Landesbedienstete

Mitarbeiter für die Integration von Kinder und Schülern mit Behinderung

Mit Kollektivvertrag vom 17. Mai 2007 ist das neue Berufsbild des Mitarbeiters und der Mitarbeiterin für die Integration von Kinder und Schüler mit Behinderung veröffentlicht worden. Dieses Berufsbild hat sich aus dem spezifischen Arbeitsbereich des Behindertenbetreuers im Kindergarten und Schule heraus entwickelt und entspricht nun den Anforderungen dieses anspruchsvollen Arbeitsplatzes.
Im abgelaufenen Schuljahr ist die Übergangsregelung für das im Dienst stehende Personal durchgeführt worden, so dass sich insgesamt über 200 Bedienstete im deutschsprachigen Bereich in der ersten Prüfungssession der Eignung für das neue Berufsbild stellen mussten. Diese Prüfung war sehr praxisbezogen ausgerichtet, so dass fast alle Teilnehmer und Teilnehmerinnen nun die Eignung für das neue Berufsbild in der Tasche haben. Nun haben sich aber einige Fragen ergeben, die in einer Aussprache mit der Personalverwaltung auf das Drängen unserer Gewerkschaftsorganisation hin geklärt wurden.
Wann und wie erfolgt die Einstufung in das neue Berufsbild?
Die Einstufung in das neue Berufsbild, das der VI. Funktionsebene zugeordnet ist, wird laufend vorgenommen, wobei diese rückwirkend ab dem ersten Tag des vierten Monats nach In-Kraft-Treten des oben genannten Vertrages erfolgt. Da es sich hier um eine Eignungsprüfung handelt, wirkt sich dieser vertikale Aufstieg in der Höhe von sechs Prozent auf die jeweilige Gehaltsposition nach Klassen oder Vorrückungen aus. Für jene Bewerber, welche die vier Jahre Dienst zum Zeitpunkt der Eignung noch nicht erreicht haben, erfolgt die Einstufung nach Ableistung der Berufserfahrung von vier Jahren vier Monaten Dienst.
Was ändert sich für die Stellenwahl?
Für das Schuljahr 2008/09 ändert sich in Bezug auf die Kriterien der Stellenvergabe, Stellenwahl und der didaktischen Kontinuität nichts, wobei nun das Problem endlich erkannt wurde. Auf unser Drängen hin wurde bei dieser Aussprache beschlossen, eine Arbeitsgruppe einzurichten, um die Aufnahmekriterien und die Kriterien über die Stellenvergabe zu überarbeiten, wobei auch die didaktische Kontinuität angesprochen werden soll. Die Öffnung für die Inhaber von unbefristeten Arbeitsverträgen auf Ersatzstellen sollte damit endlich angegangen werden. Auch die Teilzeitarbeit soll dabei zum Thema gemacht werden.
Was passiert den Stellenverlierern mit unbefristetem Arbeitsvertrag, welche nicht die Eignung für das neue Berufsbild haben?
Laut Personalverwaltung dürfen diese Bediensteten nach dieser Prüfung nicht benachteiligt werden, auch wenn sie die Eignung nicht bestanden haben. Sie haben schon einmal eine Prüfung positiv bewältigt, bleiben in diesem Berufsbild, auch wenn dies ein Auslaufmodell ist und somit dürfen sie nicht schlechter behandelt werden nur weil sich das System geändert hat. Im Konkreten bedeutet dies, auch wenn die Betroffenen zu Stellenverlierer werden, müssen sie laut Dienstalter in die entsprechende Rangordnung eingereiht werden.
Haben jene Mitarbeiter, welche diese Prüfung nicht geschafft haben, nochmals eine Chance, die Eignungsprüfung zu wiederholen?
Alle jene Betroffenen, welche diesmal die Eignung nicht geschafft haben, können auf Grund des Artikels 17 gemäß Bereichsvertrag über die Berufsbilder an einem öffentlichen Wettbewerb teilnehmen. Der nächste Wettbewerb wird wahrscheinlich im Jahr 2009/10 durchgeführt.
Dieser Grundsatz des Artikel 17 gilt immer dann, wenn die Zugangsvoraussetzungen für ein Berufsbild geändert werden: alle welche bis zu 12 Monate vor dieser Abänderung im Dienst waren, können an einen Wettbewerb teilnehmen, unabhängig davon, ob mit befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis. Wobei sich neuerdings auch der Grundsatz durchgesetzt hat, dass jene, welche ein unbefristeten Arbeitsverhältnis haben, dies bei Bestehen eines Wettbewerbes über die vertikale Mobilität beibehalten können.
Was passiert mit dem/der Mitarbeiter/in, welche/r die Eignung für das neue Berufsbild nicht geschafft hat und bei der Stellenwahl auf eine Stelle verzichtet?
In einem solchen Fall wird der oder die Betroffene aus der Rangordnung gestrichen, kann aber zu einem späteren Zeitpunkt wieder um Aufnahme in die Rangordnung ansuchen, da sie 12 Monate vor In-Kraft-Treten des Vertrages im Dienst war und im Besitz der alten Zugangsvoraussetzungen war. Auch in diesem Fall kommt wieder der Grundsatz des Artikels 17 zum Tragen. Sie/er braucht nicht die Zugangsvoraussetzungen zum neuen Berufsbild; bei festgestellter Unzumutbarkeit bleibt sie/er auf jeden Fall in der Rangordnung.

Gebietskörperschaften

Erneuerung des Bereichsvertrags Gemeinden, Bezirksgemeinschaften und Altersheime

Der Allgemeine Kollektivvertrag für alle Bereiche des öffentlichen Dienstes in Südtirol (BÜKV) ist bereits seit einiger Zeit unter Dach und Fach. Es geht jetzt um die Erneuerung der Verträge für die einzelnen Bereiche.
Arbeitsgruppen und Vorstand im ASGB Gebietskörperschaften haben sich bereits vor längerer Zeit mit dem Thema befasst und Ideen und Vorschläge zu Papier gebracht. In den letzten Wochen startete der Versuch mit den anderen Gewerkschaftsbünden auf einen gemeinsamen Nenner zu kommen.
Folgende Punkte zur Verbesserung, Vervollständigung und Aktualisierung des Bereichsvertrages sollen dem Gemeindenverband, den Vertretern der Bezirksgemeinschaften und dem Verband der Altersheime vorgelegt werden:
Damit die Gewerkschaften gut verhandeln und mit entscheiden können brauchen sie Informationen. Dieser Informationsfluss muss zustande kommen und gewährleistet werden.
Die Probezeit muss nicht für alle gleich lang sein, das Sabbatjahr soll für alle Bediensteten möglich werden und das Arbeitszeitkonto soll diesem Namen gerechter werden. Für Flexibilität im Dienst sollen die Körperschaften und die Betriebe auch etwas bezahlen, deshalb ist die aktuelle Regelung entsprechend um zu formulieren.
Arbeitszeit, Pausen, Urlaubsregelung und Arbeit an Feiertagen ist besser zu formulieren, bzw. an zu passen. Wie vom Arbeitszeitdekret vorgesehen, werden Ausnahmen bei den Pausen festgelegt, damit solche vertraglich abgesichert sind.
Bei Krankheit wird die Gleichstellung mit den Bediensteten des Landes und des Sanitätsbetriebes gefordert: der erste Krankheitstag ist ärztlich zu bestätigen.
Die Regelung zum psychophysischen Erholungsurlaub wurde im BÜKV rundum erneuert: der Bereichsvertrag soll garantieren, dass daraus nicht eine Verschlechterung wird. Bei Einstufungen und Aufgabenzulagen verlangen die Gewerkschaften die Einsetzung einer Arbeitsgruppe, die sich mit der Problematik der Höherstufung, Aufgabenbeschreibungen und entsprechende Zulagen befasst. Manche Berufsbilder sind anders einzustufen, bei anderen wäre mit Zulagen etwas mehr Gerechtigkeit erreicht möglich.
Eine Verbesserung der Gehaltssituation soll zusätzlich damit erreicht werden, dass etwa die Ausführung von Aufgaben höherer Funktionsebenen besser definiert und getrennt abgegolten wird. Bei der Berechnung des Fonds für die Leistungsprämie sollen Bilanzaufstockungen für Personalausgaben Berücksichtigung finden und ebenso soll die Vergütung für den Bereitschaftsdienst angehoben werden. Der Zugang zum Mensadienst soll erleichtert werden. Einige normative Verbesserungen werden auch für zwangsverpflichtete Arbeitnehmer/innen gefordert. Hinzu kommen sollen noch die Einführung von Mitunterstützung von Freizeit- und kulturellen Aktivitäten des Personals.
Die größeren Gemeinden des Landes sollen einen gewissen Freiraum für zusätzliche Themen bei dezentralen Abkommen mit den Gewerkschaften erhalten.
Die Forderungsplattform ist also so ausgerichtet, dass sie finanziell etwas bringt, einige Bestimmungen verbessert, dass es sich leichter arbeiten lässt und für die Arbeit auch einen gerechteren, akzeptableren Lohn bringt.