Verbrauchertelegramm
Gutscheine

Ist die angegebene Fälligkeit denn verbindlich?

Grundsätzlich geht man bei Gutscheinen, falls nichts anderes angegeben wurde, von einer zehnjährigen „Verjährungsfrist“ aus (wobei manche Juristen auch der Meinung sind, dass Gutscheine dem Bargeld gleichgestellt sind, und überhaupt nicht „verfallen“ können). Problematisch ist dabei immer die Rechtsdurchsetzung, denn wenn der Händler die Gültigkeit nicht anerkennt, müsste man die Sache vor den Richter bringen (und dies zahlt sich kaum aus). Ist auf dem Gutschein selbst hingegen eine klare Fälligkeit angegeben, so gilt diese als „zwischen den Vertragsparteien vereinbart“, und wird als gültig erachtet.
TIPP
Wenn man es nicht schafft, einen Gutschein rechtzeitig einzulösen, sollte am besten vor dem Ablaufdatum Kontakt mit dem Betrieb aufnehmen, um den Gutschein verlängern zu lassen – erfahrungsgemäß sind die meisten Betreiber hier sehr entgegenkommend.
Und: Genaue Angaben auf dem Gutschein (wer, was, wann, wo, wie, …) vermeiden später unangenehme Zweifelsfälle.

Pensplan Centrum Infopoint
Zusatzvorsorge

Die Unterstützungsmaßnahmen der Region und der Autonomen Provinz Bozen für Lohnabhängige und für Hausfrauen

Das Rentensystem und die drei Säulen der Altersvorsorge
Allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dürfte mittlerweile bekannt sein, dass die im Jahr 1995 durchgeführte Rentenreform durch die Umstellung von einer lohnbezogenen auf eine beitragsbezogene Rentenberechnung eine sog. „Rentenlücke“ zwischen der zukünftigen staatlichen Rente und dem letzten Gehalt bzw. Lohn zur Folge hat. Da nur mehr die eingezahlten Rentenbeiträge berücksichtigt werden, fällt die Rente umso geringer aus, je niedrigere Rentenbeiträge eingezahlt wurden. Daher ist es unerlässlich, sich eine individuelle Zusatzrente als sogenannte zweite Säule aufzubauen, welche die gesetzliche Rente (erste Säule) ergänzt und somit die Rentenlücke ausgleichen soll.
Diese Form der Altersabsicherung muss frühzeitig geplant und angegangen werden. Schließlich bildet die Altersabsicherung in Form von sonstigen Vermögensanlagen wie Wertpapieren oder Immobilien die dritte Säule der Altersvorsorge.
Das Zusatzrentensystem
Die Autonome Region Trentino–Südtirol rief 1997 das Projekt für die regionale Zusatzvorsorge Pensplan und die Dienstleistungsgesellschaft Pensplan Centrum AG ins Leben, mit dem Ziel, eine Spar- und Vorsorgekultur aufzubauen und die Bevölkerung dazu zu befähigen, sich für das Alter abzusichern.
Bei der Zusatzvorsorge handelt es sich um eine freiwillige Vorsorgeform, die die Pflichtrente ergänzt. Sie basiert auf einem Finanzierungssystem durch Kapitalisierung. Das heißt, jedes Mitglied erhält eine persönliche Rentenposition bei einem Zusatzrentenfonds. Die Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag sowie die Abfertigung) werden in regelmäßigen Abständen eingezahlt, um anschließend auf dem Finanzmarkt angelegt zu werden. Zum Zeitpunkt der Pensionierung wird der angesparte Betrag dann in Renten- oder Kapitalform ausbezahlt.
Region und Provinz:
Unterstützung des Aufbaus der Zusatzvorsorge durch gezielte Maßnahmen
Doch was passiert, wenn sich das Fondsmitglied in einer wirtschaftlichen Notlage befindet oder die Arbeit verliert? Oder – meistens Frauen – die sich um Kinder oder pflegebedürftige Angehörigen kümmern, ihre Arbeitstätigkeit unterbrechen müssen und damit auch nicht in ihren Zusatzrentenfonds einzahlen (können)?
Um diese und andere Fälle abzufedern, unterstützen die Autonome Region Trentino – Südtirol und die Autonome Provinz Bozen die Bevölkerung beim Aufbau einer Zusatzvorsorge mit einer Reihe von Maßnahmen, die wir hier kurz zusammenfassen:
Die Unterstützungsmaßnahmen der Autonomen Region Trentino–Südtirol
Wirtschaftliche Notlage
Wer sich in einer wirtschaftlichen Notlage durch Verlust des Arbeitsplatzes, Unterbrechung der Arbeitstätigkeit, Krankheit und/oder Unfall usw. befindet, kann um Unterstützung der Beitragszahlung in den Zusatzrentenfonds ansuchen. Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der vom 08.01.2022 bis 01.10.2023 arbeitslos war, kann für diesen Zeitraum um die Unterstützung der Beitragszahlung ansuchen. Der Beitrag deckt die Einzahlungen, die normalerweise getätigt worden wären, mit einem Pauschalbetrag von 33 Euro und beläuft sich in diesem Fall auf 2.970,00 Euro (90 Wochen x 33 Euro).
Unterlassung der Beitragszahlung
Wenn der Arbeitgeber die Beitragszahlung (auch nur teilweise) unterlassen hat oder durch dessen mutmaßliches Fehlverhalten die Beiträge nicht auf die Zusatzrentenposition des Arbeitnehmers eingezahlt werden konnten, können Arbeitnehmer/innen eines geschlossenen oder offenen Zusatzrentenfonds über die Pensplan Centrum AG Informationen zur eigenen Zusatzrentenposition einholen.
Mitglieder von Zusatzrentenfonds, die nicht Partner der Pensplan Centrum AG sind:
Mitglieder geschlossener oder offener Zusatzrentenfonds, die nicht Partner der Pensplan Centrum AG sind, können um einen Beitrag zur Deckung der Verwaltungs- und Buchhaltungskosten der Zusatzrentenfonds ansuchen. Der Beitrag beträgt 13 Euro pro Jahr.
Die Unterstützungsmaßnahmen der Autonomen Provinz Bozen
Erziehungszeiten
Beitrag zur Unterstützung der gesetzlichen Rente oder der Zusatzrente über die Betreuungs- und Erziehungszeiten der eigenen Kinder bis zum dritten Lebensjahr bzw. bis zum dritten Lebensjahr ab dem Moment der Adoption. Der Zuschuss wird ebenso gewährt, wenn die Interessierten innerhalb der ersten fünf Lebensjahre des Kindes eine Teilzeitarbeit von bis zu 70 Prozent aufnehmen.
Pflegezeiten
Der Zuschuss ist ein Beitrag zur Unterstützung der Pflichtrente und der Zusatzrente. Er dient dazu jene Zeiträume rentenmäßig abzudecken, während derer der Antragsteller von der Arbeit fernbleibt, um bedürftige Familienangehörige (2., 3. oder 4. Pflegestufe der Autonomen Provinz Bozen) oder Familienmitglieder unter 5 Jahren zu pflegen, denen ein Zivilinvaliditätsgrad von mindestens 74 Prozent zuerkannt wurde, bzw. die Zivilblinde oder Taube sind.
Hausfrauen
Beitrag zum Aufbau einer Zusatzrente für Hausfrauen, die in einen Zusatzrentenfonds eingeschrieben sind, volljährig sind, aufgrund ihrer Selbständigkeit nicht in eine Pflichtrentenkasse einzahlen und keine direkte Rente beziehen.
Der ASGB bietet über seine Pensplan-Infopoints in den Bezirksbüros, siehe untenstehende Infobox, (und über das Patronat für die Erziehungs- und Pflegezeiten) Informationen und die Abwicklung der Antragstellung an.
Weitere Infos im Internet!
Dies ist ein Kurzüberblick. Alle Details zu Zugangsvoraussetzungen und Höhen der Beiträge gibt es unter:
t1p.de/l3owe
Die Unterstützungsmaßnahmen der Region kurz und bündig im Video erklärt:
www.youtube.com/watch?v=_gPrFSHeEfY
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Pensplan-Infopoints des ASGB
ASGB Bozen, Bindergasse 30, Tel. 0471 308200
ASGB Brixen, Vittorio-Veneto-Straße 33, Tel. 0472 834515
ASGB Bruneck, St.-Lorenznerstraße 8, Tel. 0474 554048
ASGB Neumarkt, Straße der Alten Gründungen 8, Tel. 0471 812857
ASGB Meran, Freiheitsstraße 182/c, Tel. 0473 878600
ASGB Schlanders, Andreas-Hofer-Straße 12, Tel. 0473 730464
ASGB Sterzing, Neustadt 24, Tel. 0472 765040