäftigt waren. Dasselbe kann auch bei Rentnern zutreffen, die nicht das ganze Jahr eine Rente bezogen haben. Genaueres kann man nur bei Vorlage des Mod. CU (certificazione unica) feststellen.
Wichtig: CU INPS sowie INAIL
Wir weisen noch einmal darauf hin, dass das NISF/INPS sowie das Unfallinstitut INAIL die Mod. CU nicht mehr per Post zuschicken. Arbeitnehmer, die im Jahr 2023 eine Arbeitslosenunterstützung oder ein Unfallgeld erhalten haben und noch andere Einkommen (z.B. eine Miete) erzielt haben, sind auch zur Abfassung einer Steuererklärung verpflichtet und können dies noch bis innerhalb Ende Jänner 2025 nachholen. Ebenso sind jene Arbeitnehmer verpflichtet eine Steuererklärung zu machen, die im Jahr 2023 Lohnausgleichskasse von Seiten der INPS erhalten haben.
Ergänzungen bei fehlerhaften Steuererklärungen
Fehlerhafte Steuererklärungen der vergangenen Jahre können noch ausgebessert bzw. ergänzt werden. Das heißt, sollte jemand eine größere Abschreibung übersehen haben, kann man diese mit einem sogenannten „Integrativo“ noch nachträglich geltend machen. Auch eine eventuelle höhere Steuerschuld kann mit einer Ergänzung der Steuererklärung ausgeglichen werden.
Fehlerhafte Steuerbescheide
Es passiert immer wieder, dass fehlerhafte Steuerbescheide über eine vermeintlich höhere Steuerschuld von der Agentur der Einnahmen verschickt werden. Deshalb ist es unbedingt notwendig, diese vor Bezahlung überprüfen zu lassen. Fehlerhafte Steuerbescheide können innerhalb eines Monats ab Erhalt richtiggestellt werden.
Vermögen im Ausland
Der Fiskus sieht alles: Wer den Steuerwohnsitz in Italien und im Ausland gearbeitet hat bzw. im Ausland Finanzvermögen oder Liegenschaften besitzt, muss diese in Italien besteuern. Die im Ausland bezahlte Steuer wird dabei verrechnet.
RED Erklärung für Rentner
Rentner, die von Seiten des NISF/INPS eine Aufstockung ihrer Rente erhalten, sollten sich darüber informieren, ob jetzt im Herbst eine sogenannte Einkommenserklärung an das NISF/INPS notwendig ist. Das Renteninstitut überprüft dabei, ob die Zusatzleistungen noch gerechtfertigt sind. Betroffen sind Bezieher von Sozialgeld, Hinterbliebenenrenten oder Invalidengeld. Die RED Erklärung kann voraussichtlich bis Ende März 2025 eingereicht werden. Mitzubringen sind ein Ausweis, Steuererklärung oder Mod. CU, Nachweis über Zinserträge sowie eventuelle steuerfreie Einkommen (z.B. Invalidenrenten).
Befreiung von der Fernsehgebühr
Die Zahlungsmethoden der RAI Gebühren sollen sich wieder ändern; dies auch auf Druck der Europäischen Union. Die Gebühr ist nicht an die Nutzung des betreffenden Gerätes gebunden, sondern an seine bloße Präsenz im Haus. Im Wesentlichen zahlt man die RAI Gebühren, auch wenn man den Fernseher nicht nutzt. Seit dem Jahr 2016 muss keine Rechnung mehr bezahlt werden, sondern die Steuer wird direkt auf der Stromrechnung erhoben. Nach europäischen Richtlinien ist diese Form jedoch nicht vertretbar, und es ist sehr wahrscheinlich, dass bereits im Jahr 2025 die RAI Gebühr mit anderen Steuerformen eingeholt wird. Auf welche Weise auch immer, die Kosten werden tendenziell wieder steigen und es ist nicht abzusehen, dass diese Steuerform in Zukunft wirklich verschwindet.
Wer effektiv kein Fernsehgerät besitzt, kann wie in den vergangenen Jahren um die Befreiung von der Gebühr ansuchen. Das entsprechende Gesuch muss innerhalb 31. Jänner 2025 eingereicht werden.
Rentner mit einem Mindestalter von 75 Jahren und einem Jahreseinkommen (inklusive jenem des Ehepartners) unter 8.000 Euro sind auf jeden Fall von der RAI Fernsehgebühr befreit. Allerdings muss auch hier ein entsprechendes Gesuch eingereicht werden.
Steuervorteil Zusatzrente
Bekanntlich sind die eingezahlten Beiträge in den Zusatzrentenfonds steuerfrei; der Steuervorteil wird bereits auf dem Lohnstreifen verrechnet und ausbezahlt. Wer den Höchstbetrag von 5.164,57 Euro nutzen möchte, kann noch innerhalb Ende des Jahres Zusatzzahlungen in den Laborfonds tätigen. Auch die Beiträge, die zugunsten der zu Lasten lebenden Familienmitglieder eingezahlt werden, sind vom Gesamteinkommen innerhalb der oben genannten Höchstgrenze abziehbar. Bei der nächsten Steuererklärung können die eingezahlten Zusatzbeiträge in Abzug gebracht werden; dabei ergibt sich je nach Einkommensstufe des Steuerzahlers ein Guthaben von 23, 35 oder 43 Prozent. Informationen diesbezüglich gibt es beim Steuerbeistandszentrum des ASGB.

Dienstleistungen

Erster Landeszusatzvertrag für Friseure, Schönheitspfleger und Tätowierer in Südtirol abgeschlossen

Ein bedeutender Schritt für die Arbeitnehmer in den Sektoren Friseurhandwerk, Schönheitspflege und Tätowierkunst in Südtirol: Zum ersten Mal wurde ein Landeszusatzvertrag auch für diese Berufsgruppen mit dem Handwerkerverband LVH abgeschlossen. Dieser Vertrag bringt zahlreiche Verbesserungen für die betroffenen Arbeitnehmer mit sich.
Territoriales Lohnelement: Erhöhung in drei Stufen
Kern des Vertrags ist die Einführung eines territorialen Lohnelements von insgesamt 90 Euro brutto, das auf die Kategorie drei der qualifizierten Arbeiter berechnet wird. Diese Summe wird in drei Tranchen zu je 30 Euro bis zum Vertragsende ausbezahlt, was eine stufenweise Lohnerhöhung bedeutet und somit für spürbare finanzielle Entlastung sorgt.
Erweiterte Unterstützung in der Zusatzrente
Zusätzlich profitieren Arbeitnehmer, die in einen geschlossenen Zusatzrentenfonds (wie den Laborfonds) eingeschrieben sind, von einer deutlichen Unterstützung: Arbeitgeber leisten einen Zusatzbeitrag von zwei Prozent, wenn die Beschäftigten ebenfalls einen Beitrag von mindestens zwei Prozent ihres Gehalts in den Fonds einzahlen. Diese Regelung fördert die private Vorsorge und stärkt die finanzielle Sicherheit der Beschäftigten im Alter.
Ausweitung der Dienstalterszulage für Lehrlinge
Eine weitere Neuerung betrifft Lehrlinge in Südtirol. Die bereits auf nationaler Ebene anerkannte Dienstalterszulage von sechs Euro für die Lehre B (apprendistato professionalizzante) wird nun auch auf die Lehre A (duale Lehre) in Südtirol ausgeweitet. Damit erfahren auch Lehrlinge im dualen System eine zusätzliche finanzielle Wertschätzung für ihre Ausbildungsjahre.
Erweiterter Schutz für Gewaltopfer
Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind und in ein Schutzprogramm aufgenommen wurden, haben das Recht auf einen 90-tägigen voll bezahlten Wartestand. Dieser Anspruch muss von den Sozialdiensten der Gemeinde, Anti-Gewalt-Zentren oder Frauenhäusern bestätigt werden.
Zusätzlich haben sie gemäß dem nationalen Kollektivvertrag Anspruch auf einen weiteren Wartestand von drei Monaten. In den ersten zwei Monaten erhalten sie 30 Prozent ihres Grundgehalts, der dritte Monat ist jedoch unbezahlt.
Um sicherzustellen, dass die betroffenen Frauen auch im dritten Monat des zusätzlichen Wartestands nicht ohne Einkommen dastehen, sieht der Landeszusatzvertrag eine 30-prozentige Lohnfortzahlung auch für diesen Monat vor.
Ein wichtiger Erfolg für die Arbeitnehmer
Dieser erste Landeszusatzvertrag für Friseure, Schönheitspfleger und Tätowierer markiert einen wichtigen Erfolg für die betroffenen Berufsgruppen. Die Verbesserungen im Lohn, bei der Altersvorsorge sowie der Schutz für Gewaltopfer zeigen, dass die Rechte und Bedürfnisse der Arbeitnehmer in diesen Bereichen gestärkt wurden.