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Steuererklärung 2024 – Einkommen 2023

Ab April bis 27. September 2024 ist es möglich, die Steuererklärung Mod. 730 in den ASGB-Büros abzufassen. Grundsätzlich muss man unterscheiden, wer eine Steuererklärung machen muss und wer eine Steuererklärung machen kann.
Zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind jene Personen, die im Jahr 2023 mehrere Arbeitsverhältnisse hatten oder zusätzlich zum „normalen“ Arbeitsverhältnis oder zur Rente eine Zusatztätigkeit ausgeübt haben oder ein Zusatz­einkommen in Form einer Miete bezogen haben. Wer im Jahr 2023 den Lohnausgleich über das NISF/INPS ausbezahlt oder Arbeitslosengeld erhalten hat, ist auch verpflichtet eine Steuererklärung abzufassen; das entsprechende Mod. CU der INPS kann direkt in unserem Büro gedruckt werden.
Ebenso ist es ratsam zu überprüfen, ob auf dem Mod. CU, das vom Arbeitgeber innerhalb Ende März ausgehändigt wurde, die Steuerfreibeträge für die zu Lasten lebenden Kinder oder für den Ehepartner richtig angewandt wurden. Mit der Abfassung der Steuererklärung kann man die Steuerfreibeträge richtigstellen.
Weiters kann man in der Steuererklärung verschiedene Ausgaben wie Arztspesen, Spenden, Südtirol Pass, Beerdigungsspesen, Lebens- und Unfallversicherung geltend machen und damit ein Steuerguthaben erzielen. Ebenso kann man den Mietvertrag in der Steuererklärung geltend machen, sofern man keine Unterstützung auf Landesebene erhalten hat. Für Familien mit Kindern gibt es verschiedene Abschreibemöglichkeiten wie Schulgebühren, Mensa, Kleinkinderbetreuung, Kindergartengebühren, Musikschule, Mitgliedsbeiträge an Sportvereine, Abo+ usw.
Wohnungs- und Hausbesitzer können Ausgaben für außerordentliche Sanierungsmaßnahmen geltend machen. Kondominien stellen die entsprechende Bestätigung mit den Ausgaben für die abschreibbaren Spesen aus. Private Haussanierer müssen einige Voraussetzungen erfüllen, damit sie die Ausgaben abschreiben können.
Termin vormerken
Um unseren Mitgliedern die Wartezeiten für die Abfassung der Steuererklärung so kurz wie möglich zu halten, werden wir auch heuer wieder die Steuererklärungen nur nach Terminvereinbarung abfassen.
Auf www.asgb.org können sich Interessierte selbst einen Termin in einem unserer Büros in Bozen, Brixen, Bruneck, Meran, Neumarkt, Sterzing oder Schlanders vormerken. Auch telefonische Vormerkungen sind weiterhin möglich.

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Neuerungen – Steuererklärungen 2024

Für die jetzt fällige Steuererklärung Einkommen 2023 gibt es ein paar Neuerungen
Der Abgabetermin für die Einreichung des Modell Redditi wurde neu festgelegt. Der Termin von November wurde auf 30. September 2024 vorverlegt. Diese Steuererklärung wird für Selbstständige verwendet und von all jenen Personen, die eine IVA Nummer haben.
Eine weitere wichtige Neuerung
Seit heuer können Interessierte, die im Ausland Immobilien oder Finanzvermögen besitzen oder eine Lebensversicherung abgeschlossen haben, diese bereits mit dem Mod. 730 deklarieren. Dabei muss man die Stempelsteuer, die in Italien für italienische Konten bereits vom Konto abgezogen bzw. mit der GIS einbehalten wird, entrichten. Mit der Vereinfachung der Besteuerung des Auslandsvermögens mit dem Mod. 730 spart sich der Steuerzahler Kosten und Zeit für die Abfassung einer weiteren Steuererklärung.
Neuerungen gibt es auch bei den Abzügen
Möbelbonus: Bei außerordentlichen Sanierungsmaßnahmen die nach dem 1. Jänner 2022 angefangen haben, kann für das Jahr 2023 auch der Möbelbonus in Anspruch genommen werden. Für 2023 wurde dieser mit 8.000 Euro festgelegt. Ab 2024 gilt dann eine Höchstgrenze von 5.000 Euro.
Die Steuergutschrift (credito d‘imposta) für den Kauf der Erstwohnung für unter 36jährige wurde bis 31. Dezember 2023 verlängert. Die Steuergutschrift bezieht sich auf die IVA der gekauften Erstwohnung und kann auch im Mod. 730 verrechnet werden. Das entsprechende Steuerguthaben konnte schon direkt mit der Senkung der entsprechenden Gebühren oder kann mit der nächsten Steuererklärung verrechnet werden, sofern der Interessierte eine ISEE Bescheinigung von unter 40.000 Euro hatte.
Um die Erholung des Immobilienmarktes zu fördern, wurde die Möglichkeit zur Abschreibung von 50 Prozent der IVA für den Kauf von Wohnungen der Energieklasse A und B für den Zeitraum von zehn Jahren eingeführt. Veräußerer muss ein Unternehmen sein, das die Immobilie errichtet hat; Käufer ist immer eine natürliche Person, die die Möglichkeit zur IRPEF Abschreibung hat. Der Kauf muss im Zeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein; die abzugsfähige Mehrwertsteuer bezieht sich nur auf den im Jahr 2023 gezahlten Kaufpreis; Rechnungen, die schon im Jahr 2022 bezahlt wurden, sind nicht abzugsfähig, auch wenn sie sich auf den Kaufvertrag beziehen, der im Jahr 2023 abgeschlossen wird bzw. wurde.