SBR

Änderungen des regionalen Familiepaketes

Zuschuss für eine rentenmäßige Absicherung der Erziehungszeiten
> Was?
Beitrag für die rentenmäßige Absicherung der Erziehungszeiten bis zum dritten Lebensjahr des Kindes bei Fernbleiben vom Arbeitsplatz für maximal 24 Monate möglich, bzw. wenn der Vater mindestens drei Monate Elternzeit in Anspruch nimmt, Erhöhung auf 27 Monate.
> Wer?
Alle, die seit mindestens fünf Jahren ihren Wohnsitz in der Region haben und zur freiwilligen Weiterversicherung beim NISF/INPS ermächtigt sind oder bei einem Rentenfonds eingetragen sind (ausgenommen sind öffentlich Bedienstete).
> Wie viel?
Wer eine freiwillige Weiterversicherung bei der eigenen Pflichtversicherung leistet, kann bis zu 6.000 Euro erhalten.
Wer in einen Zusatzrentenfonds einzahlt maximal 3.500 Euro. Bei Umwandlung in einen Teilzeitvertrag und Integration durch freiwillige Weiterversicherung, ist ein Beitrag bis 3.000 Euro möglich. Bei einer Integration durch Einzahlung in einen Zusatzrentenfonds beträgt der Beitrag maximal 1.750 Euro.
Zuschuss für eine rentenmäßige Absicherung von Pflegezeiten
> Was?
Beitrag für die rentenmäßige Absicherung von Pflegezeiten für die Betreuung behinderter Familienangehöriger bei Fernbleiben vom Arbeitsplatz bzw. Umwandlung des Arbeitsvertrages in einen Teilzeitvertrag. Neu: der Beitrag kann auch dann zustehen, wenn der Betreute (sowohl minder- wie volljährig) eine Struktur bzw. Schule besucht.
> Wer?
Alle, die seit mindestens fünf Jahren ihren Wohnsitz in der Region haben und zur freiwilligen Weiterversicherung beim NISF/INPS ermächtigt sind oder bei einem Rentenfonds eingetragen sind.
> Wie viel?
Maximal 3.500 Euro jährlich bis zum Erreichen der Mindestvoraussetzung für die Altersrente. Bei Umwandlung des Arbeitsvertrages in einen Teilzeitvertrag halbiert sich der maximale Beitrag.
Neu für Eltern behinderter Kinder: für die ersten fünf Lebensjahre wird der rentenabsichernde Beitrag auf 6.000 Euro erhöht.
Das regionale Familiengeld (siehe beigefügte Tabellen)
> Was?
Neu: auch Familien mit einem Kind können für die ersten sieben Lebensjahre des Kindes das Famliengeld der Region erhalten. Ab dem zweiten Kind gelten die ursprünglichen Bestimmungen.
Die Einkommensgrenzen und das zustehende Familiengeld wurden um 4,55 Prozent erhöht und somit der Inflation angepasst.
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> Wer?
Alle, die seit mindestens fünf Jahren ihren Wohnsitz in der Region haben bzw. fünfzehn Jahre in der Region Trentino-Südtirol (auch unterbrochen) nachweisen, davon mindestens ein Jahr ununterbrochen vor Einreichen des Gesuches.
> Wann?
Ab 1. Juli 2008 gilt die Erhöhung. Wichtig: die Erhöhung wird von Amts wegen vorgenommen.
Die Erstansuchen für das Familiengeld für das erste Kind können voraussichtlich ab September 2008 bis Dezember 2008 vorgenommen werden, gleichzeitig mit der Erneuerung für das Jahr 2009.
Das Kindergeld des Landes
Die Autonome Provinz Bozen Südtirol zahlt für jedes Kind bis zum dritten Lebensjahr einen monatlichen Betrag von 80 Euro bei einem Familieneinkommen von unter 80.000 Euro aus.
Sind in der Familiengemeinschaft bis zu drei behinderte Kinder, wird der zustehende Betrag um 50 Prozent erhöht, bei vier und fünf behinderten Kindern um 30 Prozent, bei mehr als fünf behinderten Kindern um 25 Prozent.

Dienstleistungen des ASGB

Rückkauf Studienjahre durch neues Gesetz erleichtert

Durch das Gesetz Nr. 247/07 wurden neue Richtlinien für den Rückkauf der Studienzeiten für die Pension erlassen.
Besonders interessant wird diese Möglichkeit für jene, die am Anfang ihres Arbeitslebens stehen, da die Ratenanzahl auf maximal 10 Jahre aufgeteilt werden kann und somit der Betrag der Einzelrate eher gering ausfällt. Außerdem müssen bei dieser Form der Ratenzahlung keine Zinsen bezahlt werden.
Folgende Studiengänge können zurückgekauft werden:
Universitätsdiplom (diploma universitario)
Laureat (laurea)
Spezialisierungsdiplom (diploma di specializzazione)
Forschungsdoktorat (dottorato di ricerca)
Der Rückkauf ist auch für jene möglich, die noch keine Arbeitstätigkeit ausüben.
Der Antrag um Rückkauf für jene, die noch keine Arbeitstätigkeit aufweisen, muss an die INPS (nicht an die INPDAP!) gestellt werden. Die eingezahlten Beträge werden nach Aufnahme eines öffentlichen Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Betroffenen von der INPS an die INPDAP weitergeleitet.
Der Rückkaufsbetrag ist von der Steuer absetzbar. Wird der Betrag von Personen bezahlt, zu deren Lasten der Antragsteller ist, kann der Betrag im Rahmen der 19 Prozent von der Steuer abgezogen werden.
Die zurückgekauften Zeiträume für das Studium sind sowohl für das Anrecht, als auch für die Berechnung der Pension gültig (abweichend zum alten Gesetz).
Rückkauf Wartestand ohne Bezüge für Zeiträume vor 31.12.1996