Thema

Sozialwohnungen

Neue Einkommensgrenzen und Freibeträge
Die Zuweisung der Sozialwohnungen durch das Institut für den sozialen Wohnbau des Landes Südtirol erfolgt:
a) laut Rangordnung oder
b) außerhalb Rangordnung (bei Zwangsräumungen wegen Eigenbedarf und Unbewohnbarkeitserklärungen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit).
A) Zuweisung laut Rangordnung
Die Gesuche um Zuweisung einer Wohnung können bei folgenden Niederlassungen des Wohnbauinstitutes in
Bozen, Mailandstraße Nr. 2
Meran, Piavestraße Nr. 12/B
Schlanders, Holzbruggweg Nr. 19 (Dienstag 09.00-12.00 Uhr)
Brixen, Romstraße Nr. 8
Bruneck, Michael-Pacher-Straße Nr. 2 (Dienstag 09.00-12.00 Uhr und 15.00-16.45 Uhr und Donnerstag 09.00-12.00 Uhr)
Neumarkt-Vill, Mühlbachweg Nr. 2 (Mittwoch 08.30-12.30)
Sterzing, am Sitz der Bezirksgemeinschaft Wipptal, Bahnhofstraße 1 (jeden 1. und 3. Montag des Monats 15.00-16.45 Uhr)
o d e r
- bei den jeweiligen Gemeinden
eingereicht werden.
Die Gesuche können vom 1. September bis zum 31. Oktober eingereicht werden!
Die Gesuchsformulare sind bei den jeweiligen Sitzen des Wohnbauinstitutes, bei den Gemeindeämtern oder beim ASGB erhältlich. Das Gesuch muss genauestens ausgefüllt werden, damit alle zustehenden Punkte gegeben werden können. Bei unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben kann ein Ausschluss erfolgen. Der ASGB ist allen Mitgliedern gern beim Ausfüllen der Gesuche behilflich.
Die Rangordnungen werden von den zuständigen Kommissionen für die Zuweisung der Wohnungen genehmigt.
Voraussetzungen für eine Wohnungszuweisung sind:
mindestens fünf Jahre Wohnsitz oder Arbeitsplatz in der Provinz Bozen (Wohnsitz auch historisch)
die letzten zwei Jahre ununterbrochene Ansässigkeit oder ununterbrochener Arbeitsplatz in der Gemeinde für die angesucht wird
heimatferne Gesuchsteller müssen bei der Gemeinde im „AIRE" (Sonderregister für im Ausland lebende Bürger) eingetragen sein
dass man nicht Eigentümer einer Wohnung ist, die dem Bedarf der Familie entspricht
dass in den letzten fünf Jahren keine dem Bedarf der Familie angemessene Wohnung veräußert wurde
dass die jedes Jahr angeglichene Einkommensgrenze nicht überschritten wird
in den letzten drei Jahren nicht auf die Zuweisung einer geeigneten Wohnung verzichtet zu haben
vom Wohnbauinstitut darf in den letzten fünf Jahren kein Zuweisungswiderruf verfügt worden sein und zwar aus Gründen, die dem Gesuchsteller anzulasten sind (Verstoß gegen die Hausordnung, Mietsäumigkeit usw.).
Die Einkommensgrenze für die Gesuche 2008 wurde mit 14.300 Euro (bereinigtes Familieneinkommen) festgelegt.
Als Berechnungsgrundlage für das bereinigte Einkommen dient das besteuerbare Einkommen. Davon werden die festgelegten Freibeträge für den Ehegatten bzw. mitlebenden Partner und für die Kinder in Abzug gebracht.
Weiters können bei Lohnabhängigen noch 25 Prozent abgezogen werden. Bei der Bewertung der wirtschaftlichen Verhältnisse muss sich die Kommission nicht unbedingt an die von den Bewerbern gemachten Einkommenserklärungen halten. Einkommenserklärungen sind ein Indiz, aber kein zwingender Beweis für die Einkommensverhältnisse des Gesuchstellers.
Bei der Einkommensberechnung wird der Durchschnitt der letzten zwei Jahre vor Gesuchseinreichung herangezogen.
Nachdem die Zuweisungskommission die provisorische Rangordnung genehmigt hat, wird diese an der Anschlagtafel des Wohnbauinstitutes und der Gemeinde veröffentlicht und die Gesuchsteller werden schriftlich informiert. Gegen diese Rangordnung kann innerhalb von 30 Tagen Rekurs eingereicht werden. Die Rekurse werden dann von der Kommission überprüft, welche schließlich die endgültige Rangordnung genehmigt. Auch die endgültige Rangordnung wird veröffentlicht und die Gesuchsteller schriftlich informiert.
Die Wohnungen werden unter Berücksichtigung der Wohnungsgröße und des zahlenmäßigen Bestandes der Familien zugewiesen. Die Auswahl der Wohnungen wird von den Zugelassenen nach der in der Rangordnung festgesetzten Reihenfolge getroffen.
Nach Abschluss des Mietvertrages und der Wohnungsübergabe muss die Wohnung innerhalb von 30 Tagen bewohnt werden. Bei Überschreitung dieser Frist verfällt der Anspruch auf die Wohnung.
B) Zuweisung außerhalb der Rangordnung
Folgenden Gesuchstellern können Wohnungen außerhalb der Rangordnung zugewiesen werden:
Personen, die in einer unbewohnbaren Wohnung leben, wenn die Unbewohnbarkeitserklärung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ausgestellt wurde
Personen, die wegen Eigenbedarf des Vermieters zwangsgeräumt wurden
Personen, die infolge einer Sanierung zeitweilig vom Wohnbauinstitut untergebracht werden, jedoch nach erfolgter Sanierung wieder in ihre Wohnung zurückkehren müssen.
Die Unterbringung aufgrund der genannten Gründe kann nur erfolgen, wenn die Gesuchsteller die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuweisung einer Wohnung erfüllen (Ausnahme: Zwangsgeräumte Gesuchsteller dürfen die 2. Einkommensstufe des Landes von derzeit 24.950 Euro nicht überschreiten). Bei Zuweisungen außerhalb der Rangordnung können die Gesuche jederzeit eingereicht werden.

Landesbedienstete

Mitarbeiter für die Integration von Kinder und Schülern mit Behinderung

Mit Kollektivvertrag vom 17. Mai 2007 ist das neue Berufsbild des Mitarbeiters und der Mitarbeiterin für die Integration von Kinder und Schüler mit Behinderung veröffentlicht worden. Dieses Berufsbild hat sich aus dem spezifischen Arbeitsbereich des Behindertenbetreuers im Kindergarten und Schule heraus entwickelt und entspricht nun den Anforderungen dieses anspruchsvollen Arbeitsplatzes.
Im abgelaufenen Schuljahr ist die Übergangsregelung für das im Dienst stehende Personal durchgeführt worden, so dass sich insgesamt über 200 Bedienstete im deutschsprachigen Bereich in der ersten Prüfungssession der Eignung für das neue Berufsbild stellen mussten. Diese Prüfung war sehr praxisbezogen ausgerichtet, so dass fast alle Teilnehmer und Teilnehmerinnen nun die Eignung für das neue Berufsbild in der Tasche haben. Nun haben sich aber einige Fragen ergeben, die in einer Aussprache mit der Personalverwaltung auf das Drängen unserer Gewerkschaftsorganisation hin geklärt wurden.
Wann und wie erfolgt die Einstufung in das neue Berufsbild?
Die Einstufung in das neue Berufsbild, das der VI. Funktionsebene zugeordnet ist, wird laufend vorgenommen, wobei diese rückwirkend ab dem ersten Tag des vierten Monats nach In-Kraft-Treten des oben genannten Vertrages erfolgt. Da es sich hier um eine Eignungsprüfung handelt, wirkt sich dieser vertikale Aufstieg in der Höhe von sechs Prozent auf die jeweilige Gehaltsposition nach Klassen oder Vorrückungen aus. Für jene Bewerber, welche die vier Jahre Dienst zum Zeitpunkt der Eignung noch nicht erreicht haben, erfolgt die Einstufung nach Ableistung der Berufserfahrung von vier Jahren vier Monaten Dienst.
Was ändert sich für die Stellenwahl?
Für das Schuljahr 2008/09 ändert sich in Bezug auf die Kriterien der Stellenvergabe, Stellenwahl und der didaktischen Kontinuität nichts, wobei nun das Problem endlich erkannt wurde. Auf unser Drängen hin wurde bei dieser Aussprache beschlossen, eine Arbeitsgruppe einzurichten, um die Aufnahmekriterien und die Kriterien über die Stellenvergabe zu überarbeiten, wobei auch die didaktische Kontinuität angesprochen werden soll. Die Öffnung für die Inhaber von unbefristeten Arbeitsverträgen auf Ersatzstellen sollte damit endlich angegangen werden. Auch die Teilzeitarbeit soll dabei zum Thema gemacht werden.
Was passiert den Stellenverlierern mit unbefristetem Arbeitsvertrag, welche nicht die Eignung für das neue Berufsbild haben?
Laut Personalverwaltung dürfen diese Bediensteten nach dieser Prüfung nicht benachteiligt werden, auch wenn sie die Eignung nicht bestanden haben. Sie haben schon einmal eine Prüfung positiv bewältigt, bleiben in diesem Berufsbild, auch wenn dies ein Auslaufmodell ist und somit dürfen sie nicht schlechter behandelt werden nur weil sich das System geändert hat. Im Konkreten bedeutet dies, auch wenn die Betroffenen zu Stellenverlierer werden, müssen sie laut Dienstalter in die entsprechende Rangordnung eingereiht werden.
Haben jene Mitarbeiter, welche diese Prüfung nicht geschafft haben, nochmals eine Chance, die Eignungsprüfung zu wiederholen?
Alle jene Betroffenen, welche diesmal die Eignung nicht geschafft haben, können auf Grund des Artikels 17 gemäß Bereichsvertrag über die Berufsbilder an einem öffentlichen Wettbewerb teilnehmen. Der nächste Wettbewerb wird wahrscheinlich im Jahr 2009/10 durchgeführt.
Dieser Grundsatz des Artikel 17 gilt immer dann, wenn die Zugangsvoraussetzungen für ein Berufsbild geändert werden: alle welche bis zu 12 Monate vor dieser Abänderung im Dienst waren, können an einen Wettbewerb teilnehmen, unabhängig davon, ob mit befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis. Wobei sich neuerdings auch der Grundsatz durchgesetzt hat, dass jene, welche ein unbefristeten Arbeitsverhältnis haben, dies bei Bestehen eines Wettbewerbes über die vertikale Mobilität beibehalten können.
Was passiert mit dem/der Mitarbeiter/in, welche/r die Eignung für das neue Berufsbild nicht geschafft hat und bei der Stellenwahl auf eine Stelle verzichtet?
In einem solchen Fall wird der oder die Betroffene aus der Rangordnung gestrichen, kann aber zu einem späteren Zeitpunkt wieder um Aufnahme in die Rangordnung ansuchen, da sie 12 Monate vor In-Kraft-Treten des Vertrages im Dienst war und im Besitz der alten Zugangsvoraussetzungen war. Auch in diesem Fall kommt wieder der Grundsatz des Artikels 17 zum Tragen. Sie/er braucht nicht die Zugangsvoraussetzungen zum neuen Berufsbild; bei festgestellter Unzumutbarkeit bleibt sie/er auf jeden Fall in der Rangordnung.