Gebietskörperschaften

Erneuerung des Bereichsvertrags Gemeinden, Bezirksgemeinschaften und Altersheime

Der Allgemeine Kollektivvertrag für alle Bereiche des öffentlichen Dienstes in Südtirol (BÜKV) ist bereits seit einiger Zeit unter Dach und Fach. Es geht jetzt um die Erneuerung der Verträge für die einzelnen Bereiche.
Arbeitsgruppen und Vorstand im ASGB Gebietskörperschaften haben sich bereits vor längerer Zeit mit dem Thema befasst und Ideen und Vorschläge zu Papier gebracht. In den letzten Wochen startete der Versuch mit den anderen Gewerkschaftsbünden auf einen gemeinsamen Nenner zu kommen.
Folgende Punkte zur Verbesserung, Vervollständigung und Aktualisierung des Bereichsvertrages sollen dem Gemeindenverband, den Vertretern der Bezirksgemeinschaften und dem Verband der Altersheime vorgelegt werden:
Damit die Gewerkschaften gut verhandeln und mit entscheiden können brauchen sie Informationen. Dieser Informationsfluss muss zustande kommen und gewährleistet werden.
Die Probezeit muss nicht für alle gleich lang sein, das Sabbatjahr soll für alle Bediensteten möglich werden und das Arbeitszeitkonto soll diesem Namen gerechter werden. Für Flexibilität im Dienst sollen die Körperschaften und die Betriebe auch etwas bezahlen, deshalb ist die aktuelle Regelung entsprechend um zu formulieren.
Arbeitszeit, Pausen, Urlaubsregelung und Arbeit an Feiertagen ist besser zu formulieren, bzw. an zu passen. Wie vom Arbeitszeitdekret vorgesehen, werden Ausnahmen bei den Pausen festgelegt, damit solche vertraglich abgesichert sind.
Bei Krankheit wird die Gleichstellung mit den Bediensteten des Landes und des Sanitätsbetriebes gefordert: der erste Krankheitstag ist ärztlich zu bestätigen.
Die Regelung zum psychophysischen Erholungsurlaub wurde im BÜKV rundum erneuert: der Bereichsvertrag soll garantieren, dass daraus nicht eine Verschlechterung wird. Bei Einstufungen und Aufgabenzulagen verlangen die Gewerkschaften die Einsetzung einer Arbeitsgruppe, die sich mit der Problematik der Höherstufung, Aufgabenbeschreibungen und entsprechende Zulagen befasst. Manche Berufsbilder sind anders einzustufen, bei anderen wäre mit Zulagen etwas mehr Gerechtigkeit erreicht möglich.
Eine Verbesserung der Gehaltssituation soll zusätzlich damit erreicht werden, dass etwa die Ausführung von Aufgaben höherer Funktionsebenen besser definiert und getrennt abgegolten wird. Bei der Berechnung des Fonds für die Leistungsprämie sollen Bilanzaufstockungen für Personalausgaben Berücksichtigung finden und ebenso soll die Vergütung für den Bereitschaftsdienst angehoben werden. Der Zugang zum Mensadienst soll erleichtert werden. Einige normative Verbesserungen werden auch für zwangsverpflichtete Arbeitnehmer/innen gefordert. Hinzu kommen sollen noch die Einführung von Mitunterstützung von Freizeit- und kulturellen Aktivitäten des Personals.
Die größeren Gemeinden des Landes sollen einen gewissen Freiraum für zusätzliche Themen bei dezentralen Abkommen mit den Gewerkschaften erhalten.
Die Forderungsplattform ist also so ausgerichtet, dass sie finanziell etwas bringt, einige Bestimmungen verbessert, dass es sich leichter arbeiten lässt und für die Arbeit auch einen gerechteren, akzeptableren Lohn bringt.

Bereichsübergreifender vertrag

Bezahlt dienstfrei bei Arztvisiten

Der bereichsübergreifende Kollektivvertrag (BÜKV) hat neue Bestimmungen bei Arztvisiten eingeführt. Diese fallen jetzt unter die Regelung der Krankheit und sind effektiv Krankheit, wenn aus der Abwesenheit ein halber Tag wird.
Die Arbeitgeber- und Gewerkschaftsdelegationen einigten sich auf eine Mitteilung der Agentur für Kollektivvertragsverhandlungen, die nachstehendes zusammengefasst beinhaltet.
Normalerweise sind Arztvisiten außerhalb der Arbeitszeit vor zu nehmen. Es gibt aber Gründe, die eine Abwesenheit während der Arbeitszeit rechtfertigen und deshalb auch entlohnt werden, z.B. akute gesundheitliche Probleme, Öffnungszeiten von Ambulatorien und Arztpraxen, die mit der eigenen Arbeitszeit zusammen fallen, Termine die vorgegeben werden und auf die der Einzelne keinen Einfluss nehmen kann usw. Der Zuständige bzw. der direkte Vorgesetzte anerkennt in solchen Fällen die Abwesenheit als bezahltes Fernbleiben von der Arbeit.