Dienstleistungen des ASGB

Pendler-ABO 2008 von der Steuer absetzbar

Alle Spesen von Abonnements für den Personennahverkehr des Jahres 2008 können bis max. 250,00 Euro (davon 19 Prozent = 47,50 Euro) bei der Einkommenserklärung 2009 für das Steuerjahr 2008 abgesetzt werden. Dies gilt sowohl für das eigene Abo als auch für Abos der zu Lasten lebenden Familienmitglieder (Höchstbetrag insgesamt 250,00 Euro).
Wer hat Anrecht?
Studenten und Arbeitnehmer welche zur Schule bzw. zur Arbeit pendeln;
Rentner, welche öffentliche Verkehrsmittel benützen
Welche Abos sind abschreibbar?
Abonnements für alle öffentlichen Verkehrsmittel
Ausgenommen sind:
Touristenkarten, welche z.B. öffentliche Verkehrsmittel, Museumseintritte, Veranstaltungseintritte usw. einbeziehen
Benötigte Dokumentation für die Steuererklärung:
Kopie des Personalausweises
Kopie der Abo-Magnetkarte
originale entwertete Abo-Wertkarten des Jahres 2008
Beim Abfassen der Steuererklärung ist zusätzlich eine Selbsterklärung auszufüllen

Rechtsschutz

Einheitlicher Steuersatz von 10 Prozent auf Überstunden und Produktivitätsprämien

> Die italienische Regierung hat mit Gesetzesdekret Nr. 93 vom 21.05.2008 eine neue Form der Besteuerung von Überstunden und der mit der Produktivität verbundenen Vergütungen eingeführt, die vorerst aber nur für die lohnabhängig Beschäftigten der Privatwirtschaft gilt.
> Versuchsweise für den Halbjahreszeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2008 wird ein reduzierter Steuersatz von 10 Prozent auf Überstunden und Leistungslohn in Form einer definitiven Ersatzsteuer (imposta sostitutiva) angewandt. Dieser gilt allerdings nur innerhalb eines Höchstbetrages von 3.000 Euro Steuergrundlage (imponibile fiscale), welcher eine eigene besteuerbare Grundlage bildet und somit für steuerliche Zwecke nicht zum Gesamteinkommen (reddito comlpessivo) zählt.
> Ebenso zählt das Einkommen aus Überstunden und Produktivitätsprämien – immer im Höchstausmaß von 3.000 Euro – nicht zur Besteuerungsgrundlage für die regionale und kommunale Zusatzsteuer.
> Für die Beanspruchung von Vorsorge- und Fürsorgeleistungen werden die Überstunden und Leistungsprämien hingegen weiterhin zur Bemessung des Gesamteinkommens herangezogen, so etwa beim Ansuchen für die Familienzulage (assegno nucleo familiare).
> Für die Überstunden und Prämien, welche unter die neue Besteuerung fallen, sind die vollen Sozialbeiträge zu entrichten.
> Als Bedingung für die Anwendung dieser neuen Bestimmung gilt, dass das Einkommen eines Arbeitnehmers im Jahr 2007 laut CUD-Modell(e) die Grenze von 30.000 Euro nicht überschritten hat. Wer im Jahr 2007 einen anderen Arbeitgeber hatte, muss dem gegenwärtigen Arbeitgeber das Einkommen aus dem Jahr 2007 schriftlich mitteilen. Eine Besonderheit ist, dass der Arbeitnehmer mittels schriftlicher Mitteilung an den Arbeitgeber auf die Anwendung der Ersatzsteuer von 10 Prozent verzichten kann.
> Der Steuersatz von 10 Prozent wird auf folgende Zahlungen angewandt:
- Entlohnung für Überstunden, die effektiv im Halbjahr 01.07.08 – 31.12.08 geleistet werden
- Entlohnung für Mehrarbeit (lavoro supplementare) und elastische Klauseln bei Teilzeitverträgen, die vor Inkrafttreten des Dekretes abgeschlossen wurden
- Leistungsprämien, die aufgrund der Produktivität, Innovation oder Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens ausbezahlt werden, also auch jene, die auf der zweiten Verhandlungsebene vereinbart werden.
> Die Regierung erhofft sich von der Einführung dieser Ersatzsteuer eine Stärkung der Kaufkraft der Arbeitnehmer. Zum einen reduziert sich die Steuer auf Überstunden und Prämien (bis max. 3.000 Euro) je nach Einkommensklasse um 13, 17 oder 28 Prozent. Zum anderen werden auf diese Beträge die regionale und kommunale Zusatzsteuer nicht berechnet. Gleichzeitig erhöhen sich die Steuerfreibeträge für lohnabhängige Arbeit und Familienlasten, da die genannten Vergütungen (bis max. 3.000 Euro) für steuerliche Zwecke nicht zum Gesamteinkommen zählen.
> Zur Mitfinanzierung dieser neuen Regelung wurde der Buchst. b), Abs. 2, Art. 51 aus dem Einheitstext der Einkommenssteuern (TUIR 1986) gestrichen, welcher bisher einen steuerfreien Betrag von 258,23 Euro für freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vorsah.
> Gegen Jahresende wird die Regierung zusammen mit den Sozialpartnern eine Überprüfung der Auswirkungen der neuen Regelung vornehmen und über eine eventuelle Ausweitung auf den öffentlichen Dienst beraten.